Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte im September
entschieden, dass die Frage, ob eine Lehrerin im Klassenzimmer
ein Kopftuch tragen darf oder nicht, in die Kultushoheit der
Bundesländer fällt. Hintergrund war die Klage der
afghanisch-stämmigen Pädagogin Fereshta Ludin gegen das Land
Baden-Württemberg. Dort wurde ihr die Übernahme in den
Schuldienst verweigert, weil sie darauf besteht, mit Kopftuch zu
unterrichten. Das Kopftuch ist ein Symbol des Islams.
Die Argumente im Plenum:
Sylvia Eisenberg (CDU): Das Kopftuch ist ein politisches
Symbol des islamischen Fundamentalismus. Die Zurschau-Stellung
politischer Symbole ist in der Schule nicht erlaubt, deswegen:
Das Kopftuch hat in staatlichen Schulen nichts zu suchen.
Henning Höppner (SPD): Das Kopftuch gehört in deutschen
Städten inzwischen zum Alltagsbild. Schleswig-Holstein hat eine
besondere Tradition bei der Beachtung der Rechte von
Minderheiten. Es gibt also keinen Handlungsbedarf für einen
vorschnellen Gesetzentwurf.
Ekkehard Klug (FDP): Das BVG-Urteil ist widersprüchlich.
Denn: Laut den Karlsruher Richtern kann das Kopftuch Ausdruck
einer fundamentalistischen Haltung sein - muss es aber nicht.
Insofern kann ein Verbot also auch ein Ausdruck staatlicher
Intoleranz sein. Daher: Lieber gar kein Gesetz als ein
schlechtes.
Angelika Birk (Grüne): Ein Verbot ist nicht hilfreich,
denn es richtet sich gegen die Integration von Migranten und
gegen Frauenrechte. Kinder empfinden das Kopftuch keineswegs als
bedrohlich. Laut Zentralrat der Muslime gibt es bereits 30 bis
40 Beamtinnen mit Kopftuch bundesweit.
Silke Hinrichsen (SSW): Egal ob Kopftuch oder Kruzifix
– religiöse Symbole haben in einer staatlichen Schule nichts
zu suchen. Religion ist ausschließlich Privatsache. Wir müssen
ein deutliches Signal setzen und Parteien-übergreifend,
möglichst bundesweit, ein Kopftuchverbot erlassen.
Bildungsministerin Ute Erdsiek-Rave (SPD): Grundsätzlich
hat der Staat die religiöse Neutralität zu wahren – deswegen
sollte im Klassenzimmer kein Kopftuch getragen werden. Mir ist
in Schleswig-Holstein kein Fall bekannt, der das Kopftuchtragen
während des Dienstes betrifft. Deshalb ist eine übereilte
Reaktion nicht geboten, zumal das Gesetzgebungsverfahren sich
äußerst problematisch gestalten dürfte.