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Überhang-
und Ausgleichsmandate
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Unterrichtung
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Untersuchungsausschuss
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Vertrauensfrage
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Vizepräsidenten
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Volksinitiative,
-begehren, -entscheid
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Wahlperiode
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Wahlrecht
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Wahlsystem
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Zweitstimme
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| Überhang-
und Ausgleichsmandate
Überhangmandate kommen zustande, wenn eine Partei
über die Erststimme in den Wahlkreisen mehr
Direktmandate erzielt, als ihr Sitze im Landtag
gemäß ihres Zweitstimmen-Ergebnisses zustünden. Die
anderen Parteien erhalten in diesem Fall
Ausgleichsmandate. So gehören dem Landtag der 17.
Wahlperiode 95 anstatt der üblichen 69 Abgeordneten
an. Hintergrund sind die elf Überhangmandate, die die
CDU bei der Landtagswahl im September 2009 errungen
hat. Hierfür erhalten die anderen Fraktionen
insgesamt 14 Ausgleichssitze. Hinzu kommt ein weiteres
Mandat, das vergeben wurde, um eine gerade Anzahl an
Sitzen und damit ein mögliches Patt im Parlament zu
vermeiden.
Aufgrund
eines umstrittenen Passus im Wahlgesetz kam es jedoch
zu keinem "Vollausgleich“ der
CDU-Überhangmandate – es verblieben drei sogenannte
ungedeckte Mehrsitze. Konsequenz: CDU und FDP
verfügen über eine Einstimmenmehrheit im Landtag,
obwohl sie rund 27.000 Wählerstimmen weniger errungen
haben als die anderen im Parlament vertretenen
Parteien. Hiergegen haben Grüne und SSW erfolgreich
vor dem Landesverfassungsgericht geklagt. Im März
2011 wurde ein neues Wahlgesetz im Landtag
beschlossen, das unter anderem einen Vollausgleich
aller Überhangmandate vorsieht. Die vorzeitigen
Neuwahlen zum 18. Landtag erfolgen auf dieser
gesetzlichen Grundlage voraussichtlich am 6. Mai 2012. |
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| Unterrichtung
Mit
Unterrichtungen kommt die Landesregierung ihrer
Pflicht nach, den Landtag frühzeitig und vollständig
über die Vorbereitung von Gesetzen und anderen
wichtigen Vorhaben zu informieren. Da Unterrichtungen
nur der Information der Abgeordneten dienen sollen,
stellen sie keine Beschlussvorlagen dar und werden
deshalb vom Landtag auch nicht beraten. |
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| Untersuchungsausschuss
"Der
Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels
seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von
Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen
Untersuchungsausschuss einzusetzen“ – so besagt es
Artikel 18 der Landesverfassung. Der Parlamentarische
Untersuchungsausschuss (PUA) lädt Zeugen vor und
sammelt in öffentlicher Sitzung Beweise, die dann in
nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. Zur
Beweisaufnahme kann der PUA die Landesregierung
verpflichten, Akten vorzulegen und ihren Mitarbeitern
Aussagegenehmigungen zu erteilen. Gerichte und
Behörden müssen Amtshilfe leisten. Am Ende seiner
Untersuchungen legt der PUA einen Abschlussbericht
vor.
Die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als
scharfe parlamentarische Waffe, die es der Opposition
ermöglicht, eventuelle Fehler in der Regierung
aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu bringen.
Seit 1946 wurden insgesamt 26 Untersuchungsausschüsse
vom Schleswig-Holsteinischen Landtag eingesetzt.
Die
Fraktionen sind im PUA mit jeweils mindestens einem
Mitglied vertreten. Die Mehrheitsverhältnisse des
Landtages spiegeln sich in der Zusammensetzung des
Ausschusses wider. Der Vorsitz wechselt bei jedem
neuen Untersuchungsausschuss einer Wahlperiode unter
den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. |
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Vertrauensfrage
Um sich zu
vergewissern, ob er noch die Mehrheit des Landtages
hinter sich hat, kann der Ministerpräsident die
Vertrauensfrage an das Parlament stellen. Bekommt er
nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann er laut
Artikel 36 der Landesverfassung "binnen zehn
Tagen“ Neuwahlen ausrufen, falls der Landtag sich in
dieser Zeit auf keinen Nachfolger einigt. Der
Urnengang müsste dann innerhalb von 70 Tagen
stattfinden.
