Parlaments-Begriffe K -O

 

K - O 

Kleine Anfragen konstr. Misstrauensvotum Landeslisten
Landtagspräsident Landtagswahl Nachtragshaushalt
Namentliche Abstimmung    

Kleine Anfragen

 Jeder Abgeordnete kann eine Kleine Anfrage an die Landesregierung stellen. Diese Anfrage muss dann durch die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden.

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Konstruktives Misstrauensvotum

  Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten nur dann sein Misstrauen aussprechen, wenn er zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählt.

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Landeslisten

 Parteien, die sich im Landtag um Sitze bewerben, legen auf den Landeslisten in bestimmter Reihenfolge Kandidaten fest. Diese Festlegung regelt die Partei intern in einer Abstimmung. Je höher ein Kandidat auf der Landesliste seiner Partei steht, desto wahrscheinlicher ist es, dass er einen Sitz im Landtag erhält – vorausgesetzt, dass die Partei die Fünf-Prozent-Hürde bewältigt und in den Landtag einzieht.

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Landtagspräsident

 Der von den Abgeordneten gewählte Landtagspräsident repräsentiert den Landtag nach außen und leitet dessen Sitzungen. Er steht zudem der Landtagsverwaltung vor und ist - gemeinsam mit dem Ältestenrat - für die Aufstellung des Haushaltsplans des Landtags verantwortlich. Kraft seiner Ordnungsgewalt kann er Abgeordnete, die die Würde des Hauses verletzen, zur Ordnung rufen. Im äußersten Fall kann er ihnen sogar das Wort entziehen oder sie von der Plenarsitzung ausschließen. 
 Der Landtagspräsident wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Es entspricht parlamentarischer Praxis, dass die stärkste Fraktion die Präsidentin oder den Präsidenten stellt.

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Landtagswahl

 Die Abgeordneten des schleswig-holsteinischen Landtags werden auf fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 
 Wahlberechtigt sind alle Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dabei hat jeder zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Bewerbers im Wahlkreis (nach Mehrheitswahlrecht) und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (nach Verhältniswahlrecht).
 Als Abgeordneter wählbar sind diejenigen Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr Deutsche sind und darüber hinaus seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung in Schleswig-Holstein haben oder sich dort gewöhnlich - ohne festen Wohnsitz an einem anderen Ort - aufhalten.

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Nachtragshaushalt

 Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im Landtag eingebracht werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen.

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Namentliche Abstimmung

 Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn sie von mindestens 18 Abgeordneten verlangt wird. In diesem Fall geben die Abgeordneten nach dem Aufruf ihrer Namen ihre Stimme ab. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind namentliche Abstimmungen nicht zulässig.

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