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Stichwort:
Konstituierung
Laut Landesverfassung tritt der neue
Landtag spätestens 30 Tage nach der Wahl das erste Mal zusammen.
In der konstituierenden Sitzung werden noch keine Debatten
über Sachthemen geführt. Sie dient vielmehr dazu, der
parlamentarischen Arbeit einen organisatorischen Rahmen zu geben.
Entsprechend
stehen Wahlen im Mittelpunkt, die ohne Aussprache vorgenommen
werden: In einem ersten "Durchgang" wählen die
Abgeordneten aus ihren Reihen ein neues Landtagspräsidium sowie
die Schriftführer und beschließen die Geschäftsordnung. Der
neue Landtagspräsident nimmt die Vereidigung der Volksvertreter
vor.
Dieser
erste wesentliche Teil einer konstituierenden Sitzung ist am
17. März 2005 geschehen (Foto:
der neue Landtagspräsident Martin Kayenburg bei seiner
Vereidigung durch Alterspräsident Günter Neugebauer).
Gescheitert
ist an jenem, denkwürdigen 17. März dagegen die Wahl einer
Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten. Weder Heide
Simonis (SPD) noch Peter Harry Carstensen (CDU) konnten
ausreichend Stimmen auf sich vereinigen.
siehe plenum-online, Ausgabe
März 2005
Nach der Wahl des
Landtagspräsidiums ist die Ministerpräsidentenwahl die zweite
zentrale Aufgabe des Parlaments. Schon kurz nach Auszählung der
Stimmen wird der Regierungschef vom Landtagspräsidenten vereidigt.
In einer sich daran anschließenden Sitzungspause stellt die Ministerpräsidentin
oder der Ministerpräsident dem Landtag das Kabinett, bestehend
aus Ministern und Staatssekretären, vor. Die Minister werden
ebenfalls vereidigt.
...in
die Landesverfassung geschaut
Abschnitt II
Der Landtag (Auszüge)
Artikel 10 – Funktion und Zusammensetzung des Landtages
(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.
(2) Der Landtag besteht aus fünfundsiebzig Abgeordneten.
Ab der 16. Wahlperiode besteht der Landtag aus 69 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.
Artikel 11
Stellung der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.
(...)
Artikel 13
Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages
(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig, spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muß die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.
(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.
Artikel 14
Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat,
Geschäftsordnung
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführerinnen oder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(...)
Abschnitt III – Die
Landesregierung (Auszug)
Artikel 26 – Zusammensetzung, Wahl und Berufung
(1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und Landesministern.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entläßt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt.
(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
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