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Auswirkungen
des BVerfG-Urteil über die
Regelleistungen nach dem SGB II
Antrag der
Fraktionen von SPD, B´90/DIE GRÜNEN und SSW – Drs. 17/257(neu)
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Hartz IV:
Sofortige Erhöhung der Regelsätze oder Gutscheine für Kinder?
Kiel (SHL/24.02.) Nach dem
Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) streiten die
Landtagsabgeordneten darum, ob die Regelsätze nun angehoben werden
müssen. Für die Opposition aus Roten, Grünen, Linken und SSW ist
die Sache klar: Der Karlsruher Richterspruch müsse eine Erhöhung
nach sich ziehen, um insbesondere die soziale Teilhabe von Kindern
sicherzustellen. Christdemokraten und Liberale verstehen das Urteil
hingegen so, dass eine von der Bundesregierung eingesetzte
Kommission zunächst gründlich den tatsächlichen Bedarf der
Betroffenen ermitteln muss. Falls eine bessere Ausstattung der
Kinder nötig sei, könne dies dann auch durch Sachleistungen oder
Bildungs-Gutscheine, beispielsweise für Schulutensilien, geschehen.
„Leistungen für Kinder müssen auch bei Kindern
ankommen", stellte Arbeits- und Sozialminister Heiner Garg
(FDP) klar. Dies sei keineswegs eine „pauschale
Misstrauensbekundung gegen die Eltern". Auch Werner Kalinka
(CDU) sprach sich für eine „nichtbare Auszahlung" der
Leistungen aus, „damit die Kinder etwas davon haben". Und die
FDP-Abgeordnete Anita Klahn (FDP) will sich „energisch dafür
einsetzen", dass eine mögliche Anhebung der
Hartz-IV-Leistungen „nicht dem Konsum der Eltern dient".
Für die Opposition steht hingegen fest, dass nun
ein eigener Kinderregelsatz festegelegt werden muss. Hierin müssten
nicht nur Ernährung und Kleidung, sondern auch die Kosten für
Schule sowie gesellschaftliches und kulturelles Leben enthalten
sein. „Das ALG 2 muss eine gesellschaftliche Teilnahme
ermöglichen", merkte Wolfgang Baasch (SPD) an. Nur dies
sichere insgesamt ein „menschenwürdiges Existenzminimum",
ergänzte Marret Bohn (Grüne).
Ausschuss wird weiter beraten
„Die Verhinderung der sozialen Teilhabe erzeugt
die Verlierer von morgen", warnte Flemming Meyer (SSW). Er
wehrte sich auch gegen „pauschale Gutscheinregelungen". Sie
führten lediglich „zur weiteren Ausgrenzung der
Betroffenen". Antje Jansen (Linke) stellte heraus, das BVerfG
habe das Sozialstaatsprinzip „eindeutig verteidigt". Nun
müsse das Urteil „umgesetzt und nicht umgedeutet werden",
und die Regelsätze müssten „jetzt schnell erhöht werden".
Nach dem Urteil von Anfang Februar müssen die
Regelsätze für alle gut 6,5 Millionen Hartz-IV-Bezieher, darunter
1,7 Millionen Kinder, neu berechnet werden. Die bisherige
Berechnungsmethode ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht
transparent. Das Gericht forderte den Gesetzgeber bis zum 31.
Dezember zu einer Neuregelung auf.
Unterdessen haben sich das Bundesarbeitsministerium
und die Bundesagentur für Arbeit auf einen Härtefall-Katalog für
Hartz-IV-Empfänger verständigt. Demnach greift der
Leistungsanspruch ab sofort, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben"
geltend machen. Dies umfasst etwa verschreibungspflichtige
Medikamente, Haushaltshilfen für Menschen mit Behinderung oder
Fahrt- und Übernachtungskosten, wenn geschiedene Ehepartner ihre
getrennt lebenden Kinder besuchen. Minister Garg rechnet damit, dass
diese Sofortmaßnahmen im Lande mit 3,5 Millionen Euro zu Buche
schlagen – die Kosten trägt der Bund.
