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Kleine
Anfragen
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konstr.
Misstrauensvotum
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Landeslisten
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Landtagspräsident
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Landtagswahl
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Nachtragshaushalt
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Namentliche
Abstimmung
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| Kleine
Anfragen
Jeder Abgeordnete kann eine Kleine Anfrage an die
Landesregierung stellen. Diese Anfrage muss dann durch
die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen
beantwortet werden. |
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| Konstruktives
Misstrauensvotum
Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten nur dann sein Misstrauen
aussprechen, wenn er zugleich mit der Mehrheit seiner
Mitglieder einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin
wählt. |
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| Landeslisten
Parteien, die sich im Landtag um Sitze
bewerben, legen auf den Landeslisten in bestimmter
Reihenfolge Kandidaten fest. Diese Festlegung regelt
die Partei intern in einer Abstimmung. Je höher ein
Kandidat auf der Landesliste seiner Partei steht,
desto wahrscheinlicher ist es, dass er einen Sitz im
Landtag erhält – vorausgesetzt, dass die Partei die
Fünf-Prozent-Hürde bewältigt und in den Landtag
einzieht. |
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Landtagspräsident
Der von den Abgeordneten
gewählte Landtagspräsident repräsentiert den
Landtag nach außen und leitet dessen Sitzungen. Er
steht zudem der Landtagsverwaltung vor und ist -
gemeinsam mit dem Ältestenrat - für die Aufstellung
des Haushaltsplans des Landtags verantwortlich. Kraft
seiner Ordnungsgewalt kann er Abgeordnete, die die
Würde des Hauses verletzen, zur Ordnung rufen. Im
äußersten Fall kann er ihnen sogar das Wort
entziehen oder sie von der Plenarsitzung
ausschließen.
Der Landtagspräsident wird mit einfacher
Mehrheit gewählt. Es entspricht parlamentarischer
Praxis, dass die stärkste Fraktion die Präsidentin
oder den Präsidenten stellt. |
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Landtagswahl
Die Abgeordneten des
schleswig-holsteinischen Landtags werden auf fünf
Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Bürger, die mindestens
18 Jahre alt sind. Dabei hat jeder zwei Stimmen: eine
Erststimme für die Wahl eines Bewerbers im Wahlkreis
(nach Mehrheitswahlrecht) und eine Zweitstimme für
die Wahl einer Landesliste (nach
Verhältniswahlrecht).
Als Abgeordneter wählbar sind diejenigen
Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und
seit mindestens einem Jahr Deutsche sind und darüber
hinaus seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung in
Schleswig-Holstein haben oder sich dort gewöhnlich -
ohne festen Wohnsitz an einem anderen Ort - aufhalten. |
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| Nachtragshaushalt
Nachträge
zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im
Landtag eingebracht werden, wenn im Haushaltsplan
bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn
Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im
Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind.
Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan
müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres
vorliegen. |
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| Namentliche
Abstimmung
Eine
namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie von
mindestens 18 Abgeordneten verlangt wird. In diesem
Fall geben die Abgeordneten nach dem Aufruf ihrer
Namen ihre Stimme ab. Bei Anträgen zur
Geschäftsordnung sind namentliche Abstimmungen nicht
zulässig. |
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