| Abgeordnete |
Absolute
Mehrheit |
Ältestenrat |
| Änderungsanträge |
Aktuelle
Stunde |
Anträge |
| Ausschüsse |
Beschlussempfehlung |
Beschlussfähigkeit |
| Diäten |
Drucksachen |
Einfache
Mehrheit |
| Entschließungsantrag |
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Abgeordnete
Abgeordnete sind die Vertreter des
ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen
unterworfen. Dies ist in Artikel 11 der
schleswig-holsteinischen Landesverfassung
festgelegt.
Die Abgeordneten
haben das Recht, im Landtag und seinen
Ausschüssen Anträge und Fragen zu stellen
sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme
abzugeben. Sie wirken am Gesetzgebungsprozess
mit.
Einem
Arbeitnehmer darf wegen der Annahme eines
Mandats im Schleswig-Holsteinischen Landtag von
seinem Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Die
Abgeordneten genießen vom Zeitpunkt ihrer
Kandidatur bis ein Jahr nach Ablauf ihres
Mandats Kündigungsschutz. Dieses Recht ist
neben anderen im Abgeordnetengesetz geregelt.
Bestimmte Berufe sind mit einem Landtagsmandat
jedoch nicht vereinbar. Dazu gehören etwa
Beamte bei einer obersten Landesbehörde,
Richter, Staatsanwälte, Soldaten und
Bürgermeister.
Derzeit hat der Schleswig-Holsteinische Landtag
69 Abgeordnete. |
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Absolute
Mehrheit
Unter absoluter Mehrheit versteht
man die Mehrheit der Mitglieder des Landtages.
(zurzeit 69, also liegt die absolute Mehrheit bei
35). |
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Ältestenrat
Den Ältestenrat bilden der
Präsident, seine beiden Stellvertreter und je ein
Mitglied (in der Regel die Vorsitzenden) der
Fraktionen. Der Name ist irreführend: Es handelt
sich nicht notwendigerweise um die ältesten
Parlamentsangehörigen. Zu den wichtigsten
Aufgaben dieses Gremiums zählt, eine
Verständigung zwischen den Fraktionen über den
Arbeitsplan des Landtages, über die Tagesordnung
von Plenarsitzungen und über die Anwendung der
Geschäftsordnung herbeizuführen. Der
Ältestenrat ist die politische Klärungs- und
Schlichtungsstelle des Landtages. |
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Änderungsanträge
Änderungsanträge sollen die
Formulierungen einer Vorlage ändern oder
ersetzen. Sie können bis zum Ende der Beratung
der Vorlage von jedem Abgeordneten eingebracht
werden. Nach Annahme eines Änderungsantrags wird
über die so geänderte Vorlage nochmals
abgestimmt. |
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Aktuelle
Stunde
Über
eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse
kann eine Aktuelle Stunde von einer Fraktion oder
von mindestens fünf Abgeordneten beantragt
werden. Die Redebeiträge einzelner Abgeordneter
dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern und
zusammengenommen sechzig Minuten nicht
überschreiten. Die von Mitgliedern der
Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit
bleibt dabei unberücksichtigt, sollte aber
dreißig Minuten nicht überschreiten.
Eine Aktuelle Stunde findet auch statt, wenn
während einer Fragestunde ein Fragesteller die
Beantwortung durch die Landesregierung für
unzureichend hält. Die Aussprache muss
unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt
und durchgeführt werden.
