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Überhang-
und Ausgleichsmandate
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Unterrichtung
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Untersuchungsausschuss
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Vertrauensfrage
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Wahlkreisbewerber
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Wahlperiode
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Wahlrecht
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| Überhang-
und Ausgleichsmandate
Überhangmandate kommen
dann zustande, wenn eine Partei aufgrund ihres
Erststimmenergebnisses mehr Direktmandate erzielt hat,
als ihr gemäß ihres Zweitstimmenergebnisses an
Sitzen im Landtag zustünden. Die anderen Parteien
erhalten in diesem Fall Ausgleichsmandate, wie es dem Zweitstimmenergebnis
entspricht. So gehören dem Landtag der 17.
Wahlperiode 95 anstelle der üblichen 69 Abgeordneten
an, da insgesamt 25 Überhang- und Ausgleichsmandate
vergeben wurden.
Hintergrund: Die CDU gewann
34 der 40 Direktmandate, erreichte aber nur einen
Zweitstimmenanteil von 31,5 Prozent. Drei weitere
Überhangmandate, die sich rein rechnerisch ergeben
hätten, wurden nicht ausgeglichen und blieben der
Union als ungedeckte Mehrsitze erhalten. Dies
begründete die Landeswahlleiterin damit, dass die
Zahl der Sitze, die über die Regelzahl von 69
hinausgeht, darf nicht mehr als das Doppelte der
Überhangmandate betragen darf. Nach dieser Rechnung
wäre die Zahl der Abgeordneten auf 94 gestiegen
(69+22+3). Laut Gesetz darf es aber keine gerade
Mandatszahl geben, um ein Patt zu vermeiden. Die
Wahlleitung hat deshalb ein 95. Mandat vergeben, das
dem Vergabeschlüssel nach der FDP angerechnet
wurde.
(siehe auch Stichwort "Wahlrecht"
unten auf der Seite) |
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| Unterrichtung
Mit Unterrichtungen kommt
die Landesregierung ihrer Pflicht nach, den Landtag
frühzeitig und vollständig über die Vorbereitung
von Gesetzen und andere wichtige Vorhaben zu
informieren. Da Unterrichtungen nur der Information
der Abgeordneten dienen sollen, stellen sie keine
Beschlussvorlagen dar und werden deshalb vom Landtag
auch nicht beraten. |
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| Untersuchungsausschuss
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag
eines Fünftels seiner Mitglieder auch die Pflicht,
zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen
Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Dessen Aufgabe ist es, Verfehlungen im politischen
Bereich aufzudecken. Der Ausschuss lädt dazu Zeugen
vor und sammelt Beweise, um am Ende seiner
Untersuchungen einen Abschlussbericht vorzulegen. Die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als
scharfe parlamentarische Waffe, die es etwa der
Opposition ermöglicht, gravierende Fehler der
Regierung aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu
bringen. |
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Vertrauensfrage
Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident kann die Vertrauensfrage an das
Parlament stellen. Bekommt sie/er nicht die Mehrheit
der Stimmen, so kann sie/er innerhalb von zehn Tagen
Neuwahlen einberufen, falls der Landtag nicht eine
andere Ministerpräsidentin oder einen anderen
Ministerpräsidenten wählt. Zwischen dem Antrag auf
die Vertrauensfrage und der Abstimmung müssen 48
Stunden liegen. |
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Wahlkreisbewerber
Wahlkreisbewerber stellen sich als Direktkandidat
in einem Wahlkreis zur Wahl. Sie müssen in einer
Mitgliederversammlung oder einer anderen dafür
bestimmten Versammlung der betreffenden Partei in
geheimer Wahl als Kandidat gewählt worden sein. Um
sich in einem Wahlkreis direkt zur Wahl zu stellen,
ist eine Parteizugehörigkeit jedoch nicht zwingend
notwendig. |
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| Wahlperiode
Seit der 15. Wahlperiode (2000-2005) wird der
Landtag auf fünf Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre).
Eine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines
neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 57,
spätestens aber 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode
statt.
Es ist dem Landtag
aber auch möglich, die Wahlperiode mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig zu
beenden. In diesem Fall müssen die Abgeordneten
jedoch zugleich einen Termin für Neuwahlen festlegen.
Diese Neuwahl muss innerhalb von 70 Tagen stattfinden.
Spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl muss der
Landtag wieder zusammentreten. |
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| Wahlrecht
Bei den Landtagswahlen wird eine Kombination
aus Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht
angewandt: Zunächst wird durch Auszählung der
Zweitstimmen ermittelt, wie viele der 95 im Landtag zu
vergebenen Sitze den jeweiligen Parteien zustehen
(Verhältniswahl). Die einzelnen Parteien erhalten
also so viele Sitze im Parlament, wie es ihrem
jeweiligen Stimmenanteil entspricht.
Es ziehen dann
zunächst jene 40 Kandidaten in den Landtag ein, die
die meisten Stimmen in jeweils einem der 40 Wahlkreise
erhalten haben (Erststimme). Diese Sitze werden mit
denjenigen verrechnet, auf die die Partei gemäß
ihres Zweitstimmenergebnisses Anspruch hat. Die
übrigen Landtagssitze (mindestens 29 zuzüglich der
Überhangs- und Ausgleichsmandate) werden
anschließend mit Kandidaten von den Landeslisten der
Parteien besetzt.
(siehe auch Stichwort "Ausgleichs-
und Überhangmandate" oben auf der Seite) |
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