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Ausschuss berät über
"Arbeitshilfe"
für seelisch-behinderte Jugendliche
Kiel (SHL/13.07.)
Der SSW hat die Landesregierung aufgefordert, landesweit
einheitliche Vorgaben für die Sozialbehörden bei der Gewährung
von Eingliederungshilfen für seelisch-behinderte Jugendliche
aufzustellen. Dazu soll die Landesregierung bis Jahresende eine
"Arbeitshilfe" erstellen – unter Einbindung von
Jugendhilfe und Wohlfahrtsverbänden. Ein entsprechender Antrag
des SSW wurde zunächst ohne Aussprache zur vertiefenden Beratung
an den Sozialschuss überwiesen.
Der Begriff der seelischen Behinderung umfasst
psychische Störungen und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen
bei der Eingliederung in die Gesellschaft. Seelische Störungen,
die eine Behinderung zur Folge haben können, sind etwa
körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als
Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns oder von
Anfallsleiden, Suchtkrankheiten, Neurosen und
Persönlichkeitsstörungen.
Eingliederungshilfen haben laut Sozialgesetzbuch
VIII das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine
vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern. Seelisch behinderte Jugendliche sollen so leichter am
Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Dies beinhaltet
beispielsweise die ambulante, teilstationäre oder stationäre
Behandlung durch ausgebildetes Pflegepersonal.
Nach Angaben des Statistischen Landesamtes und des
Sozialministeriums erhielten im Jahr 2004 rund 5.000 Kinder und
Jugendliche im Lande Eingliederungshilfen. Die Zuständigkeit
hierfür ist 2005 mit der Hartz-IV-Reform komplett vom Land auf
die Kommunen übergegangen.
Hintergrund:
Der SSW fordert landesweit einheitliche Vorgaben
für die Sozialbehörden bei der Gewährung von
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Jugendliche.
Die Minderheitenpartei fordert die Landesregierung auf,
bis Jahresende eine solche "Arbeitshilfe" zu
erstellen und verweist auf ähnliche Vorbilder in
Nordrhein-Westfalen. Bei der Erstellung der Vorgaben
sollen die Jugendhilfe und die Wohlfahrtsverbände
beteiligt werden.
Der Begriff der seelischen Behinderung umfasst
psychische Störungen und krankheitsbedingte
Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die
Gesellschaft. Seelische Störungen, die eine Behinderung
zur Folge haben können, sind etwa körperlich nicht
begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von
Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns oder von
Anfallsleiden, Suchtkrankheiten, Neurosen und
Persönlichkeitsstörungen.
Eingliederungshilfen haben laut Sozialgesetzbuch
VIII das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten oder
eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern. Seelisch behinderte Jugendliche sollen so
leichter am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
Dies beinhaltet beispielsweise die ambulante,
teilstationäre oder stationäre Behandlung durch
ausgebildetes Pflegepersonal.
Nach Angaben des Statistischen Landesamtes und des
Sozialministeriums erhielten im Jahr 2004 rund 5.000
Kinder und Jugendliche im Lande Eingliederungshilfen. Die
Zuständigkeit hierfür ist 2005 mit der Hartz-IV-Reform
komplett vom Land auf die Kommunen übergegangen.
Bereits im Juni hat der Landtag über das Thema
Eingliederungshilfen für Behinderte und über die
Verantwortung der kommunalen Ebene diskutiert (plenum-online
Juni
2007).
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