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Kleine
Anfragen
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Koalition
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konstr.
Misstrauensvotum
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Landesrechnungshof
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Landesverfassung
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Landesverfassungsgericht
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Landtagspräsident
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Landtagswahl
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Ministerpräsident
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Nachtragshaushalt
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Nachrücker
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Namentliche
Abstimmung
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Oppositionsführer
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Oppositionsrecht
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| Kleine
Anfragen
Jeder Abgeordnete kann im Rahmen einer
Kleinen Anfrage Informationen zu einer Einzelfrage aus
den Bereichen Politik und Verwaltung von der
Landesregierung anfordern. Diese Anfrage muss dann
durch die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen
beantwortet werden. Andernfalls hat der fragestellende
Abgeordnete die Möglichkeit, das Thema auf die
Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen.
Vor der Beantwortung durch die Landesregierung prüft
der Landtagspräsident, ob die Anfrage gemäß der
Geschäftsordnung zulässig ist. So muss sie sachlich
formuliert sein und darf keine Behauptungen und
Wertungen enthalten. Frage und Antwort werden als
Drucksache veröffentlicht. |
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| Koalition
Koalitionen sind Bündnisse
von Parteien für die Dauer einer Wahlperiode. Sie
werden eingegangen, um eine stabile Regierungsmehrheit
im Parlament zu bilden. Dies ist besonders in
politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht häufig
nötig, weil hier eine Partei alleine nur selten über
die dafür absolute Mehrheit an Mandaten im Parlament
verfügt. |
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| Konstruktives
Misstrauensvotum
Der Landtag kann
den Ministerpräsidenten nur abwählen, wenn er
zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählt. |
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| Landesrechnungshof
Der
Landesrechnungshof hat nach der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein die Aufgabe, die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Landes und aller
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu überwachen.
Wichtigstes Kriterium für die unabhängigen
Rechnungsprüfer ist das zweckmäßige,
wirtschaftliche und sparsame Verwenden von
öffentlichen Mitteln.
Um diese Aufgabe
zu erfüllen, nimmt der Rechnungshof regelmäßig
Prüfungen vor, ist aber inzwischen auch dazu
übergegangen, den Landtag, die Regierung oder
einzelne Ministerien direkt zu beraten. Die
Kontrollbehörde hat etwa 100 Mitarbeiter. |
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| Landesverfassung
Die schleswig-holsteinische
Landesverfassung stammt aus dem Jahr 1990, als die
ursprüngliche Landessatzung von 1949 nach
mehrjähriger Diskussion überarbeitet und ergänzt
wurde. Sie regelt in 60 Artikeln Aufbau und Rolle von
Parlament, Regierung, Verwaltung und Justiz und legt
wesentliche politischen Spielregeln fest. Zur
Änderung der Verfassung ist sowohl im Landtag als
auch bei Volksabstimmungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit
nötig. |
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| Landesverfassungsgericht
Zum 1.
Mai 2008 hat Schleswig-Holstein als letztes Bundesland
ein eigenes Verfassungsgericht bekommen. Nach
Beschluss des Landtages bildet es anstelle des bislang
zuständigen Bundesverfassungsgerichts die höchste
juristische Instanz des Landesrechts.
Das Gericht
besteht aus sieben ehrenamtlichen Richtern, die vom
Landtag gewählt werden, und hat seinen Sitz in
Schleswig. Das Gericht tritt nur zusammen, wenn es
angerufen wird - etwa bei Streitigkeiten über die
Auslegung der Landesverfassung oder über die
Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Verfassung.
Auch eventuelle Eingriffe der Landesebene in die
kommunale Selbstverwaltung oder die Zulässigkeit von
Volksinitiativen können das Gericht beschäftigen.
Das Recht zur
Anrufung des Gerichts haben die Landesregierung, ein
Drittel der Mitglieder des Landtages oder zwei
Fraktionen. Auch Kommunen können sich ans Gericht
wenden, ebenso wie Vertreter von Volksinitiativen,
deren Vorstoß vom Landtag abgelehnt wurde. |
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Landtagspräsident Der Landtagspräsident leitet die Plenarsitzungen des
Landtages, steht der Landtagsverwaltung vor und
vertritt das Parlament in der Öffentlichkeit.
In den
Plenarsitzungen erteilt er das Wort, nimmt
Abstimmungen vor und kann bei Verstößen gegen die
Geschäftsordnung Sanktionen erteilen – zum Beispiel
Ordnungsrufe. Diese Sitzungsleitung nimmt der
Präsident unabhängig von seiner eigenen
Parteizugehörigkeit wahr. Zudem übt er das Hausrecht
im Landeshaus aus. Er ist Dienstherr der rund 110
Mitarbeiter der Landtagsverwaltung und für die
wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages
verantwortlich. So macht er dem Finanzminister
Vorgaben zur Aufstellung des Landtags-Haushalts.