Der Sozialausschuss berät das Thema weiter.
Hintergrund:
Die Landesregierung soll auf Antrag der Grünen
darlegen, wie sich das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Neufestsetzung der
Hartz-IV-Sätze in Schleswig-Holstein auswirkt. Zudem
fordert die Oppositionsfraktion die Landesregierung auf,
sich auf Bundesebene für eine Erhöhung der
Hartz-IV-Sätze einzusetzen.
Nach dem
Urteil von Anfang Februar müssen die Regelsätze für alle
gut 6,5 Millionen Hartz-IV-Bezieher neu berechnet werden.
Die bisherige Berechnungsmethode ist nach Ansicht der
Karlsruher Richter intransparent. Das Gericht forderte den
Gesetzgeber bis zum 31. Dezember zu einer Neuregelung auf.
Bis zur Änderung bleibt die bisherige Regelung gültig.
Hartz-IV-Empfänger können aber von sofort an einen
besonderen Bedarf geltend machen, wenn dieser durch die
bisherigen Zahlungen nicht gedeckt ist. Ein Beispiel dafür
wäre der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung.
Verfassungsrichter:
„Kinder
sind
keine kleinen Erwachsenen"
Das Gericht
hat die Höhe der Regelsätze nicht beanstandet. Die
Berechnung muss laut Urteil nun aber in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf
neu erfolgen. Geschätzte Abschläge „ins Blaue
hinein" seien nicht angemessen. Da die Grundlage bei
den Regelsätzen für Erwachsene nicht stimme, schleppe sich
der Fehler bis zur Berechnung der Kinder-Sätze durch. Rund
1,7 Millionen Kinder in Deutschland beziehen Hartz IV.
„Kinder
sind keine kleinen Erwachsenen", monieren die Richter.
Sie rügen auch, dass die Ausgaben für Bildung und das
gesellschaftliche Leben ausgeklammert sind – etwa für
Internetnutzung, Kino und Theater oder die Mitgliedschaft im
Sportverein. Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene beträgt
derzeit 359 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten nach Alter
gestaffelte Leistungen, und zwar ausgehend vom Regelsatz:
Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14
Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287
Euro).
Damit muss
eine der größten Sozialreformen in der deutschen
Nachkriegsgeschichte erheblich nachgebessert werden.
Erfolgreich geklagt hatten drei Familien aus Bayern, Hessen
und Nordrhein-Westfalen. Die Hartz-IV-Reform der ehemaligen
rot-grünen Bundesregierung war Anfang 2005 in Kraft
getreten.
Aktuell:
Härtefall-Katalog aufgestellt
Eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
haben sich das Bundesarbeitsministerium und die
Bundesagentur für Arbeit auf einen Härtefall-Katalog für
Hartz-IV-Empfänger verständigt. Demnach greift der
Leistungsanspruch ab sofort, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf
haben". Hierzu können nicht verschreibungspflichtige
Medikamente zählen, etwa Hautpflegeprodukte bei
Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener
HIV-Infektion. Rollstuhlfahrer, die gewisse Tätigkeiten im
Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine
Hilfe von anderen erhalten, sollen Putz- oder
Haushaltshilfen bezahlen können. In den Katalog der
Hartz-IV-Zusatzleistungen sollen auch Fahrt- und
Übernachtungskosten aufgenommen werden, wenn geschiedene
Ehepartner ihre getrennt lebenden Kinder besuchen.
Kosten für
Nachhilfeunterricht können nur im Einzelfall gewährt
werden: Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen
Anlass gibt - etwa eine langfristige Erkrankung oder einen
Todesfall in der Familie. Auf der vom Ministerium
veröffentlichten Liste werden mehrere Leistungen
ausdrücklich von der Härtefall-Regelung ausgeschlossen.
Dazu gehören unter anderem die Praxisgebühr, Brillen,
Waschmaschinen, Kleidung für Übergrößen, Zahnersatz und
auch –bis auf bestimmte Ausnahme- die Kosten für
Nachhilfelehrer.
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