Parlaments-Begriffe U - Z

 

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Überhang- und Ausgleichsmandate Unterrichtung
Untersuchungsausschuss Vertrauensfrage Vizepräsidenten
Volksinitiative, -begehren, -entscheid Wahlperiode

Wahlrecht

Wahlsystem Zweitstimme  

Überhang- und Ausgleichsmandate

Überhangmandate kommen zustande, wenn eine Partei über die Erststimme in den Wahlkreisen mehr Direktmandate erzielt, als ihr Sitze im Landtag gemäß ihres Zweitstimmen-Ergebnisses zustünden. Die anderen Parteien erhalten in diesem Fall Ausgleichsmandate. So gehören dem Landtag der 17. Wahlperiode 95 anstatt der üblichen 69 Abgeordneten an. Hintergrund sind die elf Überhangmandate, die die CDU bei der Landtagswahl im September 2009 errungen hat. Hierfür erhalten die anderen Fraktionen insgesamt 14 Ausgleichssitze. Hinzu kommt ein weiteres Mandat, das vergeben wurde, um eine gerade Anzahl an Sitzen und damit ein mögliches Patt im Parlament zu vermeiden.

Aufgrund eines umstrittenen Passus im Wahlgesetz kam es jedoch zu keinem "Vollausgleich“ der CDU-Überhangmandate – es verblieben drei sogenannte ungedeckte Mehrsitze. Konsequenz: CDU und FDP verfügen über eine Einstimmenmehrheit im Landtag, obwohl sie rund 27.000 Wählerstimmen weniger errungen haben als die anderen im Parlament vertretenen Parteien. Hiergegen haben Grüne und SSW erfolgreich vor dem Landesverfassungsgericht geklagt. Im März 2011 wurde ein neues Wahlgesetz im Landtag beschlossen, das unter anderem einen Vollausgleich aller Überhangmandate vorsieht. Die vorzeitigen Neuwahlen zum 18. Landtag erfolgen auf dieser gesetzlichen Grundlage voraussichtlich am 6. Mai 2012.

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Unterrichtung

Mit Unterrichtungen kommt die Landesregierung ihrer Pflicht nach, den Landtag frühzeitig und vollständig über die Vorbereitung von Gesetzen und anderen wichtigen Vorhaben zu informieren. Da Unterrichtungen nur der Information der Abgeordneten dienen sollen, stellen sie keine Beschlussvorlagen dar und werden deshalb vom Landtag auch nicht beraten.

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Untersuchungsausschuss

"Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen“ – so besagt es Artikel 18 der Landesverfassung. Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss (PUA) lädt Zeugen vor und sammelt in öffentlicher Sitzung Beweise, die dann in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. Zur Beweisaufnahme kann der PUA die Landesregierung verpflichten, Akten vorzulegen und ihren Mitarbeitern Aussagegenehmigungen zu erteilen. Gerichte und Behörden müssen Amtshilfe leisten. Am Ende seiner Untersuchungen legt der PUA einen Abschlussbericht vor.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als scharfe parlamentarische Waffe, die es der Opposition ermöglicht, eventuelle Fehler in der Regierung aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu bringen. Seit 1946 wurden insgesamt 26 Untersuchungsausschüsse vom Schleswig-Holsteinischen Landtag eingesetzt.

Die Fraktionen sind im PUA mit jeweils mindestens einem Mitglied vertreten. Die Mehrheitsverhältnisse des Landtages spiegeln sich in der Zusammensetzung des Ausschusses wider. Der Vorsitz wechselt bei jedem neuen Untersuchungsausschuss einer Wahlperiode unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

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Vertrauensfrage

 Um sich zu vergewissern, ob er noch die Mehrheit des Landtages hinter sich hat, kann der Ministerpräsident die Vertrauensfrage an das Parlament stellen. Bekommt er nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann er laut Artikel 36 der Landesverfassung "binnen zehn Tagen“ Neuwahlen ausrufen, falls der Landtag sich in dieser Zeit auf keinen Nachfolger einigt. Der Urnengang müsste dann innerhalb von 70 Tagen stattfinden.

Die Vertrauensfrage ist auch eine – rechtlich nicht unumstrittene – Möglichkeit für den Regierungschef und seine Fraktion, das Parlament vor Ende der Wahlperiode aufzulösen und neu wählen zu lassen. Bei einer solchen als "unecht“ oder "fingiert“ kritisierten Vertrauensabstimmung entzieht die eigene Fraktion dem Ministerpräsidenten entgegen der eigenen Überzeugung das Vertrauen. Nachdem der Bundestag mehrmals auf diese Weise aufgelöst worden war, schlug auch Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) im Sommer 2009 diesen Weg ein, um nach dem Bruch der schwarz-roten Koalition Neuwahlen herbeizuführen.

