Parlaments-Begriffe K -O

 

K - O 

Kleine Anfragen Koalition konstr. 
Misstrauensvotum
Landesrechnungshof Landesverfassung Landesverfassungsgericht
Landtagspräsident Landtagswahl

Ministerpräsident

Nachtragshaushalt Nachrücker

Namentliche Abstimmung

Oppositionsführer Oppositionsrecht

 


Kleine Anfragen

Jeder Abgeordnete kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage Informationen zu einer Einzelfrage aus den Bereichen Politik und Verwaltung von der Landesregierung anfordern. Diese Anfrage muss dann durch die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden. Andernfalls hat der fragestellende Abgeordnete die Möglichkeit, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen. Vor der Beantwortung durch die Landesregierung prüft der Landtagspräsident, ob die Anfrage gemäß der Geschäftsordnung zulässig ist. So muss sie sachlich formuliert sein und darf keine Behauptungen und Wertungen enthalten. Frage und Antwort werden als Drucksache veröffentlicht.

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Koalition

Koalitionen sind Bündnisse von Parteien für die Dauer einer Wahlperiode. Sie werden eingegangen, um eine stabile Regierungsmehrheit im Parlament zu bilden. Dies ist besonders in politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht häufig nötig, weil hier eine Partei alleine nur selten über die dafür absolute Mehrheit an Mandaten im Parlament verfügt.

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Konstruktives Misstrauensvotum

Der Landtag kann den Ministerpräsidenten nur abwählen, wenn er zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählt.

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Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof hat nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein die Aufgabe, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes und aller öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu überwachen. Wichtigstes Kriterium für die unabhängigen Rechnungsprüfer ist das zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwenden von öffentlichen Mitteln.

Um diese Aufgabe zu erfüllen, nimmt der Rechnungshof regelmäßig Prüfungen vor, ist aber inzwischen auch dazu übergegangen, den Landtag, die Regierung oder einzelne Ministerien direkt zu beraten. Die Kontrollbehörde hat etwa 100 Mitarbeiter.

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Landesverfassung

Die schleswig-holsteinische Landesverfassung stammt aus dem Jahr 1990, als die ursprüngliche Landessatzung von 1949 nach mehrjähriger Diskussion überarbeitet und ergänzt wurde. Sie regelt in 60 Artikeln Aufbau und Rolle von Parlament, Regierung, Verwaltung und Justiz und legt wesentliche politischen Spielregeln fest. Zur Änderung der Verfassung ist sowohl im Landtag als auch bei Volksabstimmungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig.

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Landesverfassungsgericht

Zum 1. Mai 2008 hat Schleswig-Holstein als letztes Bundesland ein eigenes Verfassungsgericht bekommen. Nach Beschluss des Landtages bildet es anstelle des bislang zuständigen Bundesverfassungsgerichts die höchste juristische Instanz des Landesrechts.

Das Gericht besteht aus sieben ehrenamtlichen Richtern, die vom Landtag gewählt werden, und hat seinen Sitz in Schleswig. Das Gericht tritt nur zusammen, wenn es angerufen wird - etwa bei Streitigkeiten über die Auslegung der Landesverfassung oder über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Verfassung. Auch eventuelle Eingriffe der Landesebene in die kommunale Selbstverwaltung oder die Zulässigkeit von Volksinitiativen können das Gericht beschäftigen.

Das Recht zur Anrufung des Gerichts haben die Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen. Auch Kommunen können sich ans Gericht wenden, ebenso wie Vertreter von Volksinitiativen, deren Vorstoß vom Landtag abgelehnt wurde.

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Landtagspräsident

Der Landtagspräsident leitet die Plenarsitzungen des Landtages, steht der Landtagsverwaltung vor und vertritt das Parlament in der Öffentlichkeit.

In den Plenarsitzungen erteilt er das Wort, nimmt Abstimmungen vor und kann bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung Sanktionen erteilen – zum Beispiel Ordnungsrufe. Diese Sitzungsleitung nimmt der Präsident unabhängig von seiner eigenen Parteizugehörigkeit wahr. Zudem übt er das Hausrecht im Landeshaus aus. Er ist Dienstherr der rund 110 Mitarbeiter der Landtagsverwaltung und für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages verantwortlich. So macht er dem Finanzminister Vorgaben zur Aufstellung des Landtags-Haushalts.

