Auf dieser Seite: Parlaments-Informationsgesetz

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Top 04 :
 
Entwurf eines Gesetzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung
(Parlamentsinformationsgesetz - PIG)
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
Drucksache: 15/3187neu
-Plenarprotokoll-
       gemeinsam mit:
Top 06:
Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung
Antrag der Fraktion der CDU
Drucksache: 15/3188

"Bankrotterklärung des Parlamentes"
Landtag weist CDU-Entwurf für ein Parlaments-
Informations-Gesetzes in Erster Lesung zurück 

Kiel (SHL). Ab wann muss die Landesregierung die Parteien des Landtages über Gesetzentwürfe informieren? Diese Frage soll nach Auffassung der CDU in Form eines Parlaments-Informations-Gesetz geklärt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Union stieß am Mittwoch, 18. Februar, indes auf breite Kritik. Alle anderen Fraktionen sahen die Interessen des Parlamentes in der Praxis gewahrt und erteilten der von der CDU vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung eine klare Absage. CDU-Fraktionschef Martin Kayenburg betonte, dass seine Partei mit dem Gesetz die Stellung des Parlamentes stärken wolle.

Gesprächsbereitschaft signalisierten Klaus-Peter Puls (SPD), Irene Fröhlich (Grüne) und Anke Spoorendonk (SSW) in einzelnen Punkten zur besseren Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Harsche Kritik an dem Gesetzentwurf äußerte hingegen Wolfgang Kubicki (FDP). Er nannte die Vorlage eine "Bankrotterklärung für das Parlament". Ein entsprechendes, bereits in Bayern existierende Gesetz sei "nichts anders als ein Placebo", das dem Landtag effektiv nichts an qualitativ verwertbarer und wertvoller Information für Gesetzesvorhaben bringe. 

Einigkeit herrschte bei allen Fraktionen darin, dass es in der Vergangenheit insbesondere bei der Abwicklung von Staatsverträgen eine mangelhafte Informationsvermittlung zwischen Regierung und Parlament gegeben habe. Der Landtag stellte mehrheitlich fest, dass die Landesverfassung eine nähere Bestimmung der Informationsvermittlung zwischen Regierung und Parlament ausdrücklich zulasse. Auch Innenminister Klaus Buß (SPD) sah den Gesetzesentwurf bereits verwirklicht. Die Landesregierung wolle jedoch mithelfen, den Informationsfluss zu verbessern.

Das will die CDU verbessern

Laut Gesetzentwurf der Union soll das Parlament vom zuständigen Ministerium zeitgleich mit den betroffenen Verbänden über Gesetzentwürfe in Kenntnis gesetzt werden. Im Gegenzug sichert der Landtag zu, das jeweilige Thema nicht zum Gegenstand von Initiativen oder Beratungen zu machen. Zudem soll das Parlament mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung eines Staatsvertrags über dessen Inhalt unterrichtet werden. Bundesratsinitiativen sollen gleichzeitig mit ihrer Übermittlung an die Länderkammer dem Landtag zugeleitet werden. Ähnliches soll für andere Absprachen mit anderen Ländern, dem Bund oder der EU gelten. Ausnahmen sollen nur bei geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten möglich sein.

Beschlussfassung: Der Gesetzentwurf und ein ebenfalls von der Union eingebrachter Antrag über eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags wurden einstimmig an den Rechts- und Innenausschuss überwiesen.

Hintergrund:
  Die CDU-Fraktion will die Informationspflicht der Landesregierung gegenüber dem Parlament genau definieren und per Gesetz festgeschrieben wissen. Eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung soll die Details regeln.
  Unter anderem soll das Parlament vom zuständigen Ministerium zeitgleich mit den betroffenen Verbänden über Gesetzentwürfe in Kenntnis gesetzt werden. Im Gegenzug sichert der Landtag zu, das jeweilige Thema nicht zum Gegenstand von Initiativen oder Beratungen zu machen. Zudem soll das Parlament mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung eines Staatsvertrags über dessen Inhalt unterrichtet werden. Bundesratsinitiativen sollen gleichzeitig mit ihrer Übermittlung an die Länderkammer dem Landtag zugeleitet werden. Ähnliches soll für andere Absprachen mit anderen Ländern, dem Bund oder der EU gelten. Ausnahmen sollen nur bei geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten möglich sein.

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