Die
Vertrauensfrage ist auch eine – rechtlich nicht
unumstrittene – Möglichkeit für den Regierungschef
und seine Fraktion, das Parlament vor Ende der
Wahlperiode aufzulösen und neu wählen zu lassen. Bei
einer solchen als "unecht“ oder "fingiert“
kritisierten Vertrauensabstimmung entzieht die eigene
Fraktion dem Ministerpräsidenten entgegen der eigenen
Überzeugung das Vertrauen. Nachdem der Bundestag
mehrmals auf diese Weise aufgelöst worden war, schlug
auch Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU)
im Sommer 2009 diesen Weg ein, um nach dem Bruch der
schwarz-roten Koalition Neuwahlen herbeizuführen. |
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| Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten unterstützen den Landtagspräsidenten bei der
Sitzungsleitung. In den Plenarsitzungen amtieren der Präsident und seine
Stellvertreter im turnusmäßigen Wechsel. Zudem vertreten die Vizes den
Präsidenten bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel im Fall von Terminüberschneidungen.
In der 17. Wahlperiode seit Ende 2009 hat der Landtag vier Vizepräsidentenposten. Zuvor waren es zwei. Neben SPD und CDU sind
nun auch Liberale und Grüne im Sitzungspräsidium vertreten. |
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| Volksinitiative,
Volksbegehren, Volksentscheid
Wie in anderen Bundesländern
gibt es auch in Schleswig-Holstein zwei Wege der
Gesetzgebung: Die Verabschiedung durch den Landtag und
den Volksentscheid. Dazu sieht die Landesverfassung
drei Stufen vor.
Hierfür müssen die Antragsteller mindestens
20.000 Unterstützer-Unterschriften sammeln. Der Landtag prüft
dann die Zulässigkeit: So darf die Initiative
nicht in die Haushaltshoheit des Parlaments
eingreifen und nicht den Grundsätzen des
demokratischen und sozialen Rechtsstaats
widersprechen. Gibt das Plenum grünes Licht, hat
das Parlament vier Monate Zeit, um über die
Initiative zu beraten – und sie gegebenenfalls
anzunehmen.
Volksbegehren:
Lehnt das Parlament die Volksinitiative ab, können
die Initiatoren ein Volksbegehren starten. Hierzu
müssen sie innerhalb eines halben Jahres fünf
Prozent der Abstimmungsberechtigten per Unterschrift
hinter sich bringen. Das sind etwa 110.000
Schleswig-Holsteiner. Die Listen liegen dann in
Ämtern aus; zudem können die Initiatoren auch auf
der Straße Unterschriften sammeln.
Volksentscheid:
Ist ein Volksbegehren erfolgreich, muss innerhalb
von neun Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Der
Gesetzesvorschlag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der
Wähler zustimmt und wenn mindestens 25 Prozent
aller Wahlberechtigten dafür sind. Bei einem
Volksentscheid über eine Verfassungsänderung
müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme
abgegeben haben, zustimmen, jedoch mindestens die
Hälfte der Stimmberechtigten.
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| Wahlperiode
Seit der
15. Wahlperiode (2000 bis 2005) wird der Landtag auf
fünf Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre). Die Neuwahl
soll frühestens 57 und spätestens 59 Monate nach
Beginn der Wahlperiode stattfinden. Eine Ausnahme
bildet die aktuelle 17. Wahlperiode, die 2009 begann.
Ihre Dauer wurde vom Landesverfassungsgericht auf
spätestens September 2012 begrenzt. Nach einer
Absprache zwischen Koalition und SPD soll die
vorgezogene Wahl am 6. Mai nächsten Jahres
stattfinden.
Der
Landtag hat die Möglichkeit, die Wahlperiode
vorzeitig zu beenden – indem er sich mit
Zweidrittelmehrheit selbst auflöst und binnen 70
Tagen Neuwahlen ausruft. Auch der Ministerpräsident
kann die Bürger vor dem regulären Ende der
Wahlperiode an die Urnen rufen, wenn ihm der Landtag
das Vertrauen entzieht und binnen zehn Tagen keinen
Nachfolger wählt.
Spätestens
am dreißigsten Tag nach der Wahl muss der neue
Landtag zusammentreten. Erst mit dieser
konstituierenden Sitzung endet die Wahlperiode des
vorherigen Parlaments. |
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| Wahlrecht
Im März
2011 hat der Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und
FDP das neue schleswig-holsteinische Wahlrecht durch
den Landtag gebracht – gegen den Protest der drei
kleineren Oppositionsfraktionen. Die Neuregelung hatte
das Landesverfassungsgericht eingefordert und zudem
eine vorgezogene Landtagswahl angemahnt. Als Termin
für den Urnengang einigten sich Schwarz, Rot und Gelb
auf den 6. Mai 2012. Die Schleswiger Richter hatten
das alte Wahlgesetz für verfassungswidrig erklärt,
unter anderem weil es zu einem Groß-Landtag mit 95
Abgeordneten geführt hatte. Zudem hatten sie moniert,
dass der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der
Stimmen mit dem alten Gesetz verletzt worden sei, weil
nicht alle Überhangmandate der CDU durch
Ausgleichssitze für die anderen Fraktionen abgegolten
wurden.
