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Fragestunde
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Fraktionen
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Geheime Abstimmung
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Gesetze
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Gesetzentwürfe
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Gesetzesberatung
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Gesetzgebungskompetenz
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Gesetzgebungsverfahren
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Große Anfragen
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Haushaltsplan
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Haushaltssperre
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| Fragestunde
Jedes Mitglied des
Landtags ist berechtigt, für die Fragestunde einer
Sitzungswoche eine Frage zur mündlichen Beantwortung
an die Landesregierung zu richten. Zulässig sind
Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie
aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die
Landesregierung mindestens mittelbar verantwortlich
ist. Der Fragesteller und andere Abgeordnete können
bei der mündlichen Beantwortung durch die
Landesregierung Zusatzfragen stellen. Fragen der
Abgeordneten werden von der Regierung in der Regel nur
mündlich beantwortet. |
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| Fraktionen
Abgeordnete derselben Partei schließen sich in der
Regel zu einer Fraktion zusammen, um politische
Vorstellungen möglichst geschlossen und
wirkungsvoller nach außen zu vertreten. CDU, SPD, FDP
und Bündnis 90/Die Grünen sind im Moment durch eine
Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag
vertreten. Voraussetzung für die Bildung einer
Fraktion ist, dass die Partei mit mindestens vier
Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Die derzeit
zwei Abgeordneten des SSW bilden daher keine Fraktion.
Für den SSW bedeutet dies zum Beispiel, dass seine
Abgeordneten kein Stimmrecht in den Ausschüssen
haben.
Die Fraktionen haben die Aufgabe, politische
Entscheidungen vorzubereiten, die parlamentarische
Arbeit zu koordinieren und ihren Mitgliedern
Hilfestellungen zu leisten. |
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| Geheime
Abstimmung
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung durch
Abgabe von Stimmzetteln stattfinden. Auf Vorschlag des
Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt
werden, solange nicht mindestens 18 Abgeordnete
widersprechen. |
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Gesetze
Gesetze
sind in Deutschland die wichtigsten Vorschriften
innerhalb des Rechtssystems. Bundesgesetze können nur
von Bundestag und Bundesrat, Landesgesetze nur von
einem Landesparlament, in Schleswig-Holstein und
anderen Bundesländern auch durch Volksentscheid
beschlossen werden. Auch bei Verfassung und
Landeshaushalt handelt es sich um Gesetze.
Für verfassungsändernde Gesetze ist nach der
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein eine
qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Landtages oder die Zustimmung der
Bürger per Volksentscheid erforderlich. Im Falle
eines Volksentscheides gilt ein verfassungsänderndes
Gesetz als angenommen, dem zwei Drittel derjenigen,
die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die
Hälfte der Stimmberechtigten zugestimmt haben. |
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Gesetzentwürfe
Beim Landtag werden Gesetzentwürfe durch die
Landesregierung, aus der Mitte des Parlaments oder
durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments können
von einzelnen oder mehreren Abgeordneten eingebracht
werden. Eine Initiative aus dem Volk muss einen
ausgearbeiteten, begründeten Gesetzentwurf enthalten
und von mindestens 20.000 Stimmberechtigten
unterzeichnet sein. Sie darf den Grundsätzen des
demokratischen und sozialen Rechtsstaats nicht
widersprechen. Die Vertreter der Unterzeichner haben
das Recht auf Anhörung durch den Landtag. Initiativen
über den Haushalt des Landes, über Dienst- und
Versorgungsbezüge sowie über Steuern und
öffentliche Abgaben sind unzulässig.
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| Gesetzesberatung
Gesetzentwürfe durchlaufen im Landtag zwei, auf
Beschluss des Parlaments gegebenenfalls auch drei
Beratungen (Lesungen).
In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs werden in
der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage
besprochen (Grundsatzberatung). Nach der ersten
Beratung wird der Gesetzentwurf an die zuständigen
Fachausschüsse überwiesen. Dort findet auch die
Anhörung der kommunalen Spitzenverbände statt, die
vorgeschrieben ist, wenn wichtige kommunale Belange
berührt sind.
Nach der Beratung in den Fachausschüssen wird ein
Gesetzentwurf in der vom federführenden Ausschuss
vorgelegten Fassung vom Landtag paragraphenweise
beraten (Einzelberatung). Es wird über jede
selbständige Bestimmung abgestimmt.
