Auf dieser Seite: Heilberufe-Gesetz -  DNA-Analyse

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Top 23: 
Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse
Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 15/2645
Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses
(Ausschussüberweisung 88. Sitzung am 9. Mai 2003)

Drucksache: 15/3264
-Plenarprotokoll-
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Top 06: 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache: 15/3261
-Plenarprotokoll-
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Landtag lehnt Ausweitung der
 DNA-Analyse ab

Kiel (SHL). Schleswig-Holstein wird sich im Bundesrat nicht für einen erweiterten Einsatz der Erbgut-Analyse, den DNA-Tests, stark machen. Der Landtag erteilte entsprechenden Plänen der CDU am Mittwoch, 10. März 2004, eine Absage und folgte damit einer Empfehlung des Innen- und Rechtsausschusses. Bereits im April 2003 hatten die Christdemokraten eine Erweiterung der geltenden Gesetze und die damit verbundene Änderung der Strafprozessordnung gefordert.  So sollte eine  DNA-Identifizierung insbesondere bei Beschuldigten von schweren Sexualverbrechen möglich sein, ohne dass es einer Gefährlichkeitsprognose bedarf.

Thorsten Geißler (CDU/Foto) berief sich auf Bundesinnenminister Otto Schily (SPD), dessen Angaben zufolge 66 Tötungsdelikte, 135 Sexualstraftaten und mehr als 3.000 Diebstähle durch DNA-Spuren im Jahr 2002 aufgeklärt werden konnten. Vor diesem Hintergrund sei dringender Handlungsbedarf gegeben, die DNA-Analyse könne einen wichtigen Beitrag zu einer Verbesserung der Möglichkeiten der Kriminalitätsbekämpfung leisten. Die Persönlichkeitsrechte sah Geißler nicht in Gefahr: Eine Entschlüsselung von persönlichkeits-relevanten Erbinformationen seien zumindest im Landeskriminalamt ausgeschlossen.

SPD / FDP: "Aktionismus" , Unverhältnismäßigkeit

Mit dem Kürzel "deutlicher Aktionismus" interpretierte Klaus-Peter Puls (SPD) den CDU-Antrag. Dieser gehe von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus und komme zu früh. "Lassen sie uns das Ergebnis der Prüfung der Innenministerkonferenz abwarten", forderte er. Zudem erfasse das Papier nur einen Teilaspekt. Zwar sollten den Strafverfolgungsbehörden alle technisch verfügbaren Mittel an die Hand gegeben werden. Die DNA-Analyse sei jedoch eine der problematischsten und sensibelsten Instrumente überhaupt.

Von einer "unverhältnismäßigen Ausweitung" durch den vorliegenden Antrag sprach der Liberale Heiner Garg. Kriminalistischer Nutzen genüge nicht als Rechtfertigung für eine solche Maßnahme. So würden etwa auch exhibitionistische Handlungen mit einbezogen werden. "Wir wollen keinen Ordnungsstaat, keinen Überwachungsstaat, sondern einen liberalen Rechtsstaat", so Garg.

"Die Ausweitung der DNA-Analyse ist keine simple Ja/Nein-Frage", beschied Irene Fröhlich (Grüne). Zwar seien die Dinge bisher unbefriedigend geregelt. Jedoch sei die DNA-Analyse ein hoch effizientes und zuverlässiges Ermittlungsinstrument mit schwer wiegenden Grundrechtseingriffen. Auch gebe es noch keine institutionalisierten Qualitätskontrollen der aktuellen Analysen, gab Fröhlich zu bedenken.

"Die Grenze zwischen dem, was machbar und dem, was erlaubt ist, muss gewährleistet sein", forderte Silke Hinrichsen (SSW). Es handele sich bei der DNS-Analyse nicht um eine simple erkennungsdienstliche Maßnahme, wie die CDU behaupte. Das Instrument dürfe nicht banalisiert und leichtfertig angewandt werden.

Lütkes sieht verfassungsrechtlichen Schranken

Auch nach Ansicht von Justizministerin Anne Lütkes (Grüne) stellt die DNA-Analyse einen "nachhaltiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht" dar. Hier liege ein hohes abstraktes Gefährdungspotential für die Grundrechte, so Lütkes. Der Antrag überschreite die verfassungsrechtlichen Schranken. Ein Einsatz des Instruments müsse sich immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Keinesfalls sollten aus populistischen Erwägungen schnell rechtsstaatliche Sicherungen abgebaut werden.

