Der
Wahlausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten.
Hinzu kommen Richter, Rechtsanwälte, Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertreter als weitere Mitglieder, die ebenfalls
vom Landtag gewählt werden. Bislang ist vorgesehen, dass
alle Gruppen im Ausschuss jeweils zur Hälfte aus Männern
und aus Frauen bestehen müssen. Mit der Gesetzesänderung
soll nun erreicht werden, dass lediglich der Ausschuss
insgesamt zur Hälfte aus Männern und Frauen bestehen muss.
Mitglieder sollen
noch in dieser
Tagung gewählt werden
Der zweite
Punkt des Änderungsvorschlags sieht vor, dass der Landtag
bei der Wahl der weiteren Mitglieder und ihrer
Stellvertreter nicht an die Vorschläge gebunden ist, die
aus den Verbänden kommen. Das Parlament könnte demnach
auch einen als Stellvertreter vorgeschlagenen Kandidaten zum
festen Mitglied machen. Laut Gesetz schlagen die
Richterschaft, die Rechtsanwaltskammer, die
Unternehmensverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund
Kandidaten vor.
Spätestens
sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt muss der
Landtag laut Landesrichtergesetz mit Zwei-Drittel-Mehrheit
die Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertreter
wählen. Dies ist in der neuen Wahlperiode jedoch noch nicht
geschehen. Verschiedene Juristenverbände haben die nun
vorgeschlagene Lockerung der Besetzungsvorgaben und die
Einschränkung des Vorschlagsrechts heftig kritisiert.
Es ist
vorgesehen, die Gesetzesänderung im Eilverfahren zu
beschließen, um bereits am Freitag die Mitglieder des
Richterwahlausschuss nach den neuen Vorgaben wählen zu
können (…gehe
zu). Als feste Mitglieder des Ausschusses sind die
Abgeordneten Christian von Boetticher, Astrid Damerow,
Werner Kalinka, Herlich Marie Todsen-Reese (alle CDU),
Serpil Midyatli, Siegrid Tenor-Alschausky (beide SPD),
Wolfgang Kubicki (FDP) und Marlies Fritzen (Grüne)
vorgesehen.
Stichwort: Richterwahlausschuss
Artikel 43
der Landesverfassung und Artikel 10 bis 14 des
schleswig-holsteinischen Richtergesetzes legen fest, dass
über die Anstellung eines Richters der Justizminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet. Dieser
besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. Der Ausschuss
hört die vorgeschlagenen Bewerber in öffentlicher Sitzung
an, die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen
in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Dem
Richterwahlausschuss gehören als gewählte Mitglieder an:
acht Abgeordnete des Landtages, vier weitere Abgeordnete,
wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in
der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden
ist, zwei Richter als ständige Mitglieder und ein Richter
des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als
nichtständiges Mitglied. Hinzu kommen ein Rechtsanwalt,
sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in
der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden
ist. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der
Mitglieder des Richterwahlausschusses. Das Justizministerium
führt den Vorsitz, hat aber kein Stimmrecht.
Spätestens
sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der
Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Mitglieder und deren
Vertreter. Die Sitze werden unter den Fraktionen gemäß dem
d’Hondtschen Höchstzahlverfahren aufgeteilt. Außerdem
wählt der Landtag die weiteren Mitglieder und Vertreter.
Dies können nur Richter des Landes sein, die auf Lebenszeit
ernannt sind sowie ein Rechtsanwalt, der im Bezirk des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.
Alle diese weiteren Mitglieder müssen für den Landtag
wählbar sein.