Eine dritte Lesung erfolgt nur, wenn der Landtag
dies vor der Schlussabstimmung beschließt. Die
Beratung erfolgt nach den Regeln der zweiten Lesung.
Nach Schluss der zweiten (dritten) Beratung wird
über den Gesetzentwurf im Ganzen abgestimmt,
inklusive möglicher in der Einzelberatung
beschlossener Änderungen.
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| Gesetzgebungskompetenz
Die
Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das
Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat
- Ausschließliche
Gesetzgebung
Die
ausschließliche Gesetzgebung der Länder erfasst die
Fälle, in denen nicht der Bund, sondern allein die
Länder zuständig sind. Beispiele hierfür sind
Kultur- und Bildungswesen, Medien, Kommunen, Polizei
und Landesverwaltung. Der Bund hat die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz unter anderem
über alle auswärtigen Angelegenheiten, über die
Verteidigung sowie über die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in der Kriminalpolizei. Im Bereich der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie
hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich
ermächtigt sind.
- Konkurrierende
Gesetzgebung
Im Bereich der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem
Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesen
Bereichen hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung,
soweit eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der
Länder nicht wirkungsvoll geregelt werden kann oder
die Regelung in einem Land die Interessen anderer
Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte.
Im Übrigen erstreckt sich die konkurrierende
Gesetzgebung unter anderem auf das bürgerliche Recht,
das Strafrecht und den Strafvollzug, das
Personenstandswesen, das Vereinsrecht und das
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern.
Insgesamt führt das Grundgesetz 28 Bereiche sowie die
Besoldung und Versorgung der Angehörigen im
öffentlichen Dienst auf, die der konkurrierenden
Gesetzgebung unterliegen.
Der Bund kann Rahmenvorschriften
für bestimmte Bereiche erlassen. Das Grundgesetz
nennt Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, die
Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Presse, das Jagdwesen, den
Naturschutz, die Landschaftspflege, die
Bodenverteilung, die Raumordnung, den Wasserhaushalt
und das Melde- und Ausweiswesen. Außerdem kann der
Bund den rechtlichen Rahmen für den Schutz deutschen
Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland setzen.
Innerhalb dieses vom Bund vorgegebenen Rahmens
verfügen die Länder über die gesetzliche
Regelungskompetenz. |
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| Gesetzgebungsverfahren
Landesgesetze werden vom Landtag mit einfacher
Mehrheit oder durch Volksentscheid beschlossen. In
letzterem Falle ist ein Gesetz angenommen, wenn die
Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben,
jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten
zugestimmt hat. Für eine Änderung der Verfassung
gelten jedoch höhere Quoren: im Landtag die
Zweidrittelmehrheit, beim Volksentscheid die
Zweidrittelmehrheit derjenigen, die ihre Stimme
abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten
Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie im
Gesetz- und Verordnungsblatt. |
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| Große
Anfragen
Eine Fraktion oder mindestens 18 Abgeordnete
können eine Große Anfrage an die Landesregierung
stellen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache
im Landtag anschließen. Kann eine Anfrage nicht
innerhalb eines Monats beantworten werden, so muss der
Präsident die Große Anfrage auf Verlangen der
Fragestellenden auf die Tagesordnung der nächsten
Plenarsitzung setzen. |
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| Haushaltsplan
Im Haushaltsplan sind alle
Einnahmen und Ausgaben sowie
Verpflichtungsermächtigungen des Landes für ein
Rechnungsjahr eingestellt. Der Entwurf des
Haushaltsplans, der in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen ist, wird von der Landesregierung
beraten, beschlossen und als Anlage des
Haushaltsgesetzes in den Landtag eingebracht. Die
Beratung im Landtag umfasst zwei, auf Beschluss des
Parlaments drei Lesungen. Nach der ersten Lesung
lässt der Landtag die Einzelheiten der
Gesetzesvorlage durch seinen Finanzausschuss prüfen.
Nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird
das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom
Landesfinanzminister und vom Ministerpräsidenten
gegengezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt
verkündet. |
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| Haushaltssperre
Ausgaben, die aus
besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet
oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen
eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als
gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für
Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann
bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung
des Landtages getätigt werden können. |
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