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12.10.17
11:54 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 10 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemein- Pressesprecherin de- und Kreiswahlgesetzes Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher Düsternbrooker Weg 70 der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Burkhard Peters: Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 289.17 / 12.10.2017



Argumentation überzeugt nicht
Demokratietheoretisch mag es verwundern, dass bei den Wahlvorschlägen für die Wah- len von hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern die in den entspre- chenden Gemeindevertretungen bereits vertretenen Parteien oder Wählervereinigungen in gewisser Weise privilegiert sind. Denn sie können, allein oder auch gemeinsam mit anderen bereits vertretenen Parteien oder Wählergruppen einen Wahlvorschlag einrei- chen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei, die noch nicht im Rat vertreten ist, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur „für sich selbst“, nicht für die Partei oder Wähler- gruppe einen Wahlvorschlag einreichen.
Aber letztlich schnurrt dieses scheinbare Privileg darauf zusammen, dass eine mögliche Parteizughörigkeit einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bei einer nicht im Rat vertretenen Partei oder Wählergruppe nicht auf dem Wahlzettel erscheint. Denn nur bei Wahlvorschlägen von politischen Parteien und Wählergruppen ist die Partei- bzw. Wählergruppenzugehörigkeit als solche zu kennzeichnen. Das ergibt sich aus Paragraph 53 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.
Die AfD-Fraktion meint, die Parteizugehörigkeit sollte grundsätzlich auf dem Wahlzettel vermerkt werden, weil für viele Wahlberechtigte die Zugehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ein wichtiges Entscheidungskriterium sei. Das zumindest ist der einzige angegebene Grund für den vorgelegten Gesetzesänderungsvorschlag.
Meine Damen und Herren, ich bin in diesem Punkt bisher völlig leidenschaftslos.
Überzeugend finde ich die Argumentation nicht. Es bleibt der bisher nicht im Stadtrat ver- tretenen Partei oder Wählergruppe doch völlig unbenommen, in ihren Wahlkampfmate- Seite 1 von 2 rialien und auf ihren Plakaten auf die Partei- oder Wählergruppenzugehörigkeit ihrer Be- werberin oder ihres Bewerbers deutlich hinzuweisen. Eine wirkliche Benachteiligung, nur weil man nicht mit der Partei auf dem Wahlzettel steht, vermag ich nicht zu erkennen.
Denn die Wahl von hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern läuft in den betroffenen Gemeinden ohnehin auf sehr personalisierter Ebene ab. Man kennt sich, die Strukturen sind übersichtlich, kaum jemandem wird entgehen, wes Geistes Kind und Herkunft die jeweiligen zur Wahl stehenden Personen sind.
Bei dem schlechten Ruf der AfD als Partei könnte es ihr sogar eher zum Vorteil gerei- chen, wenn ihr Name auf dem Wahlzettel nicht neben dem Namen ihres (in der Regel männlichen) Bewerbers steht.
Nach meiner Vorstellung können wir den Entwurf also getrost nach Anhörung der kom- munalen Spitzenverbände im Innen- und Rechtsausschuss wieder versenken.
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