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Auf dieser Seite: Beamtenrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein – Beamten-
rechtsneuregelungsgesetz (LBNeuG)
 
Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf zum Beamtenrecht wird zunächst im Ausschuss diskutiert

Kiel (SHL/12.11.) Der Landtag hat den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein ohne Aussprache an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. vor. Ein Kernpunkt der geplanten Novellierung: Wie im Rentenrecht für die Arbeiter und Angestellten im Landesdienst bereits verankert soll auch für die Beamten das Pensionierungsalter ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden.  

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Hintergrund:
Die Landesregierung legt dem Parlament einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vor. Das neue Gesetz soll das Dienstverhältnis von rund 50.000 Beamten beim Land und in den Kommunen regeln.

Im Zuge der Novellierung des Landesbeamtengesetzes wird auch das Pensionierungsalter für Beamte ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Damit will die Landesregierung die neuen Regelungen für Arbeiter und Angestellte im Rentenrecht auf die Beamten übertragen. Für Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizvollzugsbeamte bleibt es jedoch bei der Altersgrenze von 60 Jahren.

Das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz, so die offizielle Bezeichnung, soll zusammen mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes am 1. April 2009 in Kraft treten. Grundlage für das neue Landesbeamtengesetz ist ein Musterentwurf, den die fünf norddeutschen Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zusammen erarbeitet haben.

Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfes:

  • Die Zahl der Laufbahnen wird deutlich verringert. Statt derzeit über 100 gibt es künftig nur noch 20 Laufbahnen. Im neuen Landesbeamtengesetz wird deshalb die Anzahl der Fachrichtungen auf zehn begrenzt: Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und umweltbezogene Dienste, Technische Dienste, Wissenschaftliche Dienste, Allgemeine Dienste. Die bisher vier Laufbahngruppen werden in zwei zusammengefasst, und zwar der einfache und mittlere Dienst in der neuen Laufbahngruppe 1 und der gehobene und höhere Dienst in der neuen Laufbahngruppe 2. Die Zugehörigkeit zu einer der beiden Laufbahngruppen richtet sich nach der Vor- und Ausbildung.
  • Der Wechsel innerhalb einer Laufbahn und von einer Laufbahn in eine andere wird erleichtert. Der Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 setzt weiterhin voraus, dass der Bewerber eine Prüfung besteht; für bewährte und erfahrene Beamte kann der Aufstieg auch prüfungsfrei erfolgen.
  • Alle Beamten des Bundes und der Länder haben grundsätzlich Zugang zu den Laufbahnen in Schleswig-Holstein und in den übrigen Küstenländern. Damit soll der Beamtendienst im Lande auch für Bewerber aus anderen Ländern attraktiv gemacht werden.
  • Die Einstellung von Seiteneinsteigern aus der Wirtschaft wird erleichtert. Besitzen Bewerber zusätzliche Qualifikationen, können sie sofort in einem Beförderungsamt eingestellt werden.
  • Ämter mit leitender Funktion werden weiterhin zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Dagegen soll es künftig keine Führungsämter auf Zeit mehr geben. Damit werden auch Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 gezogen, das gegen derartige Ämter verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hat.
  • Beförderungen können nur nach entsprechender Qualifikation erfolgen.
  • Die Probezeit für alle Laufbahnen wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt. Die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit werden erhöht. Bei hervorragenden Leistungen in der Probezeit kann ein Beamter auch bereits vor Ablauf eines Jahres nach Ende seiner Probezeit befördert werden.
  • Die Möglichkeit, die Dienstzeit freiwillig zu verlängern, wird ebenso wie die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge erweitert.
  • Die Pensionsgrenze für Beamte wird – wie bereits im Rentenrecht – ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Beamten des Geburtsjahrgangs 1964 sind demnach die ersten, die bis 67 arbeiten müssen. Die Anhebung der Pensionsgrenze gilt jedoch nicht für Polizisten, Feuerwehrleute und Justizvollzugsbeamte. Für sie bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren.
  • Schwerbehinderte Beamte können sich auf Antrag weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen lassen. Alle anderen Beamten können wie bisher auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausscheiden.
  • In Bereichen der öffentlichen Verwaltung mit einem Personalüberhang können Beamte auf Antrag schon ab 60 in Pension zu gehen. Diese Bereiche werden für die Landesverwaltung durch das Landeskabinett bestimmt. Die Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen können ihre Personalabbaubereiche selbst festlegen, benötigen dazu aber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
  • In allen Fällen, in denen Beamte vorzeitig in den Ruhestand gehen, wird die Versorgung um einen so genannten Versorgungsabschlag gekürzt. Er beträgt grundsätzlich 0,3 Prozent des Ruhegehalts für jeden Monat, um den der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Die Höhe des Versorgungsabschlags ist auf maximal 14,4 Prozent – bei Schwerbehinderten und bei Dienstunfähigkeit auf maximal 10,8 Prozent – des Ruhegehalts begrenzt.

Debatte zum Thema "Rente mit 67":
plenum-online,
Mai 2007

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