Auf dieser Seite: Lebenspartenerschafts-Gesetz

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG)
Gesetzentwurf der Landesregierung
        neu: ohne Aussprache
Drucksache: 15/3700

Mehr Rechte für "Homo-Ehe"

Kiel (SHL). Eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften sollen in Schleswig-Holstein künftig mehr Rechte erhalten. Das sieht ein Gesetzesentwurf der Landesregierung vor, den das Parlament am Mittwoch, 10. November 2004, ohne Aussprache in Erster Lesung an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen hat. So sollen Regelungen des Landesrechtes, die sich auf verheiratete Frau/Mann-Paare beziehen, auf die Lebenspartnerschaft von homosexuellen Menschen ausgedehnt werden, wie zum Beispiel das in letzter Zeit viel diskutierte Adoptions-Recht. Die Anpassung wird durch eine Novelle der so genannten "Homo-Ehe" auf Bundesebene nötig. Insgesamt sollen elf Landesgesetze und 25 Verordnungen geändert werden.

Hintergrund:
  Der Bundestag hat Ende Oktober das 2001 verabschiedete Lebenspartnerschafts-Gesetz ausgeweitet und damit die Rechte von Homosexuellen gestärkt. Die Landesregierung legt dem Landtag nun den Entwurf eines Lebenspartnerschafts- Anpassungsgesetzes vor, das die Bundes-Vorgaben auf Landesebene umsetzen soll.
  Künftig ist für schwule und lesbische Paare die so genannte Stiefkind-Adoption möglich. Das heißt: Sie können das leibliche Kind eines Partners adoptieren, wenn der andere Elternteil des Kindes zustimmt. Zurzeit ziehen laut Statistischem Bundesamt 16 Prozent der rund 159.000 gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Deutschland ein Kind groß. Die Landesregierung möchte zudem das öffentliche Dienstrecht des Landes und weitere Landesgesetze und -verordnungen dem neuen Gesetz anpassen.
  Um die vor drei Jahren verabschiedet so genannte "Homo-Ehe" hat es jahrelangen politischen und juristischen Streit gegeben. Die Regelung, von der bislang rund 6.000 Paare Gebrauch gemacht haben, sieht unter anderem einen gemeinsamen Nachnamen, gegenseitige Unterhaltspflicht sowie die erbrechtliche Gleichstellung der Partner vor. Unions-Politiker sahen hierin einen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie. Eine Klage dreier Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht wurde 2002 jedoch abgewiesen.

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