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Auf dieser
Seite: Gemeindeordnung
/ Doppik
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Top 7:
Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung der Gemeinde-
ordnung und anderer Gesetze (Doppik-Einführungsgesetz)
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache
16/923 Bericht und
Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses
(Ausschussüberweisung am 15. September 2006)
Neu:
ohne Aussprache |
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Mehr Effizienz in der Verwaltung:
Doppik-Gesetz beschlossen
Kiel (SHL/13.12.)
Schleswig-Holsteins Kommunalverwaltungen können künftig durch die
Verwendung der doppelten Buchführung, der so genannten Doppik,
effizienter und kostensparender arbeiten. Darauf zielt ein
Gesetzentwurf der Landesregierung ab, den der Landtag ohne
Aussprache einstimmig verabschiedet hat. Anders als die bisher
verbreitete Kameralistik, die Einnahmen und Ausgaben betrachtet,
jedoch nicht die Erträge, unterscheidet die Doppik zwischen Soll
und Haben. Sie lehnt sich damit an die kaufmännische Buchhaltung
an.
Nach der Zweiten Lesung des Entwurfs aus dem
Innenministerium können Kreise, Städte, Ämter, Zweckverbände und
Gemeinden nun wählen, ob sie nach den Grundsätzen der Kameralistik
oder der Doppik wirtschaften wollen. Die Einführung der Doppik in
der Verwaltung, insbesondere in den Kommunen, soll nach Auffassung
des Ministeriums die besonderen Bedingungen der Kommunalpolitik
berücksichtigen.
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Hintergrund:
Der Innen- und Rechtsausschuss empfiehlt dem
Plenum einstimmig, einen Gesetzentwurf des
Innenministeriums zur Einführung der so genannten Doppik
in der schleswig-holsteinischen Verwaltung unverändert
anzunehmen. Demnach können Kreise, Städte, Ämter,
Zweckverbände und Gemeinden künftig wählen, ob sie nach
den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten
Buchführung (= Doppik) wirtschaften wollen. Die
Landesregierung verspricht sich von der Einführung der
doppelten Buchführung mehr Transparenz und eine
wirtschaftlichere Haushaltsführung in den Kommunen.
Stichwort: Doppik
Doppik bezeichnet die kaufmännische
Konto-Unterteilung in Soll und Haben. Die Einführung der
Doppik in der öffentliche Verwaltung, insbesondere den
Kommunen, soll die besonderen Bedingungen der
Kommunalpolitik berücksichtigen. Im Gegensatz zur
doppelten Buchführung werden bei der Kameralistik
Einnahmen und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die
Erträge, Aufwendungen und Schulden. Außerdem wird im
Gegensatz zur Doppik in der Kameralistik stets eine
Planrechnung praktiziert (Soll/Ist).
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