In der
Öffentlichkeit vertritt der Präsident beispielsweise
bei Verbandstagungen, Kongressen oder Feierstunden das
Parlament als ganzes. Zudem ist er auf Bundes- und
Europa-Ebene aktiv (etwa in der Landtagspräsidenten-Konferenz
oder der Ostsee-Parlamentarierkonferenz).
Der
Landtagspräsident wird von den Abgeordneten aus ihrer
Mitte für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher
Mehrheit gewählt. Nach parlamentarischem Brauch
stellt die stärkste Fraktion den Präsidenten. Die
Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt in der Regel in
parteiübergreifender Geschlossenheit – eine
Kampfabstimmung über diesen Posten ist in
Schleswig-Holstein noch nicht vorgekommen. |
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| Landtagswahl
Die Abgeordneten
des Schleswig-Holsteinischen Landtags werden auf fünf
Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle
Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit
mindestens sechs Monaten in Schleswig-Holstein wohnen.
Dabei hat jeder zwei Stimmen: Eine Erststimme für die
Wahl eines Bewerbers im Wahlkreis (nach
Mehrheitswahlrecht) und eine Zweitstimme für die Wahl
einer Landesliste (nach Verhältniswahlrecht).
Als Abgeordneter
wählbar sind diejenigen Bürger, die am Wahltag
mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr
Deutsche sind, und darüber hinaus seit mindestens
sechs Monaten eine Wohnung in Schleswig-Holstein
haben, oder sich dort gewöhnlich – ohne festen
Wohnsitz an einem anderen Ort – aufhalten. |
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| Ministerpräsident
Laut der
schleswig-holsteinischen Landesverfassung ist der
Ministerpräsident Chef der Landesregierung. Er
ernennt und entlässt die Minister und leitet die
Regierungsgeschäfte. Wie auch der Bundeskanzler
besitzt er die Richtlinienkompetenz in der
Regierungspolitik. Er vertritt das Land
Schleswig-Holstein nach außen und stimmt
Staatsverträgen zu. |
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| Nachtragshaushalt
Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
müssen im Landtag eingebracht werden, wenn im
Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen
oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden,
die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan
müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres
vorliegen.
Der Landtagspräsident hat
die Möglichkeit, den Entwurf der Landesregierung ohne
Erste Lesung unmittelbar in die Ausschüsse zu
überweisen. Entsprechend werden Nachtragshaushalte in
der Regel nur einmal, nämlich bei der Zweiten Lesung,
im Plenum beraten. |
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| Nachrücker
Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf der Wahlperiode
aus dem Parlament aus (etwa im Todesfall oder bei
Niederlegung des Mandats), so wird sein Platz über
die Landesliste der Partei neu besetzt. Umstritten ist
derzeit allerdings, ob dies auch für die drei so
genannten ungedeckten Mehrsitze in dieser 17.
Wahlperiode gilt. |
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| Namentliche
Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie von
mindestens 18 Abgeordneten verlangt wird. In diesem
Fall werden die Abgeordneten in alphabetischer
Reihenfolge aufgerufen, und die Parlamentarier geben
ihre Stimme durch die Rufe „Ja", Nein"
oder „Enthaltung" ab. Bei Anträgen zur
Geschäftsordnung sind namentliche Abstimmungen nicht
zulässig. |
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| Oppositionsführer
Laut
Landesverfassung ist der Vorsitzende der stärksten
die Regierung nicht tragenden Fraktion
Oppositionsführer. Damit ist zum Beispiel das Recht
verbunden, im Plenum direkt auf Reden des
Ministerpräsidenten zu antworten. |
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| Oppositionsrecht Die Landesverfassung sichert der
parlamentarischen Opposition eine Reihe von
Möglichkeiten zu, um die Arbeit der Regierung zu
kontrollieren und öffentlich zu kritisieren. Hierzu
gehört die Einsetzung eines Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses, die Ladung von
Regierungsmitgliedern vor diesen Ausschuss und das
Recht auf Akteneinsicht. Auch die Gründung einer
Enquete-Kommission, die Einberufung des Landtages zu
einer Sondersitzung sowie die Möglichkeit, die
Anwesenheit von Ministern im Plenum zu verlangen,
gehören hierzu. Um sicherzustellen, dass die
Opposition diese Rechte auch gegen die
Regierungsmehrheit wahrnehmen kann, sieht die
Verfassung lediglich ein Quorum von einem Viertel oder
einem Fünftel der Abgeordneten vor.
Zudem nehmen Oppositionsabgeordnete in besonderem
Maße ihr Recht wahr, Fragen an die Landesregierung zu
richten, zum Beispiel im Rahmen einer Fragestunde im
Plenum oder schriftlich in Form von Großen und
Kleinen Anfragen. |
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