Druckversion
zurück zur Textseite


Top 26:
Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes 
in der Satzung der HSH Nordbank verankern
Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 16/2735
        Aufruf gemeinsam mit 
Top 27:
Sonderprüfung der HSH Nordbank AG 
nach dem Aktiengesetz
Antrag der Fraktion B´90/DIE GRÜNEN – Drs. 16/2736

Rechnungshof soll Geschäfte
der HSH Nordbank unter die
Lupe nehmen

Kiel (SHL/16.07.) Mit breiter Mehrheit hat der Landtag eine weitere Konsequenz aus der HSH-Nordbank-Krise gezogen. Der Landesrechnungshof soll künftig die Geschäfte des Kreditinstitutes kontrollieren. Die Abgeordneten – mit Ausnahme der beiden SSW-Vertreter – folgten damit einem Vorstoß der Liberalen. Die Landesregierung als Anteilseigner, so die FDP in ihrem Antrag, müsse das Prüfrecht des Rechnungshofes in der Hauptversammlung der Bank gemeinsam mit dem Hamburger Senat durchsetzen.

Hintergrund: Schleswig-Holstein und Hamburg halten über 80 Prozent der HSH-Anteile und sind deshalb in der Lage, die Informationsrechte des Rechungshofes in der Satzung zu verankern. Finanzminister Rainer Wiegard begrüßte den Entschluss.

Sonderprüfung nach dem Aktiengesetz abgelehnt

Keine Mehrheit fand ein Vorstoß der Grünen: Die Oppositionspartei hatte sich für eine Sonderprüfung der Bank-Geschäftsführung nach dem Aktiengesetz stark gemacht. Laut diesem hätte die Landesregierung darauf drängen sollen, dass das Kreditersatz- und das internationale Immobiliengeschäft von 2003 bis 2008 sowie das damit im Zusammenhang stehende Risikomanagement untersucht werden.

Während die CDU und Finanzminister Rainer Wiegard (CDU) in der Debatte dafür warben, erst einmal die laufenden Prüfverfahren abzuwarten, zeigten sich große Teile im Plenum besorgt, dass eine Sonderprüfung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Behinderung des Untersuchungsausschusses führen könnte. Der Antrag der Grünen wurde bei fünf Enthaltungen mit 29 zu 22 Stimmen abgelehnt.

Hauptredner: Frank Sauter (CDU), Birgit Herdejürgen (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Monika Heinold (Grüne) und Lars Harms (SSW)


zurück zur Textseite

* * * * *