Parlaments-Begriffe  A - E

 

A - E 

Abgeordnete Absolute Mehrheit Ältestenrat
Änderungsanträge Aktuelle Stunde Anträge
Ausschüsse Beschlussempfehlung Beschlussfähigkeit
Diäten Drucksachen Einfache Mehrheit
Entschließungsantrag  

 


Abgeordnete

 Abgeordnete sind die Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Dies ist in Artikel 11 der schleswig-holsteinischen Landesverfassung festgelegt.
 Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen Anträge und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben. Sie wirken am Gesetzgebungsprozess mit.
 Einem Arbeitnehmer darf wegen der Annahme eines Mandats im Schleswig-Holsteinischen Landtag von seinem Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Die Abgeordneten genießen vom Zeitpunkt ihrer Kandidatur bis ein Jahr nach Ablauf ihres Mandats Kündigungsschutz. Dieses Recht ist neben anderen im Abgeordnetengesetz geregelt. Bestimmte Berufe sind mit einem Landtagsmandat jedoch nicht vereinbar. Dazu gehören etwa Beamte bei einer obersten Landesbehörde, Richter, Staatsanwälte, Soldaten und Bürgermeister.
Derzeit hat der Schleswig-Holsteinische Landtag 69 Abgeordnete.

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Absolute Mehrheit

 Unter absoluter Mehrheit versteht man die Mehrheit der Mitglieder des Landtages. (zurzeit 69, also liegt die absolute Mehrheit bei 35).

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Ältestenrat

 Den Ältestenrat bilden der Präsident, seine beiden Stellvertreter und je ein Mitglied (in der Regel die Vorsitzenden) der Fraktionen. Der Name ist irreführend: Es handelt sich nicht notwendigerweise um die ältesten Parlamentsangehörigen. Zu den wichtigsten Aufgaben dieses Gremiums zählt, eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages, über die Tagesordnung von Plenarsitzungen und über die Anwendung der Geschäftsordnung herbeizuführen. Der Ältestenrat ist die politische Klärungs- und Schlichtungsstelle des Landtages.

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Änderungsanträge

 Änderungsanträge sollen die Formulierungen einer Vorlage ändern oder ersetzen. Sie können bis zum Ende der Beratung der Vorlage von jedem Abgeordneten eingebracht werden. Nach Annahme eines Änderungsantrags wird über die so geänderte Vorlage nochmals abgestimmt.

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Aktuelle Stunde

 Über eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse kann eine Aktuelle Stunde von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten beantragt werden. Die Redebeiträge einzelner Abgeordneter dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern und zusammengenommen sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt dabei unberücksichtigt, sollte aber dreißig Minuten nicht überschreiten.
 Eine Aktuelle Stunde findet auch statt, wenn während einer Fragestunde ein Fragesteller die Beantwortung durch die Landesregierung für unzureichend hält. Die Aussprache muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.

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Anträge

 Die Abgeordneten können auf Gesetzgebung und Politik des Landes vor allem durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die Landesregierung aufgefordert, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, dem Parlament über im Antrag genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Dinge vorzulegen. Anträge können auch selbst einen Gesetzentwurf enthalten. Sie können vom Landtag ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden.

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Ausschüsse

Ausschüsse sind Hilfsorgane des Parlaments. Weil die Detailarbeit nicht während der Landtagssitzungen - im Plenum - geleistet werden kann, beauftragt der Landtag die Ausschüsse mit der fachlichen Vorklärung und Vorbereitung der Landtagsbeschlüsse. Die Ausschüsse haben nach der Beendigung ihrer Beratungen die Pflicht, dem Landtag die erzielten Ergebnisse schriftlich mitzuteilen und bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet dürfen sie sich auch ohne Auftrag des Landtages befassen und dem Plenum Vorschläge unterbreiten. Ausschüsse sind ein verkleinertes Abbild des Parlaments, denn die Fraktionen sind dort gemäß ihrer Stärke im Plenum vertreten. Bis auf einige Ausnahmen (z.B. Eingabenausschuss) sind die Ausschusssitzungen öffentlich. In der Regel sitzen elf Abgeordnete in einem Ausschuss. Nach einer Änderung der Geschäftsordnung zu Beginn der 16. Wahlperiode wurde die Zahl der Ausschüsse, die sich thematisch am Zuschnitt der Ressorts der Landesminister orientieren, durch die Zusammenlegung der Bereiche Agrar und Umwelt von neun auf acht verringert. 
 Die acht ständigen Ausschüsse des Schleswig-Holsteinischen Landtags:

  • Innen- und Rechtsausschuss
  • Finanzausschuss
  • Bildungsausschuss
  • Umwelt- und Agrarausschuss
  • Wirtschaftsausschuss
  • Sozialausschuss
  • Europaausschuss
  • Petitionsausschuss (13 Mitglieder)

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Beschlussempfehlung

 Der Ausschuss, dem nach der ersten Beratung im Plenum Vorlagen zur federführenden Beratung überwiesen wurden, erarbeitet für den Landtag Beschlussempfehlungen. In ihnen sind die Diskussion im Anschluss, die vorgetragenen Änderungen zu der jeweiligen Vorlage sowie die Voten der mit beratenden Gremien zusammengefasst. Anhand der Beschlussempfehlung der Fachausschüsse fällt der Landtag seine abschließende Entscheidung.

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Beschlussfähigkeit

 Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht eindeutig ist, dann muss sie durch Zählen der Abgeordneten festgestellt werden. Wahlen oder Abstimmungen, die nicht durchgeführt werden können, weil das Parlament nicht beschlussfähig ist, werden in der nächsten Sitzung nachgeholt.

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Diäten

 Die Angeordneten des schleswig-holsteinischen Landtages erhalten für die Ausübung ihres Mandats eine monatliche finanzielle Entschädigung, die sie versteuern müssen. Diese Entschädigung beträgt z.Zt. 3927 €. Für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen (z.B. als Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Fraktion) erhalten die Abgeordneten so genannte "Funktionszulagen" in unterschiedlicher Höhe.

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Drucksachen

 Alle Vorlagen für den Landtag werden gedruckt und an Abgeordnete, Landtagsverwaltung, Landesregierung und Presse verteilt. Sie erhalten die Nummern der Wahlperiode und eine fortlaufende Nummer (z. B. 15/3652).

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Einfache Mehrheit

 Im Normalfall genügt bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Theoretisch könnte der Landtag bei momentan 69 Mitgliedern mit zwei Ja- gegen eine Nein-Stimme und 66 Enthaltungen etwas entscheiden.

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Entschließungsantrag

 Obwohl ihn die Geschäftsordnung des Landtags nicht kennt, hat sich der Begriff "Entschließungsantrag" (häufig auch "Resolution" genannt) in der parlamentarischen Praxis eingebürgert. Mit einem solchen Antrag soll keine konkrete Maßnahme gefordert, sondern die Haltung des Landtags zu einem bestimmten Thema verdeutlicht werden, z.B. die Unterstützung oder Ablehnung eines Vorhabens der Bundesregierung.


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