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Auf dieser Seite: Arbeitshilfe / SGB VIII

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Arbeitshilfe zum einheitlichen Umgang mit dem
§ 35 a SGB VIII
Antrag der Abgeordneten des SSW
      
Neu: ohne Aussprache
Drucksache: 16/1466

Ausschuss berät über "Arbeitshilfe"
für seelisch-behinderte Jugendliche

Kiel (SHL/13.07.) Der SSW hat die Landesregierung aufgefordert, landesweit einheitliche Vorgaben für die Sozialbehörden bei der Gewährung von Eingliederungshilfen für seelisch-behinderte Jugendliche aufzustellen. Dazu soll die Landesregierung bis Jahresende eine "Arbeitshilfe" erstellen – unter Einbindung von Jugendhilfe und Wohlfahrtsverbänden. Ein entsprechender Antrag des SSW wurde zunächst ohne Aussprache zur vertiefenden Beratung an den Sozialschuss überwiesen.

Der Begriff der seelischen Behinderung umfasst psychische Störungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft. Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind etwa körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns oder von Anfallsleiden, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Eingliederungshilfen haben laut Sozialgesetzbuch VIII das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Seelisch behinderte Jugendliche sollen so leichter am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Dies beinhaltet beispielsweise die ambulante, teilstationäre oder stationäre Behandlung durch ausgebildetes Pflegepersonal.

Nach Angaben des Statistischen Landesamtes und des Sozialministeriums erhielten im Jahr 2004 rund 5.000 Kinder und Jugendliche im Lande Eingliederungshilfen. Die Zuständigkeit hierfür ist 2005 mit der Hartz-IV-Reform komplett vom Land auf die Kommunen übergegangen.

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Hintergrund:
  Der SSW fordert landesweit einheitliche Vorgaben für die Sozialbehörden bei der Gewährung von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Jugendliche. Die Minderheitenpartei fordert die Landesregierung auf, bis Jahresende eine solche "Arbeitshilfe" zu erstellen und verweist auf ähnliche Vorbilder in Nordrhein-Westfalen. Bei der Erstellung der Vorgaben sollen die Jugendhilfe und die Wohlfahrtsverbände beteiligt werden.
  Der Begriff der seelischen Behinderung umfasst psychische Störungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft. Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind etwa körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns oder von Anfallsleiden, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
  Eingliederungshilfen haben laut Sozialgesetzbuch VIII das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Seelisch behinderte Jugendliche sollen so leichter am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Dies beinhaltet beispielsweise die ambulante, teilstationäre oder stationäre Behandlung durch ausgebildetes Pflegepersonal.
  Nach Angaben des Statistischen Landesamtes und des Sozialministeriums erhielten im Jahr 2004 rund 5.000 Kinder und Jugendliche im Lande Eingliederungshilfen. Die Zuständigkeit hierfür ist 2005 mit der Hartz-IV-Reform komplett vom Land auf die Kommunen übergegangen.
  Bereits im Juni hat der Landtag über das Thema Eingliederungshilfen für Behinderte und über die Verantwortung der kommunalen Ebene diskutiert (plenum-online
Juni 2007).

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