Auf dieser Seite: Maßregelvollzug / DNA-Analyse

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Top 2: 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes (MvollzG)
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Drucksache 15/1544
Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses
(1. Lesung 53. Sitzung am 20. Februar 2002)

Drucksache: 15/2583
-Plenarprotokoll-
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Top 25: 
Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse
Antrag der Fraktion der CDU
Drucksache: 15/2645
-Plenarprotokoll-
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Fahndungsfotos künftig auf neuestem Stand
Maßregelvollzugs-Gesetz geändert

Kiel (SHL). Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Maßregelvollzug werden verschärft. Das beschloss der Landtag am Donnerstag, 8. Mai 2003, mit den Stimmen von SPD, CDU, Grünen und SSW bei Enthaltung der FDP. Damit stimmte das schleswig-holsteinische Parlament einem vom Innen- und Rechtsausschuss modifizierten Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zu. Demnach soll unter anderem verhindert werden, dass mit veralteten Fotos nach flüchtigen psychisch kranken Gewalt- und Sexualstraftätern gefahndet werden kann.

Nach der neuen Regelung können von psychisch kranken Straftätern jederzeit Finger- und Handflächenabdrücke und Fotos aufgenommen sowie Messungen vorgenommen und körperliche Merkmale festgestellt werden. Die somit neuesten "Daten" werden von den Fachkliniken gesammelt und getrennt von den Krankenakten aufbewahrt. Bei Bedarf können sie an die Polizei weitergegeben werden. Nach Ende des Maßregelvollzugs werden diese Daten vernichtet. Sozialministerin Heide Moser (SPD) sprach von einem "guten Kompromiss" zwischen Datenschutz-Bedenken und Sicherheits-Denken. 

Thorsten Geißler (CDU): Eine Sicherheitslücke wird endlich geschlossen. Psychisch kranke Straftäter behalten das Recht auf Resozialisierung.

Siegrid Tenor-Alschausky (SPD): Die Ungleichheit bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen zwischen Straf- und Maßregelvollzug wird behoben.

Wolfgang Kubicki (FDP): Es sei ein Irrglaube, dass mit diesen Maßnahmen die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werde.

Irene Fröhlich (Grüne): Nicht alle Menschen im Maßregelvollzug stellen eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.

Silke Hinrichsen (SSW): Es ist richtig, die Kliniken im Einzelfall entscheiden zu lassen, ob die Maßnahmen notwendig sind.

Hintergrund:
 Verursacher einer Straftat, die wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden, können zum so genannten Maßregelvollzug in psychiatrischen Kliniken oder Entziehungsanstalten untergebracht  werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn auf Grund einer  schweren psychischen Erkrankung oder durch Alkohol- oder  Drogenabhängigkeit eine weitere Straftat nicht ausgeschlossen werden kann .
 Nach Angaben des statistischen Bundesamts waren 2002 bundesweit 6.424 Menschen in Maßregelvollzugseinrichtungen untergebracht, davon 4.366 in psychiatrischen Kliniken und 2.058 in Entzugsanstalten. Von den 2.058 waren 970 Drogenabhängige, die übrigen waren wegen Alkoholabhängigkeit untergebracht.
 In Schleswig-Holstein befanden sich im letzten Jahr 255 Menschen im Maßregelvollzug.

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DNA-Analyse: Erweiterter
Einsatz umstritten
CDU-Vorschlag stößt auf Skepis im Parlament

Kiel (SHL). Die Mehrheit im Landtag ist gegen eine Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse. Das war das Ergebnis der Debatte über einen entsprechenden Antrag der CDU-Fraktion am Freitag, 9. Mai 2003. Die Christdemokraten hatten gefordert, die DNA-Analyse bei bereits polizeilich aufgefallenen potentiellen Sexualstraftätern prinzipiell anzuwenden. Auch solle die sogenannte richterliche Gefährlichkeitsprognose entfallen. Die DNA-Analyse, auch bekannt als "genetischer Fingerabdruck", gilt als eine der bedeutendsten Errungenschaften der gerichtsmedizinischen Wissenschaft.

"Niemand will den gläsernen Menschen", sagte Thorsten Geißler (CDU). Jedoch: Wer den Missbrauch von DNA-Analysen so sehr fürchte, der müsste auch auf herkömmliche Blutproben verzichten. Eine Neuregelung beim genetischen Fingerabdruck habe auch eine abschreckende Wirkung, so der Unions-Politiker.

Ingrid Franzen (SPD) erteilte dem Antrag eine deutliche Absage. DNA-Analysen ohne Gefährlichkeitsprognosen zu nehmen, verstoße gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine Einzelfallprüfung sei unumgänglich. Der Antrag der CDU entspreche dem Motto: "Big Brother is watching you."

"Verfassungsmäßig bedenklich"

"In unserem Land gilt immer noch die generelle Unschuldsvermutung", so Wolfgang Kubicki (FDP). Allein durch schärfere Gesetzte und bessere technische Aufklärungsmethoden werde die Sicherheit nicht erhöht. Es sei verfassungsmäßig äußerst bedenklich, auf solche Art in das Persönlichkeitsrecht einzugreifen.

Ähnlich argumentierte Irene Fröhlich (Grüne): "Die DNA-Analyse ist ein schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung." Allerdings wäre es sinnvoll, so Fröhlich, auch schon bei geringeren Verbrechen diese Methode anzuwenden, jedoch nicht ohne richterliche Anordnung.

Silke Hinrichsen (SSW) lobte den Fortschritt der Gentechnologie in der Verbrechensbekämpfung. Bei der Feststellung von Erbgut gehe es jedoch um die Persönlichkeitsrechte. Auch Straftäter hätten Anspruch auf die Wahrung dieser Rechte. Ihr Fazit: "Wir können nicht alles machen, was mit dem genetischen Fingerabdruck möglich ist."

Weitere Diskussionen nötig

"Wir nehmen die Sorgen der Bevölkerung ernst. Aber das darf uns nicht dazu veranlassen, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu brechen", stellte Justizministerin Anne Lütkes (Grüne) fest. Der Einsatz der DNA-Analyse müsse weiter diskutiert werden.

Der Antrag wurde einstimmig an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen.

Hintergrund:
 Die DNA-Analyse, der so genannte "genetische Fingerabdruck", gehört zu den modernsten polizeilichen und gerichtsmedizinischen Techniken. Bereits mikroskopisch kleine Partikel eines Täters (Haare, Sperma, Blut, Speichel) reichen zur Bestimmung des Erbguts aus und ermöglichen so die Identifizierung von Kriminellen. Der Gesetzgeber schränkt die Verwendung der DNA-Analyse in der Ermittlungsarbeit ein: Sie ist nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (u.a. Sexualverbrechen, schwere Körperverletzung, Erpressung), sie darf nur in einem laufenden Strafverfahren zur Identifizierung des Täters in genau diesem Strafverfahren entnommen werden, und sie darf nicht als ausschließliches Beweismittel dienen. Hintergrund dieser Einschränkungen: Fehler beim Analyse-Verfahren können das Ergebnis verfälschen, zudem besteht ein Persönlichkeitsrecht an der eigenen Erbinformation.

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