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Auf dieser Seite: Landesverfassung / Kinderschutz

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Landesverfassung
Gesetzentwurf der Fraktionen von FDP, Bündnis 90 / Die Grünen und der Abgeordneten des SSW – Drucksache 16/1291
(Ausschussüberweisung am 21. März 2007)
Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses
Drucksache: 16/1490
-Plenarprotokoll-

Kinderrechte ziehen in die Landesverfassung ein

Kiel (SHL/11.07.) Als zwölftes Bundesland hat Schleswig-Holstein die besonderen Rechte von Kindern in der Landesverfassung verankert. Einstimmig verabschiedete der Landtag in Zweiter Lesung einen von FDP, Grünen und SSW vorgelegten Gesetzestext. Kinder und Jugendliche stehen jetzt, laut dem neuen Artikel 6a in der Verfassung, "unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung."

Die Grundlage für die Aufnahme der Kinderrechte in die Verfassung legte die CDU, die ihre ursprüngliche Haltung aufgab und wie bereits in der Ersten Lesung die Wichtigkeit des neuen Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls hervorhob. Noch im Oktober vergangenen Jahres hatte die Union einen entsprechenden Entwurf der Opposition abgelehnt. Ihr Argument damals: Eltern haben gegenüber dem Staat einen vorrangigen Erziehungsanspruch. Vor dem Hintergrund zahlreicher bekannt gewordener Fälle von Kindesmissbrauch in der jüngsten Vergangenheit änderte die Fraktion ihren Kurs.

In den Reihen von SPD, FDP, Grünen und SSW wurde der Stimmungsumschwung bei der CDU begrüßt. Übereinstimmend mahnten sie, das Gesetz nicht nur als "Papiertiger" zu betrachten, sondern auch praktisch danach zu handeln. Es gehe nicht um Symbolpolitik, sondern um klare Handlungsanweisungen.

Stimmen aus dem Plenum: 

Niclas Herbst (CDU): Kinder sind Grundrechtsträger mit eigener Würde, können dieses aber nicht immer selbst durchsetzen. Es ist unser Auftrag, den Kinderschutz ernst zu nehmen.

Klaus-Peter Puls (SPD): Kinderschutz soll nicht nur formuliert, sondern praktiziert werden. Er ist Daueraufgabe und Herausforderung mit besonderem Gewicht.

Heiner Garg (FDP): Mit der besonderen Betonung des Schutzes der Kinder und Jugendlichen können staatliche Institutionen zumindest auf Landesebene erstmalig eine präzise Rechtsgüterabwägung vornehmen.

Monika Heinold (Grüne): Heute ist ein guter Tag für die Kinder in Schleswig-Holstein. Im dritten Anlauf ist es uns endlich gelungen, auch die CDU zu überzeugen.

Anke Spoorendonk (SSW): Kinderrechte sind mehr als der Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung. Sie betreffen auch die Förderung und die Teilhabe der Kleinsten.

Innenminister Ralf Stegner (SPD): Das neue Gesetz stellt einen Handlungs- und Orientierungsrahmen dar. Kinder und Jugendliche sind nicht nur unsere Zukunft, sondern auch unsere Gegenwart.

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Hintergrund:
  Der Innen- und Rechtsausschuss hat die Aufnahme des Kinder- und Jugendschutzes in die Landesverfassung auf den Weg gebracht. Einstimmig empfahlen die Mitglieder des Ausschusses dem Landtag auf Grundlage eines Antrags von FDP, Grünen und SSW einen neuen Artikel 6a zum "Schutz von Kindern und Jugendlichen" in die Landesverfassung aufzunehmen. Der Wortlaut:

"Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung."

  Vorausgegangen war ein bereits in der Ersten Lesung im März öffentlich vollzogener Kurswechsel der CDU bei dieser Frage. Die Union hatte einen entsprechenden Entwurf der drei Oppositionsfraktionen zuletzt im Oktober 2006 (plenum-online Oktober 2006) abgelehnt. Dies hatte die CDU-Fraktion damals mit dem "Vorrang des elterlichen gegenüber dem staatlichen Erziehungsanspruch" begründet. Die aufsehenerregenden Fälle von Kindesmisshandlungen haben nun aber zu einem Stimmungsumschwung in der Unionsfraktion beigetragen, wie in der Ersten Lesung betont wurde.
  Elf Bundesländer haben bereits Kinderrechte in der Verfassung verankert. Auch das Grundgesetz unterstreicht in Artikel 6 den Schutz der Kinder. Dort heißt es: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Und: "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."

1. Lesung: plenum-online, März 2007

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