Parlaments-Begriffe U - Z

 

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Überhang- und Ausgleichsmandate Unterrichtung
Untersuchungsausschuss Vertrauensfrage Vizepräsidenten
Volksinitiative, -begehren, -entscheid Wahlperiode

Wahlrecht


Überhang- und Ausgleichsmandate

Überhangmandate kommen zustande, wenn eine Partei aufgrund ihres Erst-Stimmenergebnisses mehr Direktmandate erzielt hat, als ihr Sitze im Landtag gemäß ihres Zweit-Stimmenergebnisses zustünden. Die anderen Parteien erhalten in diesem Fall Ausgleichsmandate. So gehören dem Landtag der 17. Wahlperiode 95 anstatt der üblichen 69 Abgeordneten an. Hintergrund sind die elf Überhangmandate, die die CDU bei der Landtagswahl im September 2009 errungen hat. Hierfür erhalten die anderen Fraktionen insgesamt 14 Ausgleichssitze. Hinzu kommt ein weiteres Mandat, das vergeben wird, um eine gerade Anzahl an Sitzen und damit ein mögliches Patt im Parlament zu vermeiden.

Die Sitzverteilung nach der Landtagswahl 2009 war Auslöser heftiger Debatten. Kritiker bemängeln, dass sich das Zweitstimmenergebnis nicht komplett in der Sitzverteilung widerspiegelt und dass CDU und FDP über eine Mehrheit im Landtag verfügen, obwohl sie weniger Wählerstimmen errungen haben als die anderen im Parlament vertretenen Parteien. Deswegen, so die Forderung, müssten die anderen Fraktionen mehr Ausgleichssitze erhalten als von der Landeswahlleiterin festgelegt.

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Unterrichtung

Mit Unterrichtungen kommt die Landesregierung ihrer Pflicht nach, den Landtag frühzeitig und vollständig über die Vorbereitung von Gesetzen und anderen wichtigen Vorhaben zu informieren. Da Unterrichtungen nur der Information der Abgeordneten dienen sollen, stellen sie keine Beschlussvorlagen dar und werden deshalb vom Landtag auch nicht beraten.

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Untersuchungsausschuss

Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder auch die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) einzusetzen. Dessen Aufgabe ist es, Verfehlungen im politischen Bereich aufzudecken. Der Ausschuss lädt dazu Zeugen vor und sammelt in öffentlicher Sitzung Beweise, die dann in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. Zur Beweisaufnahme kann der Ausschuss die Landesregierung verpflichten, Akten vorzulegen und ihren Mitarbeitern Aussagegenehmigungen zu erteilen. Gerichte und Behörden müssen Amtshilfe leisten. Am Ende seiner Untersuchungen legt der PUA einen Abschlussbericht vor.

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gilt als scharfe parlamentarische Waffe, die es der Opposition ermöglicht, mögliche Fehler der Regierung aufzudecken und an die Öffentlichkeit zu bringen.

Die Fraktionen des Landtages sind im PUA mit jeweils mindestens einem Mitglied vertreten. Die Mehrheitsverhältnisse des Landtages spiegeln sich in der Zusammensetzung des Ausschusses wider. Der Vorsitz wechselt bei jedem neuen Untersuchungsausschuss einer Wahlperiode unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

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Vertrauensfrage

 Um sich zu vergewissern, ob er noch die Mehrheit des Landtages hinter sich hat, kann der Ministerpräsident die Vertrauensfrage an das Parlament stellen. Bekommt er nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann er innerhalb von zehn Tagen Neuwahlen einberufen, falls der Landtag nicht eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt. Zwischen dem Antrag auf die Vertrauensfrage und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.

Die Vertrauensfrage ist auch eine – rechtlich nicht unumstrittene – Möglichkeit für den Regierungschef und seine Fraktion, das Parlament vor Ende der Wahlperiode aufzulösen und Neuwahlen herbeizuführen. Bei einer solchen als „unecht" oder „fingiert" kritisierten Vertrauensabstimmung entzieht die eigene Fraktion dem Ministerpräsidenten entgegen der eigenen Überzeugung das Vertrauen. Nachdem der Bundestag mehrmals auf diese Weise aufgelöst worden war, schlug auch Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) im Sommer 2009 diesen Weg ein.

