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Bürgerrechte:
Polizei soll
umfassend Auskunft erteilen
Kiel (SHL/30.11.)
Die Polizei muss den Bürgern umfassend Auskunft über Daten
erteilen, die die Behörden über sie gespeichert haben. Hierfür
hat sich der Landtag einstimmig eingesetzt. Es gelte, dieses
verfassungsrechtlich verankerte Recht zu sichern, hieß es im
Plenum. Hintergrund des gemeinsam von den Oppositionsparteien
eingebrachten Antrags sind zwei Fälle, in denen Bürger gar keine
beziehungsweise nur fehlerhaft Auskunft bei den
Landespolizeibehörden erhalten hatten.
Auf die beiden Fälle hatte das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz im September den
Innen- und Rechtsausschuss in einem vertraulichen Bericht
hingewiesen. Innenminister Ralf
Stegner (SPD) bezeichnete im Plenum die Kritik der Datenschützer
als berechtigt, sprach aber von inzwischen geklärten "Einzelfällen".
Dennoch soll sich der Innen- und Rechtsausschuss weiter mit dem
Thema befassen.
Hauptredner: Wolfgang
Kubicki (FDP), Ursula Sassen (CDU), Thomas Rother (SPD),
Karl-Martin Hentschel (Grüne), Anke Spoorendonk (SSW)
Hintergrund:
Die
drei Oppositionsfraktionen FDP, Grüne und SSW fordern die
Landesregierung auf, die Auskunftsrechte der Bürger
gegenüber der Polizei gemäß Paragraph 198 des
Landesverwaltungsgesetzes zu gewährleisten. Hintergrund
ist eine Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für
Datenschutz (ULD). Die Datenschützer hatten dem Innen-
und Rechtsausschuss im September in einem vertraulichen
Bericht Hinweise übermittelt, dass die Polizei ihrer
Auskunftspflicht nicht ausreichend nachkomme. Unter
anderem wird bemängelt, dass die Polizei unvollständig
oder fehlerhaft Auskunft erteile oder die Auskunft
komplett verweigere.
Paragraph
198 regelt unter anderem, dass dem Bürger "von der
datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei
Auskunft zu erteilen" ist, und zwar über "die
zu ihr (der Person) gespeicherten Daten, den Zweck und die
Rechtsgrundlage der Speicherung sowie die Herkunft der
personenbezogenen Daten, die Empfänger von
Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten
Abrufverfahren".
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