Verhaltensregeln
Hier erfahren Sie mehr über die Nebeneinkünfte von Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Für die einzelnen Angaben müssen Sie folgende Drucksachen aufrufen:
Hintergrund
Das Schleswig-Holsteinische Parlament und seine Abgeordneten sind aufgrund der bestehenden Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger transparent - auch in der Frage von Nebeneinkünften. Für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages besteht die Anzeigepflicht von Nebenerwerbstätigkeiten außerhalb des Mandats. Dies folgt aus den Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (§ 47 SH AbgG) und den im Jahre 1995 durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedeten Verhaltensregeln.
Die Abgeordneten haben dem Landtagspräsidenten alle Täigkeiten anzugeben, die sie vor der Annahme des Mandats hatten, wenn sie diese weiter ausüben und während des Mandats neu eingehen. Die Anzeigepflicht umfasst die Art der Tätigkeit und die daraus resultierenden Leistungen. Veröffentlicht wird jedoch nur die Art der Nebentätigkeit. Soweit einzelne Abgeordnete aufgrund ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung keine Auskünfte geben, ist dies ebenso angezeigt.
Im Landtag sollen aktuelle berufliche Erfahrungen verschiedener Berufbilder in die Arbeit einfließen. Auch aus Gründen der Diskontinuität des Mandats von Abgeordneten ist es wichtig, dass Abgeordnete bezahlten Tätigkeiten außerhalb des Mandats in begrenztem Umfang nachgehen können. Dies ist zweckdienlich, um eine Zusammensetzung des Parlaments aus möglichst vielen Berufsgruppen zu ermöglichen.