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Gesetzentwurf zum
Beamtenrecht wird zunächst im Ausschuss diskutiert
Kiel (SHL/12.11.)
Der Landtag hat den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beamtenrechts in
Schleswig-Holstein ohne Aussprache an den Innen- und
Rechtsausschuss überwiesen. vor. Ein Kernpunkt der geplanten Novellierung:
Wie im Rentenrecht für die Arbeiter und Angestellten im
Landesdienst bereits verankert soll auch für die Beamten das
Pensionierungsalter ab 2012 schrittweise auf
67 Jahre angehoben werden.
Hintergrund:
Die Landesregierung legt dem Parlament einen
Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beamtenrechts in
Schleswig-Holstein vor. Das neue Gesetz soll das
Dienstverhältnis von rund 50.000 Beamten beim Land und in
den Kommunen regeln.
Im Zuge der
Novellierung des Landesbeamtengesetzes wird auch das
Pensionierungsalter für Beamte ab 2012 schrittweise auf
67 Jahre angehoben. Damit will die Landesregierung die
neuen Regelungen für Arbeiter und Angestellte im
Rentenrecht auf die Beamten übertragen. Für
Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizvollzugsbeamte
bleibt es jedoch bei der Altersgrenze von 60 Jahren.
Das
Beamtenrechtsneuregelungsgesetz, so die offizielle
Bezeichnung, soll zusammen mit dem Beamtenstatusgesetz des
Bundes am 1. April 2009 in Kraft treten. Grundlage für
das neue Landesbeamtengesetz ist ein Musterentwurf, den
die fünf norddeutschen Küstenländer Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein zusammen erarbeitet haben.
Die
wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfes:
- Die Zahl der
Laufbahnen wird deutlich verringert. Statt derzeit
über 100 gibt es künftig nur noch 20 Laufbahnen. Im
neuen Landesbeamtengesetz wird deshalb die Anzahl der
Fachrichtungen auf zehn begrenzt: Justiz, Polizei,
Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und
soziale Dienste, Agrar- und umweltbezogene Dienste,
Technische Dienste, Wissenschaftliche Dienste,
Allgemeine Dienste. Die bisher vier Laufbahngruppen
werden in zwei zusammengefasst, und zwar der einfache
und mittlere Dienst in der neuen Laufbahngruppe 1 und
der gehobene und höhere Dienst in der neuen
Laufbahngruppe 2. Die Zugehörigkeit zu einer der
beiden Laufbahngruppen richtet sich nach der Vor- und
Ausbildung.
- Der Wechsel innerhalb
einer Laufbahn und von einer Laufbahn in eine andere
wird erleichtert. Der Aufstieg in die Laufbahngruppe 2
setzt weiterhin voraus, dass der Bewerber eine
Prüfung besteht; für bewährte und erfahrene Beamte
kann der Aufstieg auch prüfungsfrei erfolgen.
- Alle Beamten des
Bundes und der Länder haben grundsätzlich Zugang zu
den Laufbahnen in Schleswig-Holstein und in den
übrigen Küstenländern. Damit soll der Beamtendienst
im Lande auch für Bewerber aus anderen Ländern
attraktiv gemacht werden.
- Die Einstellung von
Seiteneinsteigern aus der Wirtschaft wird erleichtert.
Besitzen Bewerber zusätzliche Qualifikationen,
können sie sofort in einem Beförderungsamt
eingestellt werden.
- Ämter mit leitender
Funktion werden weiterhin zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Dagegen soll
es künftig keine Führungsämter auf Zeit mehr geben.
Damit werden auch Konsequenzen aus der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008
gezogen, das gegen derartige Ämter
verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hat.
- Beförderungen
können nur nach entsprechender Qualifikation
erfolgen.
- Die Probezeit für
alle Laufbahnen wird einheitlich auf drei Jahre
festgesetzt. Die Anforderungen an die Bewährung in
der Probezeit werden erhöht. Bei hervorragenden
Leistungen in der Probezeit kann ein Beamter auch
bereits vor Ablauf eines Jahres nach Ende seiner
Probezeit befördert werden.
- Die Möglichkeit, die
Dienstzeit freiwillig zu verlängern, wird ebenso wie
die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge erweitert.
- Die Pensionsgrenze
für Beamte wird – wie bereits im Rentenrecht – ab
2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Beamten
des Geburtsjahrgangs 1964 sind demnach die ersten, die
bis 67 arbeiten müssen. Die Anhebung der
Pensionsgrenze gilt jedoch nicht für Polizisten,
Feuerwehrleute und Justizvollzugsbeamte. Für sie
bleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 60
Jahren.
- Schwerbehinderte
Beamte können sich auf Antrag weiterhin nach
Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzen lassen. Alle anderen Beamten können wie
bisher auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres
ausscheiden.
- In Bereichen der
öffentlichen Verwaltung mit einem Personalüberhang
können Beamte auf Antrag schon ab 60 in Pension zu
gehen. Diese Bereiche werden für die Landesverwaltung
durch das Landeskabinett bestimmt. Die Kommunen und
die der Aufsicht des Landes unterstehenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen können ihre Personalabbaubereiche selbst
festlegen, benötigen dazu aber die Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.
- In allen Fällen, in
denen Beamte vorzeitig in den Ruhestand gehen, wird
die Versorgung um einen so genannten
Versorgungsabschlag gekürzt. Er beträgt
grundsätzlich 0,3 Prozent des Ruhegehalts für jeden
Monat, um den der Beamte vor Erreichen der
Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Die Höhe des
Versorgungsabschlags ist auf maximal 14,4 Prozent –
bei Schwerbehinderten und bei Dienstunfähigkeit auf
maximal 10,8 Prozent – des Ruhegehalts begrenzt.
Debatte zum Thema
"Rente mit 67":
plenum-online, Mai
2007
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