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Vizepräsidenten

Die Vizepräsidenten unterstützen den Landtagspräsidenten bei der Sitzungsleitung. In den Plenarsitzungen amtieren der Präsident und seine
Stellvertreter im turnusmäßigen Wechsel. Zudem vertreten die Vizes den Präsidenten bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel im Fall von Terminüberschneidungen. In der 17. Wahlperiode seit Ende 2009 hat der Landtag vier Vizepräsidentenposten. Zuvor waren es zwei. Neben SPD und CDU sind nun auch Liberale und Grüne im Sitzungspräsidium vertreten.

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Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Wie in anderen Bundesländern gibt es auch in Schleswig-Holstein zwei Wege der Gesetzgebung: Die Verabschiedung durch den Landtag und den Volksentscheid. Dazu sieht die Landesverfassung drei Stufen vor.

  • Volksinitiative: Hierfür müssen die Antragsteller mindestens 20.000 Unterstützer-Unterschriften sammeln. Der Landtag prüft dann die Zulässigkeit: So darf die Initiative nicht in die Haushaltshoheit des Parlaments eingreifen und nicht den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widersprechen. Gibt das Plenum grünes Licht, hat das Parlament vier Monate Zeit, um über die Initiative zu beraten – und sie gegebenenfalls anzunehmen.

  • Volksbegehren: Lehnt das Parlament die Volksinitiative ab, können die Initiatoren ein Volksbegehren starten. Hierzu müssen sie innerhalb eines halben Jahres fünf Prozent der Abstimmungsberechtigten per Unterschrift hinter sich bringen. Das sind etwa 110.000 Schleswig-Holsteiner. Die Listen liegen dann in Ämtern aus; zudem können die Initiatoren auch auf der Straße Unterschriften sammeln.

  • Volksentscheid: Ist ein Volksbegehren erfolgreich, muss innerhalb von neun Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Der Gesetzesvorschlag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Wähler zustimmt und wenn mindestens 25 Prozent aller Wahlberechtigten dafür sind. Bei einem Volksentscheid über eine Verfassungsänderung müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zustimmen, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten.

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Wahlperiode

Seit der 15. Wahlperiode (2000 bis 2005) wird der Landtag auf fünf Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre). Die Neuwahl soll frühestens 57 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Eine Ausnahme bildet die aktuelle 17. Wahlperiode, die 2009 begann. Ihre Dauer wurde vom Landesverfassungsgericht auf spätestens September 2012 begrenzt. Nach einer Absprache zwischen Koalition und SPD soll die vorgezogene Wahl am 6. Mai nächsten Jahres stattfinden.

Der Landtag hat die Möglichkeit, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden – indem er sich mit Zweidrittelmehrheit selbst auflöst und binnen 70 Tagen Neuwahlen ausruft. Auch der Ministerpräsident kann die Bürger vor dem regulären Ende der Wahlperiode an die Urnen rufen, wenn ihm der Landtag das Vertrauen entzieht und binnen zehn Tagen keinen Nachfolger wählt.

Spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl muss der neue Landtag zusammentreten. Erst mit dieser konstituierenden Sitzung endet die Wahlperiode des vorherigen Parlaments.

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Wahlrecht

Im März 2011 hat der Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und FDP das neue schleswig-holsteinische Wahlrecht durch den Landtag gebracht – gegen den Protest der drei kleineren Oppositionsfraktionen. Die Neuregelung hatte das Landesverfassungsgericht eingefordert und zudem eine vorgezogene Landtagswahl angemahnt. Als Termin für den Urnengang einigten sich Schwarz, Rot und Gelb auf den 6. Mai 2012. Die Schleswiger Richter hatten das alte Wahlgesetz für verfassungswidrig erklärt, unter anderem weil es zu einem Groß-Landtag mit 95 Abgeordneten geführt hatte. Zudem hatten sie moniert, dass der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen mit dem alten Gesetz verletzt worden sei, weil nicht alle Überhangmandate der CDU durch Ausgleichssitze für die anderen Fraktionen abgegolten wurden.