Hintergrund:
  Die DNA-Analyse, der so genannte "genetische Fingerabdruck", gehört zu den modernsten polizeilichen und gerichtsmedizinischen Techniken. Bereits mikroskopisch kleine Partikel (Haare, Sperma, Blut, Speichel) reichen zur Bestimmung des Erbguts aus und ermöglichen so die Identifizierung von Kriminellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Menschen den gleichen genetischen Fingerabdruck haben, wird auf 1 zu 30 Milliarden geschätzt.
  Der Gesetzgeber schränkt die Verwendung der DNA-Analyse in der Ermittlungsarbeit ein: Sie ist nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (u.a. Sexualverbrechen, schwere Körperverletzung, Erpressung), sie darf nur in einem laufenden Strafverfahren zur Identifizierung des Täters in genau diesem Strafverfahren entnommen werden, und sie darf nicht als ausschließliches Beweismittel dienen. Hintergrund dieser Einschränkungen: Fehler beim Analyse-Verfahren können das Ergebnis verfälschen, zudem besteht ein Persönlichkeitsrecht an der eigenen Erbinformation.
  Der Innen- und Rechtsausschuss empfiehlt dem Landtag mit der Mehrheit von SPD, FDP und Grünen, einen CDU-Antrag zur Ausweitung der polizeilichen Kompetenzen bei der DNA-Analyse abzulehnen. Die Union hat gefordert, die DNA-Identifizierung insbesondere bei Beschuldigten von schweren Sexualverbrechen durchzuführen, ohne dass es einer Gefährlichkeitsprognose bedarf. Im Januar hatte sich auch Innenminister Klaus Buß (SPD) für die Ausweitung von DNA-Tests bei der Verbrechensbekämpfung ausgesprochen.

mehr Informationen: "plenum-online", Mai 2003
(www.sh-landtag.de/plenumonline/mai2003/texte/02_25_massregel_dna.htm)

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Ausbildung zum Allgemein-Mediziner
vor dem Aus

EU-Recht erzwingt neuen Richtlinien für das Berufsbild

Kiel (SHL). Die Berufsausbildung für Ärzte muss auf Druck von EU-Vorgaben reformiert werden. Eine entsprechende Regelung sieht ein Gesetzesentwurf der Landesregierung vor, den der Landtag am Mittwoch, 10. März, in Erster Lesung beraten hat. Wichtigste Änderung: Die dreijährige Ausbildungszeit von Allgemein-Medizinern soll in eine fünfjährige Weiterbildung übergehen. Außerdem soll die Anerkennung von medizinischen Berufsabschlüssen innerhalb der EU-Staaten erleichtert werden. 

Künftig sollen bei Ärzten aus dem EU-Raum, die in Deutschland arbeiten möchten, nicht nur Studienabschlüsse, sondern auch Berufserfahrung und im Heimatland abgelegte Weiterbildungen anerkannt werden. Kritik an der Regelung kam insbesondere von Seiten der Liberalen. Sie befürchteten einen Qualitätsverlust in der Allgemeinmedizin.

Der Gesetzentwurf wurde an den Sozialausschuss überwiesen.

Hauptredner: Werner Kalinka (CDU), Andreas Beran (SPD), Veronika Kolb (FDP), Angelika Birk (Grüne), Silke Hinrichsen (SSW), Gesundheitsministerin Heide Moser (SPD)

Hintergrund:
  Der Regierungsentwurf zur Änderung des Heilberufe- Gesetzes sieht die Anpassung der Vorschriften zur Anerkennung ärztlicher Qualifikationen und zur Ausbildung zum Allgemeinmediziner an Vorgaben der Europäischen Union vor. Künftig sollen bei Ärzten aus dem EU-Raum, die in Deutschland arbeiten möchten, nicht nur Studienabschlüsse, sondern auch Berufserfahrung und im Heimatland abgelegte Weiterbildungen anerkannt werden. Gleichzeitig entfällt die in Deutschland bislang übliche spezifische Ausbildung zum Allgemeinmediziner. Bislang muss ein angehender Allgemeinmediziner nach Abschluss von Studium und Praktika eine insgesamt dreijährige Weiterbildung in den Bereichen Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Chirurgie ablegen. Stattdessen sollen nun die Ärztekammern diese Weiterbildung an die EU-Vorgaben anpassen.
  Hintergrund der Neuregelung sind Vorgaben des Europäischen Parlaments und des Ministerrats, die Deutschland bislang nach Auffassung der EU-Kommission nicht ausreichend umgesetzt hat. Um ein Vertragsverletzungsverfahren und eventuelle Strafgelder zu vermeiden, wollen die Regierungen in Bund und Ländern nun auf eine entsprechende Anpassung hinwirken.

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