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12.10.17
17:46 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum richterlichen Bereitschaftsdienst und Gewalt an PolizistInnen

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort. Schleswig-Holstein TOP 24 + 25 – Richterlicher Bereitschaftsdienst Pressesprecherin und Gewalt gegen die Polizei Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher Düsternbrooker Weg 70 von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Burkhard Peters: Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 296.17 / 12.10.2017


Anträge der AfD sind populistischer Unsinn!
Zum Thema Bereitschaftsdienste hätten Sie sich, Herr Kollege Schaffer, einmal die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der FDP-Fraktion – Gerichte und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein – Drucksache 18/4360 vom 30.06.2016 an- schauen sollen.
Dort wird allein zum Punkt des richterlichen Bereitschaftsdienstes auf 14 Seiten umfas- send die Situation in Schleswig-Holstein dargestellt. Danach ist bei allen Staatsanwalt- schaften des Landes ein täglicher 24-Stunden-Bereitschaftsdienst in Form einer Rufbe- reitschaft eingerichtet.
Beim richterlichen Bereitschaftsdienst ist es so, dass in allen Landgerichtsbezirken eine amtsgerichtliche Erreichbarkeit einer Richterin oder eines Richter an 7 Tagen in der Woche zwischen 6:00 Uhr und 21:00 Uhr gewährleistet ist.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig und auch des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz bei grundrechtssensiblen Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr völlig ausreichend, wenn nicht ausnahmsweise ein besonders großer Bedarf in ausgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten besteht.
Solche Gebiete gibt es in Schleswig-Holstein nicht. Auch der Bund Deutscher Kriminal- beamten hat in seiner Stellungnahme vom 06.01.2017 zur oben erwähnten Großen An- frage mit keinem Wort Defizite beim richterlichen Bereitschaftsdienst in unserem Land angesprochen. Und die müssen es ja wohl am besten wissen.
Sie bauen mit diesem Antrag ein Scheinproblem auf. Wir lehnen diesen Antrag ab.
Zum Antrag bezüglich Gewalt gegen Polizeibeamte und Rettungskräfte ein ähnlicher Seite 1 von 2 Befund: Am 30.05.2017 – noch nicht einmal 5 Monate ist es her – trat das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit dem Titel „Stärkung des Schutzes von Voll- streckungsbeamten und Rettungskräften“ in Kraft. Ich habe Ihrem Antrag nicht entneh- men können, was Sie eigentlich noch mehr wollen, als das, was in dieser extremen und nach Ansicht vieler Strafrechtsexperten verfassungswidrigen Verschärfung bereits um- gesetzt worden ist.
Wollen Sie eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für das Anrempeln eines Polizei- beamten während einer Demo, auch wenn der Täter keine Verletzungsabsicht hatte und eine Verletzung nicht stattfand? Das ist nach neuem Recht nämlich schon ein „tät- licher Angriff“!
Über Sinn und Unsinn von Strafrechtsverschärfungen in einem Bereich, in dem die ganz überwiegend männlichen Täter betrunkene Randalierer sind, haben wir hier schon öfters debattiert. Ich bleibe dabei, diese Menschen stellen in ihrer vernebelten Rage keine Rechtsfolgenerwägungen an. Ich fürchte deswegen, dass auch die letzte Straf- rechtsverschärfung nicht die beabsichtigte Wirkung haben wird.
Was wirklich hilft, können Sie in der sehr aufschlussreichen Studie „Gewalt gegen Poli- zeibeamte“ des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen aus dem Jahr 2011 nachlesen: Schutzausrüstung verbessern, Kommunikationstraining verstärken, mehr weibliche Vollzugskräfte einsetzen, Prävention gegen maßlosen Alkoholkonsum verstärken, Imagekampagnen für Polizei und Rettungskräfte. Strafverschärfungen ge- hörten ausdrücklich nicht zum Maßnahmenpaket der Kriminologen.
Ihr Antrag ist populistischer Unsinn. Wir lehnen ihn ab.
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