Parlaments-Begriffe U - Z

 

U - Z 

Überhang- und Ausgleichsmandate Unterrichtung
Untersuchungsausschuss Vertrauensfrage Wahlkreisbewerber
Wahlperiode Wahlrecht

 


Überhang- und Ausgleichsmandate

 Überhangmandate kommen dann zustande, wenn eine Partei aufgrund ihres Erststimmenergebnisses mehr Direktmandate erzielt hat, als ihr gemäß ihres Zweitstimmenergebnisses an Sitzen im Landtag zustünden. Die anderen Parteien erhalten in diesem Fall Ausgleichsmandate, wie es dem Zweitstimmenergebnis entspricht. So gehören dem Landtag der 17. Wahlperiode 95 anstelle der üblichen 69 Abgeordneten an, da insgesamt 25 Überhang- und Ausgleichsmandate vergeben wurden. 
 Hintergrund: Die CDU gewann 34 der 40 Direktmandate, erreichte aber nur einen Zweitstimmenanteil von 31,5 Prozent. Drei weitere Überhangmandate, die sich rein rechnerisch ergeben hätten, wurden nicht ausgeglichen und blieben der Union als ungedeckte Mehrsitze erhalten. Dies begründete die Landeswahlleiterin damit, dass die Zahl der Sitze, die über die Regelzahl von 69 hinausgeht, darf nicht mehr als das Doppelte der Überhangmandate betragen darf. Nach dieser Rechnung wäre die Zahl der Abgeordneten auf 94 gestiegen (69+22+3). Laut Gesetz darf es aber keine gerade Mandatszahl geben, um ein Patt zu vermeiden. Die Wahlleitung hat deshalb ein 95. Mandat vergeben, das dem Vergabeschlüssel nach der FDP angerechnet wurde. 
(siehe auch Stichwort "Wahlrecht" unten auf der Seite)

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Unterrichtung

 Mit Unterrichtungen kommt die Landesregierung ihrer Pflicht nach, den Landtag frühzeitig und vollständig über die Vorbereitung von Gesetzen und andere wichtige Vorhaben zu informieren. Da Unterrichtungen nur der Information der Abgeordneten dienen sollen, stellen sie keine Beschlussvorlagen dar und werden deshalb vom Landtag auch nicht beraten.

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Untersuchungsausschuss

 Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder auch die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dessen Aufgabe ist es, Verfehlungen im politischen Bereich aufzudecken. Der Ausschuss lädt dazu Zeugen vor und sammelt Beweise, um am Ende seiner Untersuchungen einen Abschlussbericht vorzulegen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als scharfe parlamentarische Waffe, die es etwa der Opposition ermöglicht, gravierende Fehler der Regierung aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu bringen.

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Vertrauensfrage

  Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Vertrauensfrage an das Parlament stellen. Bekommt sie/er nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann sie/er innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einberufen, falls der Landtag nicht eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt. Zwischen dem Antrag auf die Vertrauensfrage und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.

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Wahlkreisbewerber

 Wahlkreisbewerber stellen sich als Direktkandidat in einem Wahlkreis zur Wahl. Sie müssen in einer Mitgliederversammlung oder einer anderen dafür bestimmten Versammlung der betreffenden Partei in geheimer Wahl als Kandidat gewählt worden sein. Um sich in einem Wahlkreis direkt zur Wahl zu stellen, ist eine Parteizugehörigkeit jedoch nicht zwingend notwendig.

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Wahlperiode

 Seit der 15. Wahlperiode (2000-2005) wird der Landtag auf fünf Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre). Eine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 57, spätestens aber 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
 Es ist dem Landtag aber auch möglich, die Wahlperiode mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig zu beenden. In diesem Fall müssen die Abgeordneten jedoch zugleich einen Termin für Neuwahlen festlegen. Diese Neuwahl muss innerhalb von 70 Tagen stattfinden. Spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl muss der Landtag wieder zusammentreten.

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Wahlrecht

 Bei den Landtagswahlen wird eine Kombination aus Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht angewandt: Zunächst wird durch Auszählung der Zweitstimmen ermittelt, wie viele der 95 im Landtag zu vergebenen Sitze den jeweiligen Parteien zustehen (Verhältniswahl). Die einzelnen Parteien erhalten also so viele Sitze im Parlament, wie es ihrem jeweiligen Stimmenanteil entspricht.
 Es ziehen dann zunächst jene 40 Kandidaten in den Landtag ein, die die meisten Stimmen in jeweils einem der 40 Wahlkreise erhalten haben (Erststimme). Diese Sitze werden mit denjenigen verrechnet, auf die die Partei gemäß ihres Zweitstimmenergebnisses Anspruch hat. Die übrigen Landtagssitze (mindestens 29 zuzüglich der Überhangs- und Ausgleichsmandate) werden anschließend mit Kandidaten von den Landeslisten der Parteien besetzt.
(siehe auch Stichwort "Ausgleichs- und Überhangmandate" oben auf der Seite)

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