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Der Petitionsausschuss versteht sich als Anwalt gegen
Ungerechtigkeit, Benachteiligung und ungleiche Behandlung durch staatliche
Stellen. Als einziger Ausschuss hat er 13
Mitglieder statt
11.
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 Eine Sitzung des Petitionsausschusses [grosses
Bild] [die
Mitglieder]
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Das
Petitionsrecht räumt jedermann das Recht ein, sich gegen Ungerechtigkeiten,
Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren.
Die Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise unmittelbar beim Landtag Anstöße
zur Kontrolle der Verwaltung und manchmal sogar zur Gesetzgebung geben.
Das Petitionsrecht stellt einen
außergerichtlichen Rechtsbehelf dar, auf den der Bürger jederzeit zurückgreifen
kann, nicht nur, wenn er nirgendwo sonst rechtliches Gehör findet.
Die Wahrnehmung dieses Grundrechts
bewirkt zudem, dass Politikerinnen und Politiker ein offeneres Ohr für die
Sorgen der Menschen entwickeln. Sozusagen als Nebeneffekt liefern Petitionen
nämlich auch Anregungen für die Arbeit der Abgeordneten, indem sie diesen ein
Bild von den Anliegen und Nöten der Bürger geben, Lücken und Schwachstellen in
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen aufdecken und die Meinung der Wähler
zu aktuellen politischen Fragen widerspiegeln.
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"Zur Wahrung von Rechten
gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den
Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre
Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten
und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen
nach Artikel 41 Abs.1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss
(Petitionsausschuss)."
Jedermann hat das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.
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Der Petitionsausschuss kann sich
also mit allen Anliegen befassen, die sich auf Entscheidungen von Behörden
im Lande beziehen und dazu Empfehlungen abgeben.
- In Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Gemeinden, Städte und Kreise ist der Petitionsausschuss allerdings
auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
- Nicht tätig werden kann der
Petitionsausschuss, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition
sind.
- Auch in privatrechtliche
Auseinandersetzungen kann der Petitionsausschuss nicht
eingreifen.
- Petitionen in sozialen
Angelegenheiten werden mit Einverständnis der Einsenderin oder des
Einsenders an die Bürgerbeauftragte
oder den Bürgerbeauftragten überwiesen.
- Petitionen können
nicht per e-mail eingesandt werden, sondern müssen mit einer
eigenständigen Unterschrift versehen sein.
Petitionsausschuss
des
Schleswig-Holsteinischen
Landtages
Landeshaus
24105 Kiel
oder Postfach 7121, 24171
Kiel
Geschäftsstelle des Petitionsausschusses:
Telefon: (0431) 988-1011, Claudia Ringat, Geschäftsführerin Telefon: (0431) 988-1018, Geschäftszimmer
Telefax: (0431) 988-1017
E-Mail: petitionsausschuss@landtag.ltsh.de
(per E-Mail nur Kontakt und Beratung bzgl. des Petitionsverfahrens, keine
Petitionen)
Das Referat für Öffentlichkeitsarbeit des Landtages gibt ein Informationsblatt
heraus, welches wir Ihnen auch gerne zusenden.
Kontakt: l3-bestellungen@landtag.ltsh.de
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