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Auf dieser Seite: Gemeindeordnung / Doppik 

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Top 7:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeinde-
ordnung und anderer Gesetze (Doppik-Einführungsgesetz)
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/923 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses
(Ausschussüberweisung am 15. September 2006)
      
Neu: ohne Aussprache
Drucksache: 16/1117

Mehr Effizienz in der Verwaltung:
 Doppik-Gesetz beschlossen

Kiel (SHL/13.12.) Schleswig-Holsteins Kommunalverwaltungen können künftig durch die Verwendung der doppelten Buchführung, der so genannten Doppik, effizienter und kostensparender arbeiten. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Landesregierung ab, den der Landtag ohne Aussprache einstimmig verabschiedet hat. Anders als die bisher verbreitete Kameralistik, die Einnahmen und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die Erträge, unterscheidet die Doppik zwischen Soll und Haben. Sie lehnt sich damit an die kaufmännische Buchhaltung an.

Nach der Zweiten Lesung des Entwurfs aus dem Innenministerium können Kreise, Städte, Ämter, Zweckverbände und Gemeinden nun wählen, ob sie nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der Doppik wirtschaften wollen. Die Einführung der Doppik in der Verwaltung, insbesondere in den Kommunen, soll nach Auffassung des Ministeriums die besonderen Bedingungen der Kommunalpolitik berücksichtigen.

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Hintergrund:
  Der Innen- und Rechtsausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, einen Gesetzentwurf des Innenministeriums zur Einführung der so genannten Doppik in der schleswig-holsteinischen Verwaltung unverändert anzunehmen. Demnach können Kreise, Städte, Ämter, Zweckverbände und Gemeinden künftig wählen, ob sie nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten Buchführung (= Doppik) wirtschaften wollen. Die Landesregierung verspricht sich von der Einführung der doppelten Buchführung mehr Transparenz und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung in den Kommunen.

Stichwort: Doppik
  Doppik bezeichnet die kaufmännische Konto-Unterteilung in Soll und Haben. Die Einführung der Doppik in der öffentliche Verwaltung, insbesondere den Kommunen, soll die besonderen Bedingungen der Kommunalpolitik berücksichtigen. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung werden bei der Kameralistik Einnahmen und Ausgaben betrachtet, jedoch nicht die Erträge, Aufwendungen und Schulden. Außerdem wird im Gegensatz zur Doppik in der Kameralistik stets eine Planrechnung praktiziert (Soll/Ist).

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