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Überhang-
und Ausgleichsmandate
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Unterrichtung
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Untersuchungsausschuss
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Vertrauensfrage
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Vizepräsidenten
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Volksinitiative,
-begehren, -entscheid
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Wahlperiode
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Wahlrecht
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| Überhang-
und Ausgleichsmandate
Überhangmandate kommen zustande, wenn eine Partei
aufgrund ihres Erst-Stimmenergebnisses mehr
Direktmandate erzielt hat, als ihr Sitze im Landtag
gemäß ihres Zweit-Stimmenergebnisses zustünden. Die
anderen Parteien erhalten in diesem Fall
Ausgleichsmandate. So gehören dem Landtag der 17.
Wahlperiode 95 anstatt der üblichen 69 Abgeordneten
an. Hintergrund sind die elf Überhangmandate, die die
CDU bei der Landtagswahl im September 2009 errungen
hat. Hierfür erhalten die anderen Fraktionen
insgesamt 14 Ausgleichssitze. Hinzu kommt ein weiteres
Mandat, das vergeben wird, um eine gerade Anzahl an
Sitzen und damit ein mögliches Patt im Parlament zu
vermeiden.
Die
Sitzverteilung nach der Landtagswahl 2009 war
Auslöser heftiger Debatten. Kritiker bemängeln, dass
sich das Zweitstimmenergebnis nicht komplett in der
Sitzverteilung widerspiegelt und dass CDU und FDP
über eine Mehrheit im Landtag verfügen, obwohl sie
weniger Wählerstimmen errungen haben als die anderen
im Parlament vertretenen Parteien. Deswegen, so die
Forderung, müssten die anderen Fraktionen mehr
Ausgleichssitze erhalten als von der
Landeswahlleiterin festgelegt. |
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| Unterrichtung
Mit
Unterrichtungen kommt die Landesregierung ihrer
Pflicht nach, den Landtag frühzeitig und vollständig
über die Vorbereitung von Gesetzen und anderen
wichtigen Vorhaben zu informieren. Da Unterrichtungen
nur der Information der Abgeordneten dienen sollen,
stellen sie keine Beschlussvorlagen dar und werden
deshalb vom Landtag auch nicht beraten. |
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| Untersuchungsausschuss
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines
Fünftels seiner Mitglieder auch die Pflicht, zur
Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen
Interesse einen Parlamentarischen
Untersuchungsausschuss (PUA) einzusetzen. Dessen
Aufgabe ist es, Verfehlungen im politischen Bereich
aufzudecken. Der Ausschuss lädt dazu Zeugen vor und
sammelt in öffentlicher Sitzung Beweise, die dann in
nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. Zur
Beweisaufnahme kann der Ausschuss die Landesregierung
verpflichten, Akten vorzulegen und ihren Mitarbeitern
Aussagegenehmigungen zu erteilen. Gerichte und
Behörden müssen Amtshilfe leisten. Am Ende seiner
Untersuchungen legt der PUA einen Abschlussbericht
vor.
Die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als
scharfe parlamentarische Waffe, die es der Opposition
ermöglicht, mögliche Fehler der Regierung
aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu bringen.
Die
Fraktionen des Landtages sind im PUA mit jeweils
mindestens einem Mitglied vertreten. Die
Mehrheitsverhältnisse des Landtages spiegeln sich in
der Zusammensetzung des Ausschusses wider. Der Vorsitz
wechselt bei jedem neuen Untersuchungsausschuss einer
Wahlperiode unter den Fraktionen in der Reihenfolge
ihrer Stärke. |
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Vertrauensfrage
Um sich zu vergewissern, ob er noch die
Mehrheit des Landtages hinter sich hat, kann der
Ministerpräsident die Vertrauensfrage an das
Parlament stellen. Bekommt er nicht die Mehrheit der
Stimmen, so kann er innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen
einberufen, falls der Landtag nicht eine andere
Ministerpräsidentin oder einen anderen
Ministerpräsidenten wählt. Zwischen dem Antrag auf
die Vertrauensfrage und der Abstimmung müssen 48
Stunden liegen.
Die
Vertrauensfrage ist auch eine – rechtlich nicht
unumstrittene – Möglichkeit für den Regierungschef
und seine Fraktion, das Parlament vor Ende der
Wahlperiode aufzulösen und Neuwahlen herbeizuführen.
Bei einer solchen als „unecht" oder „fingiert"
kritisierten Vertrauensabstimmung entzieht die eigene
Fraktion dem Ministerpräsidenten entgegen der eigenen
Überzeugung das Vertrauen. Nachdem der Bundestag
mehrmals auf diese Weise aufgelöst worden war, schlug
auch Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU)
im Sommer 2009 diesen Weg ein. |
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| Vizepräsidenten
Die Vizepräsidenten
unterstützen den Landtagspräsidenten und vertreten
ihn bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel im Fall
von Terminüberschneidungen. In den Plenarsitzungen
amtieren der Präsident und seine Stellvertreter im
turnusmäßigen Wechsel als Sitzungsleiter.
