Parlaments-Begriffe F - J

 

F - J 

Fragestunde Fraktionen Geheime Abstimmung
Gesetze Gesetzentwürfe Gesetzesberatung
Gesetzgebungskompetenz Gesetzgebungsverfahren Große Anfragen
Haushaltsplan Haushaltssperre

 


Fragestunde

 Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, für die Fragestunde einer Sitzungswoche eine Frage zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung zu richten. Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung mindestens mittelbar verantwortlich ist. Der Fragesteller und andere Abgeordnete können bei der mündlichen Beantwortung durch die Landesregierung Zusatzfragen stellen. Fragen der Abgeordneten werden von der Regierung in der Regel nur mündlich beantwortet.

zurück zum Seitenanfang


Fraktionen

 Abgeordnete derselben Partei schließen sich in der Regel zu einer Fraktion zusammen, um politische Vorstellungen möglichst geschlossen und wirkungsvoller nach außen zu vertreten. CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen sind im Moment durch eine Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag vertreten. Voraussetzung für die Bildung einer Fraktion ist, dass die Partei mit mindestens vier Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Die derzeit zwei Abgeordneten des SSW bilden daher keine Fraktion. Für den SSW bedeutet dies zum Beispiel, dass seine Abgeordneten kein Stimmrecht in den Ausschüssen haben.
 Die Fraktionen haben die Aufgabe, politische Entscheidungen vorzubereiten, die parlamentarische Arbeit zu koordinieren und ihren Mitgliedern Hilfestellungen zu leisten.

zurück zum Seitenanfang


Geheime Abstimmung

 Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln stattfinden. Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, solange nicht mindestens 18 Abgeordnete widersprechen.

zurück zum Seitenanfang


Gesetze

 Gesetze sind in Deutschland die wichtigsten Vorschriften innerhalb des Rechtssystems. Bundesgesetze können nur von Bundestag und Bundesrat, Landesgesetze nur von einem Landesparlament, in Schleswig-Holstein und anderen Bundesländern auch durch Volksentscheid beschlossen werden. Auch bei Verfassung und Landeshaushalt handelt es sich um Gesetze.
 Für verfassungsändernde Gesetze ist nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder die Zustimmung der Bürger per Volksentscheid erforderlich. Im Falle eines Volksentscheides gilt ein verfassungsänderndes Gesetz als angenommen, dem zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

zurück zum Seitenanfang


Gesetzentwürfe

 Beim Landtag werden Gesetzentwürfe durch die Landesregierung, aus der Mitte des Parlaments oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments können von einzelnen oder mehreren Abgeordneten eingebracht werden. Eine Initiative aus dem Volk muss einen ausgearbeiteten, begründeten Gesetzentwurf enthalten und von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Sie darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht widersprechen. Die Vertreter der Unterzeichner haben das Recht auf Anhörung durch den Landtag. Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über Steuern und öffentliche Abgaben sind unzulässig.

zurück zum Seitenanfang


Gesetzesberatung

 Gesetzentwürfe durchlaufen im Landtag zwei, auf Beschluss des Parlaments gegebenenfalls auch drei Beratungen (Lesungen).

  • Erste Lesung

 In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs werden in der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen (Grundsatzberatung). Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen. Dort findet auch die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände statt, die vorgeschrieben ist, wenn wichtige kommunale Belange berührt sind.

  • Zweite Lesung

 Nach der Beratung in den Fachausschüssen wird ein Gesetzentwurf in der vom federführenden Ausschuss vorgelegten Fassung vom Landtag paragraphenweise beraten (Einzelberatung). Es wird über jede selbständige Bestimmung abgestimmt.

  • Dritte Lesung

 Eine dritte Lesung erfolgt nur, wenn der Landtag dies vor der Schlussabstimmung beschließt. Die Beratung erfolgt nach den Regeln der zweiten Lesung.

  • Schlussabstimmung

 Nach Schluss der zweiten (dritten) Beratung wird über den Gesetzentwurf im Ganzen abgestimmt, inklusive möglicher in der Einzelberatung beschlossener Änderungen.

zurück zum Seitenanfang


Gesetzgebungskompetenz

 Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat

  • Ausschließliche Gesetzgebung

 Die ausschließliche Gesetzgebung der Länder erfasst die Fälle, in denen nicht der Bund, sondern allein die Länder zuständig sind. Beispiele hierfür sind Kultur- und Bildungswesen, Medien, Kommunen, Polizei und Landesverwaltung. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz unter anderem über alle auswärtigen Angelegenheiten, über die Verteidigung sowie über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind.

  • Konkurrierende Gesetzgebung

 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesen Bereichen hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirkungsvoll geregelt werden kann oder die Regelung in einem Land die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte. Im Übrigen erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, das Personenstandswesen, das Vereinsrecht und das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern. Insgesamt führt das Grundgesetz 28 Bereiche sowie die Besoldung und Versorgung der Angehörigen im öffentlichen Dienst auf, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen.

  • Rahmengesetzgebung

 Der Bund kann Rahmenvorschriften für bestimmte Bereiche erlassen. Das Grundgesetz nennt Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, die Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, das Jagdwesen, den Naturschutz, die Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung, den Wasserhaushalt und das Melde- und Ausweiswesen. Außerdem kann der Bund den rechtlichen Rahmen für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland setzen. Innerhalb dieses vom Bund vorgegebenen Rahmens verfügen die Länder über die gesetzliche Regelungskompetenz.

zurück zum Seitenanfang


Gesetzgebungsverfahren

 Landesgesetze werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit oder durch Volksentscheid beschlossen. In letzterem Falle ist ein Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Für eine Änderung der Verfassung gelten jedoch höhere Quoren: im Landtag die Zweidrittelmehrheit, beim Volksentscheid die Zweidrittelmehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten.
 Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie im Gesetz- und Verordnungsblatt.

zurück zum Seitenanfang


Große Anfragen

 Eine Fraktion oder mindestens 18 Abgeordnete können eine Große Anfrage an die Landesregierung stellen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache im Landtag anschließen. Kann eine Anfrage nicht innerhalb eines Monats beantworten werden, so muss der Präsident die Große Anfrage auf Verlangen der Fragestellenden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung setzen.

zurück zum Seitenanfang


Haushaltsplan

 Im Haushaltsplan sind alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes für ein Rechnungsjahr eingestellt. Der Entwurf des Haushaltsplans, der in Einnahme und Ausgabe auszugleichen ist, wird von der Landesregierung beraten, beschlossen und als Anlage des Haushaltsgesetzes in den Landtag eingebracht. Die Beratung im Landtag umfasst zwei, auf Beschluss des Parlaments drei Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Landtag die Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch seinen Finanzausschuss prüfen. Nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Landesfinanzminister und vom Ministerpräsidenten gegengezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

zurück zum Seitenanfang


Haushaltssperre

 Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Landtages getätigt werden können.

zurück zum Seitenanfang


 

 

 

* * * * *