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Vizepräsidenten

Die Vizepräsidenten unterstützen den Landtagspräsidenten und vertreten ihn bei öffentlichen Auftritten, zum Beispiel im Fall von Terminüberschneidungen. In den Plenarsitzungen amtieren der Präsident und seine Stellvertreter im turnusmäßigen Wechsel als Sitzungsleiter.

Seit Beginn der 17. Wahlperiode hat der Landtag vier Vizepräsidentenposten. Bisher waren es zwei. Neben SPD und CDU sind nun auch Liberale und Grüne vertreten.

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Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Wie in anderen Bundesländern gibt es auch in Schleswig-Holstein zwei Wege der Gesetzgebung: Die Verabschiedung durch den Landtag und den Volksentscheid. Dazu sieht die Landesverfassung drei Stufen vor.

  • Volksinitiative: Hierfür müssen die Antragsteller mindestens 20.000 Unterschriften sammeln. Der Landtag prüft dann die Zulässigkeit: So darf die Initiative nicht in die Haushaltshoheit des Parlaments eingreifen und nicht den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats widersprechen. Gibt das Plenum grünes Licht, hat das Parlament vier Monate Zeit, um über die Initiative zu beraten.

  • Volksbegehren: Lehnt das Parlament die Volksinitiative ab, können die Initiatoren ein Volksbegehren starten. Hierzu müssen sie innerhalb eines halben Jahres fünf Prozent der Abstimmungsberechtigten per Unterschrift hinter sich bringen. In Schleswig-Holstein sind das etwas 110.000 Bürger. Die Listen liegen dann in Ämtern aus; zudem können die Initiatoren auch auf der Straße Unterschriften sammeln.

  • Volksentscheid: Ist ein Volksbegehren erfolgreich, muss innerhalb von neun Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Das Gesetz gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Wähler zustimmt und wenn mindestens 25 Prozent aller Wahlberechtigten dafür sind. Bei einem Volksentscheid über eine Verfassungsänderung müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zustimmen, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten.

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Wahlperiode

Seit der 15. Wahlperiode (2000 bis 2005) wird der Landtag auf fünf Jahre gewählt (zuvor: vier Jahre). Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 57, spätestens aber 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Landtag sich selbst vorzeitig auflöst oder vom Ministerpräsidenten nach verlorener Vertrauensfrage aufgelöst wird. In diesem Fall wird zugleich ein Termin für Neuwahlen festgelegt. Diese Neuwahl muss innerhalb von 70 Tagen stattfinden. Spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl muss der Landtag wieder zusammentreten. Erst mit dieser konstituierenden Sitzung endet die Wahlperiode des vorherigen Parlaments.

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Wahlrecht

Bei den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein wird, wie auch bei der Wahl zum Bundestag, eine Kombination aus Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht angewandt.

40 Kandidaten ziehen in den Landtag ein, wenn sie die meisten Stimmen in einem der 40 Wahlkreise erhalten haben (Erststimme). Hierbei handelt es sich um Kandidaten, die auf Mitgliederversammlungen der Parteien auf Orts- und Kreisebene bestimmt werden. Um sich in einem Wahlkreis direkt zur Wahl zu stellen, ist eine Parteizugehörigkeit jedoch nicht zwingend notwendig – es gibt auch Einzelbewerber.

Hinzu kommen 29 Sitze, die mit Kandidaten von den Landeslisten der Parteien besetzt werden (Zweitstimme). Diese Listen beschließen die Parteien auf ihren Landesparteitagen.

Es gilt, wie auch auf Bundesebene und in allen anderen Bundesländern, die Fünfprozenthürde. Hierdurch soll vermieden werden, dass Splitterparteien die Mehrheitsfindung erschweren. Ausgenommen von der Sperrklausel ist jedoch der SSW als Partei der dänischen Minderheit. Diese Sonderstellung basiert auf den Bonn-Kopenhagener Erklärungen aus dem Jahr 1955 und gilt in ähnlicher Form auch für die Partei der deutschen Minderheit in Dänemark, die Schleswigsche Partei (SP).

Die Umrechnung der Wählerstimmen in Mandate erfolgt in Schleswig-Holstein nach dem System d’Hondt. Dieses Wahlrecht beinhaltet die Möglichkeit, dass die in der Landesverfassung vorgesehene Sollstärke von 69 Abgeordneten überschritten wird und dass Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen.

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