Auf dieser Seite: Sonn- und Feiertagsgesetz (1. Lesung)

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Entwurf eines Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG)
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache: 15/2802
-Plenarprotokoll-

Änderung des Sonn- und Feiertagsgesetzes auf dem Weg
Entwurf soll Freizeitbedürfnis Rechnung tragen
und Konkurrenz mit der Kirche verhindern 

Kiel (SHL). Die Schleswig-Holsteiner sollen künftig auch am Sonntag in Salons ihre Wäsche, an automatischen Waschanlagen ihr Auto waschen oder am Vorabend von einigen Feiertagen das Tanzbein schwingen können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, den die Volksvertretung am Freitag, 29. August 2003, in Erster Lesung beraten hat. Das Echo fiel weitgehend positiv aus. Lediglich die Christdemokraten bemängelten, der Schutz kirchlicher Feste müsse genauer festgelegt werden, während sich die Liberalen für eine noch weiter gehende Deregulierung stark machten.

Das Kabinett plant außerdem, private Flohmärkte auch an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen. Videotheken sollen über die bisherige Regelung hinaus schon vor 13.00 Uhr den Betrieb aufnehmen können. Ein weiterer Punkt: An Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag sollen künftig Veranstaltungen abgehalten werden können, die allerdings auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen sollen. Dies gilt unter anderem auch für Sport-Veranstaltungen, wenn auf Show-Einlagen und laute Musik verzichtet wird. Die bisherige Regelung stammt aus dem Jahr 1953.

Innenminister Klaus Buß (SPD) verwies darauf, dass das bisherige Gesetz unpraktikabel sei und daher konkretisiert werden müsse. Es habe eine Änderung der gesellschaftlichen Anschauungen gegeben – der Erholungscharakter des Sonntags sei im Laufe der Zeit in den Vordergrund getreten.

Martin Kayenburg (CDU) bemängelte, die christlichen Grundwerte würden im Entwurf nur am Rande erwähnt. Er betonte, der Sonntag habe nicht nur einen Erholungscharakter, sondern sei ausdrücklich in der Verfassung geschützt. Vor diesem Hintergrund befürchtete er eine Aushöhlung dieses Feiertagsschutzes durch das Gesetz.

Peter Eichstädt (SPD) hob hervor, die Neuregelung bewirke eine flexible Gestaltung anstatt der bisher üblichen Gängelung der Bürger. Statt einen fiktiven Störungsbegriff festzulegen sei nun der konkrete Einfluss auf das Ruhebedürfnis im Einzelfall entscheidend. Das sähen auch die Kirchen so.

Christel Aschmoneit-Lücke (FDP) wies auf eine Vorlage ihrer Fraktion aus dem Vorjahr hin, in dem die Sonntags-Freigabe für Auto-Waschanlagen gefordert wurde und die in die Regierungsvorlage eingeflossen sei. "So viel Flexibilität hätten wir der Landesregierung nicht zugetraut", sagte sie, kritisierte aber die vorgesehene 5.000 Euro-Geldbuße bei Zuwiderhandlung

Karl-Martin Hentschel (Grüne) machte kurz und bündig deutlich, dass unnötige Regulierungen nun bald der Vergangenheit angehörten. Er freue sich auf die Ausschussberatung.

Silke Hinrichsen (SSW) lobte, der Entwurf sei ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, der auch positive Auswirkungen auf die private Wirtschaft haben werde – und dies geschehe unter Berücksichtigung und Stärkung der Feiertagsruhe.

Der Entwurf wurde an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen.

Hintergrund:
  Die Landesregierung hat dem Landtag eine Reform des Landesgesetzes zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus dem Jahr 1953 vorgelegt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Autowaschanlagen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Videotheken sollen über die bisherige Regelung hinaus schon vor 13.00 Uhr den Betrieb aufnehmen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Menschen in der Nachbarschaft in ihrem Ruhebedürfnis nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  Auch marktähnliche Veranstaltungen wie private Flohmärkte können künftig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zugelassen werden. Am Vorabend des Karfreitags sollen Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr stattfinden können. Erlaubt werden sollen ferner Tanzveranstaltungen am Sonnabend der Karwoche auch vor 18.00 Uhr sowie am Heiligabend.
  An Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag sollen künftig Veranstaltungen abgehalten werden können, die auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Dies gilt unter anderem auch für Sportveranstaltungen, wenn auf Show-Einlagen und laute Musik verzichtet wird.

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