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Anträge
Die Abgeordneten können auf
Gesetzgebung und Politik des Landes vor allem
durch Anträge einwirken. Mit ihnen wird die
Landesregierung aufgefordert, bestimmte Maßnahmen
durchzuführen, dem Parlament über im Antrag
genannte Ereignisse oder Politikbereiche zu
berichten oder einen Gesetzentwurf zur Regelung
bestimmter Dinge vorzulegen. Anträge können auch
selbst einen Gesetzentwurf enthalten. Sie können
vom Landtag ohne Aussprache einem Ausschuss
überwiesen werden. |
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Ausschüsse
Ausschüsse sind
Hilfsorgane des Parlaments. Weil die Detailarbeit
nicht während der Landtagssitzungen - im Plenum -
geleistet werden kann, beauftragt der Landtag die
Ausschüsse mit der fachlichen Vorklärung und
Vorbereitung der Landtagsbeschlüsse. Die
Ausschüsse haben nach der Beendigung ihrer
Beratungen die Pflicht, dem Landtag die erzielten
Ergebnisse schriftlich mitzuteilen und bestimmte
Beschlüsse zu empfehlen. Mit Angelegenheiten aus
ihrem Aufgabengebiet dürfen sie sich auch ohne
Auftrag des Landtages befassen und dem Plenum
Vorschläge unterbreiten. Ausschüsse sind ein
verkleinertes Abbild des Parlaments, denn die
Fraktionen sind dort gemäß ihrer Stärke im
Plenum vertreten. Bis auf einige Ausnahmen (z.B.
Eingabenausschuss) sind die Ausschusssitzungen
öffentlich. In der Regel sitzen elf Abgeordnete
in einem Ausschuss. Nach einer Änderung
der Geschäftsordnung zu Beginn der 16.
Wahlperiode wurde die Zahl der Ausschüsse, die
sich thematisch am Zuschnitt der Ressorts der
Landesminister orientieren, durch die
Zusammenlegung der Bereiche Agrar und Umwelt von
neun auf acht verringert.
Die acht ständigen Ausschüsse des
Schleswig-Holsteinischen Landtags:
- Innen- und
Rechtsausschuss
- Finanzausschuss
- Bildungsausschuss
- Umwelt- und
Agrarausschuss
- Wirtschaftsausschuss
- Sozialausschuss
- Europaausschuss
- Petitionsausschuss
(13 Mitglieder)
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Beschlussempfehlung
Der Ausschuss, dem nach der
ersten Beratung im Plenum Vorlagen zur federführenden
Beratung überwiesen wurden, erarbeitet für den
Landtag Beschlussempfehlungen. In ihnen sind die
Diskussion im Anschluss, die vorgetragenen Änderungen
zu der jeweiligen Vorlage sowie die Voten der mit
beratenden Gremien zusammengefasst. Anhand der
Beschlussempfehlung der Fachausschüsse fällt der
Landtag seine abschließende Entscheidung. |
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Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht
eindeutig ist, dann muss sie durch Zählen der
Abgeordneten festgestellt werden. Wahlen oder
Abstimmungen, die nicht durchgeführt werden können,
weil das Parlament nicht beschlussfähig ist,
werden in der nächsten Sitzung nachgeholt. |
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Diäten
Die Angeordneten des
schleswig-holsteinischen Landtages erhalten für
die Ausübung ihres Mandats eine monatliche
finanzielle Entschädigung, die sie versteuern müssen.
Diese Entschädigung beträgt z.Zt. 3927 €. Für die
Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen
(z.B. als Vorsitzende eines Ausschusses oder einer
Fraktion) erhalten die Abgeordneten so genannte
"Funktionszulagen" in unterschiedlicher
Höhe. |
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Drucksachen
Alle Vorlagen für den Landtag
werden gedruckt und an Abgeordnete, Landtagsverwaltung,
Landesregierung und Presse verteilt. Sie
erhalten die Nummern der Wahlperiode und eine
fortlaufende Nummer (z. B. 15/3652). |
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Einfache
Mehrheit
Im Normalfall genügt bei einer
Abstimmung die einfache Mehrheit, also die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei
Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Theoretisch
könnte der Landtag bei momentan 69 Mitgliedern
mit zwei Ja- gegen eine Nein-Stimme und 66
Enthaltungen etwas entscheiden. |
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Entschließungsantrag
Obwohl
ihn die Geschäftsordnung des Landtags nicht
kennt, hat sich der Begriff
"Entschließungsantrag" (häufig auch
"Resolution" genannt) in der
parlamentarischen Praxis eingebürgert. Mit einem
solchen Antrag soll keine konkrete Maßnahme
gefordert, sondern die Haltung des Landtags zu
einem bestimmten Thema verdeutlicht werden, z.B.
die Unterstützung oder Ablehnung eines Vorhabens
der Bundesregierung. |
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