In der Öffentlichkeit vertritt der Präsident beispielsweise bei Verbandstagungen, Kongressen oder Feierstunden das Parlament als ganzes. Zudem ist er auf Bundes- und Europa-Ebene aktiv (etwa in der Landtagspräsidenten-Konferenz oder der Ostsee-Parlamentarierkonferenz).

Der Landtagspräsident wird von den Abgeordneten aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach parlamentarischem Brauch stellt die stärkste Fraktion den Präsidenten. Die Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt in der Regel in parteiübergreifender Geschlossenheit – eine Kampfabstimmung über diesen Posten ist in Schleswig-Holstein noch nicht vorgekommen.

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Landtagswahl

Die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags werden auf fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens sechs Monaten in Schleswig-Holstein wohnen. Dabei hat jeder zwei Stimmen: Eine Erststimme für die Wahl eines Bewerbers im Wahlkreis (nach Mehrheitswahlrecht) und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (nach Verhältniswahlrecht).

Als Abgeordneter wählbar sind diejenigen Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr Deutsche sind, und darüber hinaus seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung in Schleswig-Holstein haben, oder sich dort gewöhnlich – ohne festen Wohnsitz an einem anderen Ort – aufhalten.

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Ministerpräsident

Laut der schleswig-holsteinischen Landesverfassung ist der Ministerpräsident Chef der Landesregierung. Er ernennt und entlässt die Minister und leitet die Regierungsgeschäfte. Wie auch der Bundeskanzler besitzt er die Richtlinienkompetenz in der Regierungspolitik. Er vertritt das Land Schleswig-Holstein nach außen und stimmt Staatsverträgen zu.

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Nachtragshaushalt

Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im Landtag eingebracht werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen.

Der Landtagspräsident hat die Möglichkeit, den Entwurf der Landesregierung ohne Erste Lesung unmittelbar in die Ausschüsse zu überweisen. Entsprechend werden Nachtragshaushalte in der Regel nur einmal, nämlich bei der Zweiten Lesung, im Plenum beraten.

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Nachrücker

Scheidet ein Abgeordneter vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Parlament aus (etwa im Todesfall oder bei Niederlegung des Mandats), so wird sein Platz über die Landesliste der Partei neu besetzt. Umstritten ist derzeit allerdings, ob dies auch für die drei so genannten ungedeckten Mehrsitze in dieser 17. Wahlperiode gilt.

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Namentliche Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie von mindestens 18 Abgeordneten verlangt wird. In diesem Fall werden die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen, und die Parlamentarier geben ihre Stimme durch die Rufe „Ja", Nein" oder „Enthaltung" ab. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind namentliche Abstimmungen nicht zulässig.

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Oppositionsführer

Laut Landesverfassung ist der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht tragenden Fraktion Oppositionsführer. Damit ist zum Beispiel das Recht verbunden, im Plenum direkt auf Reden des Ministerpräsidenten zu antworten.

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Oppositionsrecht

Die Landesverfassung sichert der parlamentarischen Opposition eine Reihe von Möglichkeiten zu, um die Arbeit der Regierung zu kontrollieren und öffentlich zu kritisieren. Hierzu gehört die Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die Ladung von Regierungsmitgliedern vor diesen Ausschuss und das Recht auf Akteneinsicht. Auch die Gründung einer Enquete-Kommission, die Einberufung des Landtages zu einer Sondersitzung sowie die Möglichkeit, die Anwesenheit von Ministern im Plenum zu verlangen, gehören hierzu. Um sicherzustellen, dass die Opposition diese Rechte auch gegen die Regierungsmehrheit wahrnehmen kann, sieht die Verfassung lediglich ein Quorum von einem Viertel oder einem Fünftel der Abgeordneten vor.

Zudem nehmen Oppositionsabgeordnete in besonderem Maße ihr Recht wahr, Fragen an die Landesregierung zu richten, zum Beispiel im Rahmen einer Fragestunde im Plenum oder schriftlich in Form von Großen und Kleinen Anfragen.

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