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Mel1
Archivierung von
Justizakten
– Drucksachen 16/2522 , 16/2772
Einstimmig
hat der Landtag das von der Landesregierung vorgelegte
"Justizschriftgut-Aufbewahrungsgesetz" verabschiedet. Mit dem
Gesetzespaket wird die Archivierung der schriftlichen Aufzeichnungen der
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden auf eine neue
Grundlage gestellt. Darüber hinaus definiert das Regelwerk, welche
Dokumente als Schriftgut gelten. Das Gesetz folgt den Vorgaben der
Justizminister-Konferenz. Dort hatten sich die Länder im Juni
vergangenen Jahres auf bundeseinheitliche Vorgaben geeinigt, die sich
wiederum am Schriftgut-Aufbewahrungsgesetz der Bundesgerichte und des
Generalbundesanwalts orientieren.
Mel2
Gerichtsorganisations-Gesetz
– Drucksachen 16/2667 , 16/2773
Der Weg
für die Umsetzung der Amtsgerichts-Strukturreform ist frei. Mit dem vom
Parlament einstimmig verabschiedeten Gerichtsorganisationsgesetz kann
die Justizverwaltung nun anhängigen Verfahren an jene Gerichte
verteilen, die im Zuge der Strukturreform Ende September aufgelöst
werden. Das betrifft die Amtsgerichte Bad Oldesloe und Bad Schwartau.
Deren Geltungsbezirke werden aufgeteilt und den Gerichten Ahrensburg und
Lübeck beziehungsweise Eutin und Lübeck zugeschlagen.
Mel3
Vollzugsbeschwerde-Gesetz
– Drucksache 16/2723
Die
Landesregierung will die Beschwerden von Strafgefangenen im Vollzug
künftig grundsätzlich ohne Vorverfahren an die
Strafvollstreckungskammern delegieren. Ein entsprechendes Gesetz hat der
Landtag an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. Bislang gab es
die Möglichkeit eines so genannten Verwaltungs-Vorverfahrens, das
nunmehr entfallen soll. Die Praxis habe gezeigt, dass die dafür
zuständige Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nur in wenigen
Fällen Veranlassung hatte, durch Gefangene beanstandete Entscheidungen
der Justizvollzugsanstalten zu korrigieren, so die Begründung des
Justizministeriums.
Mel4
Freiwillige Gerichtsbarkeit
– Drucksache 16/2724
Die freiwillige
Gerichtsbarkeit soll in Schleswig-Holstein auf eine lückenlose
Grundlage gestellt und an Neuregelungen des Bundes angepasst
werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung vor, der
an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen wurde. Die
freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren
für bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten. Es entscheidet
beispielsweise über die Vergabe von Erbscheinen, Einrichtung von
Betreuungen oder Eintragungen im Grundbuch.
Das schleswig-holsteinische Gesetz ist bislang
keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern eine
lückenhaftes Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert.
Mel 5
Fideikommiss
– Drucksache 16/2725
Das
derzeit in Schleswig-Holstein noch gültige so genannte
"Fideikommiss-Auflösungsrecht" soll aufgehoben werden. Laut
Rechtsdefinition handelt es sich bei einem Fideikommiss um „ein durch
ein Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer
bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen". Es betrifft zumeist
den Besitz von Adligen, der in der Regel an den Erstgeborenen der
Familie weitergegeben wird. Im Bund ist das
Fideikommiss-Auflösungsrecht bereits seit November 2007 außer Kraft
gesetzt. Da die Anwendungsfälle in Schleswig-Holstein in den letzten
Jahren immer mehr zurückgegangen sind, soll es jetzt auch hierzulande
aufgehoben werden. Der Gesetzentwurf wurde an den Innen- und
Rechtsausschuss überwiesen.
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