Seit Beginn der 17.
Wahlperiode hat der Landtag vier
Vizepräsidentenposten. Bisher waren es zwei. Neben
SPD und CDU sind nun auch Liberale und Grüne
vertreten. |
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| Volksinitiative,
Volksbegehren, Volksentscheid
Wie in anderen Bundesländern
gibt es auch in Schleswig-Holstein zwei Wege der
Gesetzgebung: Die Verabschiedung durch den Landtag und
den Volksentscheid. Dazu sieht die Landesverfassung
drei Stufen vor.
Hierfür müssen die Antragsteller mindestens
20.000 Unterschriften sammeln. Der Landtag prüft
dann die Zulässigkeit: So darf die Initiative
nicht in die Haushaltshoheit des Parlaments
eingreifen und nicht den Grundsätzen des
demokratischen und sozialen Rechtsstaats
widersprechen. Gibt das Plenum grünes Licht, hat
das Parlament vier Monate Zeit, um über die
Initiative zu beraten.
Volksbegehren:
Lehnt das Parlament die Volksinitiative ab, können
die Initiatoren ein Volksbegehren starten. Hierzu
müssen sie innerhalb eines halben Jahres fünf
Prozent der Abstimmungsberechtigten per Unterschrift
hinter sich bringen. In Schleswig-Holstein sind das
etwas 110.000 Bürger. Die Listen liegen dann in
Ämtern aus; zudem können die Initiatoren auch auf
der Straße Unterschriften sammeln.
Volksentscheid:
Ist ein Volksbegehren erfolgreich, muss innerhalb
von neun Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Das
Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der
Wähler zustimmt und wenn mindestens 25 Prozent
aller Wahlberechtigten dafür sind. Bei einem
Volksentscheid über eine Verfassungsänderung
müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme
abgegeben haben, zustimmen, jedoch mindestens die
Hälfte der Stimmberechtigten.
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| Wahlperiode
Seit der 15.
Wahlperiode (2000 bis 2005) wird der Landtag auf fünf
Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre). Die Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die
Neuwahl findet frühestens 57, spätestens aber 59
Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Es besteht aber
auch die Möglichkeit, dass der Landtag sich selbst
vorzeitig auflöst oder vom Ministerpräsidenten nach
verlorener Vertrauensfrage aufgelöst wird. In diesem
Fall wird zugleich ein Termin für Neuwahlen
festgelegt. Diese Neuwahl muss innerhalb von 70 Tagen
stattfinden. Spätestens am dreißigsten Tag nach der
Wahl muss der Landtag wieder zusammentreten. Erst mit
dieser konstituierenden Sitzung endet die Wahlperiode
des vorherigen Parlaments. |
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| Wahlrecht
Bei den Landtagswahlen in
Schleswig-Holstein wird, wie auch bei der Wahl zum
Bundestag, eine Kombination aus Verhältniswahlrecht
und Mehrheitswahlrecht angewandt.
40 Kandidaten
ziehen in den Landtag ein, wenn sie die meisten
Stimmen in einem der 40 Wahlkreise erhalten haben (Erststimme).
Hierbei handelt es sich um Kandidaten, die auf
Mitgliederversammlungen der Parteien auf Orts- und
Kreisebene bestimmt werden. Um sich in einem Wahlkreis
direkt zur Wahl zu stellen, ist eine
Parteizugehörigkeit jedoch nicht zwingend notwendig
– es gibt auch Einzelbewerber.
Hinzu kommen 29
Sitze, die mit Kandidaten von den Landeslisten der
Parteien besetzt werden (Zweitstimme). Diese Listen
beschließen die Parteien auf ihren Landesparteitagen.
Es gilt, wie
auch auf Bundesebene und in allen anderen
Bundesländern, die Fünfprozenthürde. Hierdurch soll
vermieden werden, dass Splitterparteien die
Mehrheitsfindung erschweren. Ausgenommen von der
Sperrklausel ist jedoch der SSW als Partei der
dänischen Minderheit. Diese Sonderstellung basiert
auf den Bonn-Kopenhagener Erklärungen aus dem Jahr
1955 und gilt in ähnlicher Form auch für die Partei
der deutschen Minderheit in Dänemark, die
Schleswigsche Partei (SP).
Die Umrechnung
der Wählerstimmen in Mandate erfolgt in
Schleswig-Holstein nach dem System d’Hondt. Dieses
Wahlrecht beinhaltet die Möglichkeit, dass die in der
Landesverfassung vorgesehene Sollstärke von 69
Abgeordneten überschritten wird und dass Überhang-
und Ausgleichsmandate entstehen. |
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