Konsequenz:
Die Koalition aus CDU und FDP hat eine
Einstimmenmehrheit im Landtag, obwohl die vier
Oppositionsfraktionen bei der letzten Wahl 2009 mehr
Wählerstimmen erringen konnten.
Das neue
schleswig-holsteinische Wahlrecht im Überblick:
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Die
Sollgröße von 69 Abgeordneten wurde aus der
Landesverfassung gestrichen und dafür ins
Wahlgesetz eingefügt. Damit soll verhindert
werden, dass das neue Gesetz erneut vor dem
Verfassungsgericht angefochten wird, falls nach
der Wahl erneut mehr als 69 Abgeordnete im Landtag
sitzen sollten.
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Die 69
Mandate setzen sich aus 35 Wahlkreisabgeordneten
(bisher 40) und 34 Listenplätzen zusammen. Die
hohe Zahl von 40 Wahlkreisen bei nur 29
Listenmandaten hatte nach der Wahl im September
2009 zu 26 Überhang- und Ausgleichsmandaten
geführt.
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Bei
der Landtagswahl am 6. Mai 2012 werden die
Wählerstimmen nicht mehr nach dem Zählverfahren
d‘Hondt, sondern nach Sainte Laguë/Schepers in
Mandate umgerechnet. Dies beseitigt die bisherige
Ungerechtigkeit zugunsten größerer Parteien.
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Es
erfolgt ein „Vollausgleich“ von
Überhangmandaten. Bisher stand ein umstrittener
Passus im Wahlgesetz, der eine "Deckelung“
der Ausgleichsmandate ermöglichte.
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Wahlkreise
können künftig nach ihrer Einwohnerzahl nur noch
um maximal 20 Prozent größer oder kleiner sein
als der Durchschnitt aller Wahlkreise. Bisher
waren es 25 Prozent.
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Das
Zwei-Stimmen-Wahlrecht bleibt erhalten, obwohl CDU
und SPD eine Rückkehr zum Einstimmenrecht erwogen
hatten. Das Stimmensplitting, also die
Möglichkeit, Erst- und Zweitstimme an
verschiedene Parteien zu vergeben, gilt als eine
weitere Ursache für das Anwachsen des Landtages.
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Es
bleibt auch beim Wahlalter von 18 Jahren – SPD,
Grüne, Linke und SSW wollten ursprünglich –
wie schon bei den Kommunalwahlen – auch
16-Jährige als Wahlberechtigte zulassen.
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| Wahlsystem
Die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages werden laut
Artikel 10 der Landesverfassung "nach einem Verfahren gewählt, das die
Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet“.
Das so genannte „personalisierte Verhältniswahlrecht“ wird – mit gewissen
Unterschieden im Detail – auch bei den Wahlen zum Bundestag und zu
den anderen 15 Landesparlamenten angewendet. Es orientiert sich im
Grundsatz am Prinzip der Verhältniswahl, bei der jeder Partei so viele Sitze
zustehen, wie es ihrem Anteil an den Wählerstimmen entspricht. Über die
Erststimme haben die Wähler darüber hinaus die Möglichkeit, einen Direktbewerber
für ihren Wahlkreis zu bestimmen. Dieses Element entstammt
dem Mehrheitswahlrecht, wie es beispielsweise in Großbritannien und den
USA gängig ist.
Mit der Kombination der beiden Prinzipien soll zum einen ein möglichst
genaues Abbild der Wählerstimmen im Parlament erreicht werden (Verhältniswahl),
zum anderen soll jede Region mit einem direkt verantwortlichen
Abgeordneten repräsentiert sein (Mehrheitswahl). Dieses Wahlrecht beinhaltet
die Möglichkeit, dass die vorgesehene Sollstärke von 69 Abgeordneten
überschritten wird und dass Überhang- und Ausgleichsmandate
entstehen.
Im Norden gilt, wie auch auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern,
die Fünf-Prozenthürde. Hierdurch soll vermieden werden, dass
Splitterparteien die Mehrheitsfindung erschweren. Ausgenommen von
der Sperrklausel ist jedoch der SSW als Partei der dänischen Minderheit.
Diese Sonderstellung basiert auf den Bonn-Kopenhagener Erklärungen aus
dem Jahr 1955 und gilt in ähnlicher Form auch für die Partei der deutschen
Minderheit in Dänemark, die Schleswigsche Partei (SP). |
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| Zweitstimme
Neben der
Erststimme für einen Direktbewerber im Wahlkreis
haben die Wähler eine Zweitstimme für die
Landesliste einer Partei. Die Zweitstimme ist die
wichtigere der beiden. Mit ihr legen die Wähler fest,
wie viele Abgeordnete die einzelnen Parteien ins
Parlament entsenden können – oder ob sie an der
Fünf-Prozenthürde scheitern. |
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