Konsequenz: Die Koalition aus CDU und FDP hat eine Einstimmenmehrheit im Landtag, obwohl die vier Oppositionsfraktionen bei der letzten Wahl 2009 mehr Wählerstimmen erringen konnten.

Das neue schleswig-holsteinische Wahlrecht im Überblick:

  • Die Sollgröße von 69 Abgeordneten wurde aus der Landesverfassung  gestrichen und dafür ins Wahlgesetz eingefügt. Damit soll verhindert werden, dass das neue Gesetz erneut vor dem Verfassungsgericht angefochten wird, falls nach der Wahl erneut mehr als 69 Abgeordnete im Landtag sitzen sollten.

  • Die 69 Mandate setzen sich aus 35 Wahlkreisabgeordneten (bisher 40) und 34 Listenplätzen zusammen. Die hohe Zahl von 40 Wahlkreisen bei nur 29 Listenmandaten hatte nach der Wahl im September 2009 zu 26 Überhang- und Ausgleichsmandaten geführt.

  • Bei der Landtagswahl am 6. Mai 2012 werden die Wählerstimmen nicht mehr nach dem Zählverfahren d‘Hondt, sondern nach Sainte Laguë/Schepers in Mandate umgerechnet. Dies beseitigt die bisherige Ungerechtigkeit zugunsten größerer Parteien.

  • Es erfolgt ein „Vollausgleich“ von Überhangmandaten. Bisher stand ein umstrittener Passus im Wahlgesetz, der eine "Deckelung“ der Ausgleichsmandate ermöglichte.

  • Wahlkreise können künftig nach ihrer Einwohnerzahl nur noch um maximal 20 Prozent größer oder kleiner sein als der Durchschnitt aller Wahlkreise. Bisher waren es 25 Prozent.

  • Das Zwei-Stimmen-Wahlrecht bleibt erhalten, obwohl CDU und SPD eine Rückkehr zum Einstimmenrecht erwogen hatten. Das Stimmensplitting, also die Möglichkeit, Erst- und Zweitstimme an verschiedene Parteien zu vergeben, gilt als eine weitere Ursache für das Anwachsen des Landtages.

  • Es bleibt auch beim Wahlalter von 18 Jahren – SPD, Grüne, Linke und SSW wollten ursprünglich – wie schon bei den Kommunalwahlen – auch 16-Jährige als Wahlberechtigte zulassen.

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Wahlsystem

Die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages werden laut Artikel 10 der Landesverfassung "nach einem Verfahren gewählt, das die
Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet“. Das so genannte „personalisierte Verhältniswahlrecht“ wird – mit gewissen Unterschieden im Detail – auch bei den Wahlen zum Bundestag und zu den anderen 15 Landesparlamenten angewendet. Es orientiert sich im Grundsatz am Prinzip der Verhältniswahl, bei der jeder Partei so viele Sitze zustehen, wie es ihrem Anteil an den Wählerstimmen entspricht. Über die Erststimme haben die Wähler darüber hinaus die Möglichkeit, einen Direktbewerber für ihren Wahlkreis zu bestimmen. Dieses Element entstammt dem Mehrheitswahlrecht, wie es beispielsweise in Großbritannien und den USA gängig ist.

Mit der Kombination der beiden Prinzipien soll zum einen ein möglichst genaues Abbild der Wählerstimmen im Parlament erreicht werden (Verhältniswahl), zum anderen soll jede Region mit einem direkt verantwortlichen Abgeordneten repräsentiert sein (Mehrheitswahl). Dieses Wahlrecht beinhaltet die Möglichkeit, dass die vorgesehene Sollstärke von 69 Abgeordneten überschritten wird und dass Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen.

Im Norden gilt, wie auch auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern, die Fünf-Prozenthürde. Hierdurch soll vermieden werden, dass Splitterparteien die Mehrheitsfindung erschweren. Ausgenommen von der Sperrklausel ist jedoch der SSW als Partei der dänischen Minderheit. Diese Sonderstellung basiert auf den Bonn-Kopenhagener Erklärungen aus dem Jahr 1955 und gilt in ähnlicher Form auch für die Partei der deutschen Minderheit in Dänemark, die Schleswigsche Partei (SP).

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Zweitstimme

Neben der Erststimme für einen Direktbewerber im Wahlkreis haben die Wähler eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Die Zweitstimme ist die wichtigere der beiden. Mit ihr legen die Wähler fest, wie viele Abgeordnete die einzelnen Parteien ins Parlament entsenden können – oder ob sie an der Fünf-Prozenthürde scheitern.

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