Hintergrund:
In Zweiter Lesung berät der
Landtag zwei Entwürfe des SSW und der Landesregierung zur
Neugestaltung des schleswig-holsteinischen
Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Empfehlung des
zuständigen Innen- und Rechtsausschusses lag hierzu am
Dienstag vor der Tagung noch nicht vor – das Gremium
wird sich erst am Mittwoch während der
Plenar-Mittagspause mit dem Thema befassen.
Der SSW-Vorstoß aus dem Mai 2005 will das Gesetz,
das den Informationszugang der Bürger zu Behörden
öffnet, an die wachsende Zahl an Privatisierungen
öffentlicher Aufgaben anpassen. Es sollen nach Willen des
SSW Regelungen getroffen werden, die auch private
Unternehmen zur Freigabe von Informationen verpflichten,
wenn sie öffentliche Aufgaben erledigen. Bürger sollen
auch dann in Akten Einsicht nehmen dürfen, wenn die
Behörde privatwirtschaftlich handelt, beispielsweise beim
Abschluss von Verträgen. Dies soll beispielsweise für
Eisenbahnen, Flughafengesellschaften, kommunale
Projektgesellschaften oder Stadtwerke gelten. Der SSW
greift damit eine Vorlage aus der abgelaufenen Wahlperiode
wieder auf.
Die Landesregierung hat einen eigenen Entwurf im
Mai dieses Jahres eingereicht. Sie greift damit eine
EU-Richtlinie auf, die Privatpersonen den Zugang zu
umweltrelevanten Informationen erleichtert. Mit der
Beschränkung auf Umweltdaten bleibt der Koalitionsentwurf
hinter der Forderung des SSW zurück, der eine wesentlich
umfassendere Auskunftspflicht festschreiben will (s.
oben). Die Beschränkung auf Umweltdaten haben die
Oppositionsfraktionen in der Ersten Lesung des Gesetzes
unisono kritisiert.
mehr Informationen: plenum-online,
Mai
2005
(www.sh-landtag.de/plenumonline/mai2005/texte/24_10_konten_infofreiheit.htm)
mehr Informationen: plenum-online,
Mai
2006
(www.sh-landtag.de/plenumonline/mai1-2006/texte/04_infofreiheit.htm)
Stichwort:
Informationsfreiheitsgesetz
Das Informationsfreiheitsgesetzes aus
dem Jahr 2000 ermöglicht es jedem Bürger, auf Antrag
Zugang zu den bei einer Behörde gespeicherten
Informationen zu bekommen. Allerdings gibt es auch
Einschränkungen: Zum Schutz von personenbezogenen Daten,
Betriebsgeheimnisse oder öffentlichen Belangen kann ein
entsprechender Antrag abgewiesen werden. Ausgenommen von
der Informationspflicht sind der Landtag, Polizei und
Staatsanwaltschaft sowie der Landesrechnungshof.
Bundesweit einzigartig in Schleswig-Holstein ist der
"voraussetzunglose Zugang" zu Informationen. Das
heißt: Ein Antrag auf Akteneinsicht bei einer Behörde
muss nicht begründet werden.
|