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15.12.17
15:09 Uhr
AfD

Claus Schaffer: Kinderrechte sind im Grundgesetz bereits enthalten

PRESSEINFORMATION



AfD lehnt SPD-Antrag zur „Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz“ ab (TOP 18):

„Die Lufthoheit über den Kinderbetten gehört den Eltern – und so soll es bleiben“ Kiel, 15. Dezember 2017 Die AfD-Fraktion im Kieler Landtag wendet sich gegen eine weitere Aushöhlung des elterlichen Erziehungsrechts durch den Staat, und lehnt den von CDU, FDP und GRÜNEN unterstützten SPD-Antrag zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz deshalb ab. In seiner heutigen Rede führt der rechtspolitische Sprecher Claus Schaffer dazu aus:

Auf die Frage, ob Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten, reagieren viele reflexartig mit Zustimmung. Natürlich möchte jeder, dessen Denken von Vernunft und Menschlichkeit geleitet ist, die Schutz- und Teilhaberechte unserer Kinder umfangreich gewährleistet sehen.
Rechte der Kinder im Grundgesetz bereits gewährleistet
Das bedeutet aber eben nicht, dass nun eilig das Grundgesetz zu ändern ist. Die Rechte unserer Kinder sind hier bereits in vollem Umfang gewährleistet: Art. 1 Grundgesetz schützt die Menschenwürde, und zwar von Geburt an. Das schließt Kinder zweifelsohne mit ein. Ihnen mag das vielleicht zu allgemein sein. Sie wünschen ja eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls im Grundgesetz.
Da helfe ich Ihnen gerne: Art. 6 Grundgesetz geht im Besonderen auf das Wohl des Kindes ein und regelt dessen Verhältnis zu seinen Eltern. Art. 6 Grundgesetz normiert das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes, es beschreibt hierbei aber vor allem die Pflicht der Eltern. Aus dieser Pflicht erwächst damit ganz eindeutig das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung.
Kein Änderungsbedarf beim elterlichen Erziehungsrecht
Die Väter des Grundgesetzes haben hier das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sorgsam so austariert, dass das Kind innerhalb der Familie größtmöglichen Schutz und Pflege erhält. Die Eltern sollen dabei die Freiheit genießen, das Kind auf ihre Art zu prä-



gen und zur Reife zu verhelfen.
UN-Kinderrechtskonvention fordert keine Anpassung des GG
Anders als es der Antrag behauptet, wird eine Änderung durch die UN-Kinderrechts- konvention nicht erforderlich. Die UN-Kinderrechtskonvention fordert in den Artikeln 3 und 4, das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen. Ein „Wie“ wird darin nicht vorgegeben. Aber genau das tut das Grundgesetz doch schon lange, und andere deutsche Gesetze im Übrigen auch.
Deutscher Anwaltverein gegen Kinderrechte im Grundgesetz
Mit dieser Einschätzung stehen wir auch nicht allein: Der Deutsche Anwaltverein hat 2010 dieselbe Frage verfassungsrechtlich untersucht und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: „Eine rechtliche Verpflichtung, die in der Kinderrechtskonvention anerkan- nten Konventionsrechte durch eine verfassungsrechtliche Verankerung vorzunehmen, ergibt sich weder aus Art. 3, noch aus Art. 4 KRK.“
Deutlicher geht es nicht.
Bundesverfassungsgericht räumt Eltern Vorrang ein
Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Recht im Interesse des Kindes ist und die Eltern dabei das Recht haben, „frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber zu entscheiden, wie sie ihrer Eltern- verantwortung gerecht werden wollen“.
SPD will „Lufthoheit über den Kinderbetten“
Und in der Gefahr der staatlichen Eingriffe besteht die in der bundesweiten – und nicht nur in den Reihen der AfD stattfindenden – Debatte die Kritik. Ihr Partei-Kollege Olaf Scholz drückte es einmal so aus: "Wir wollen die Lufthoheit über den Kinderbetten erobern." (Deutschlandfunk-Interview vom 03.11.2002) Die Absicht der SPD ist mir vollkommen klar. Es erstaunt mich allerdings, dass die Jamaika-Koalition und der SSW diesem Ansinnen nun ebenfalls folgen.
AfD auf einer Linie mit dem Deutschen Anwaltverein
Der Deutsche Anwaltverein schlägt in seiner Stellungnahme - gewissermaßen als Entgegenkommen für alle, die unbedingt das Wort Kinder im Grundgesetz sehen möchten – folgendes vor:



Art. 6 Abs.1 GG, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates“ um den Zusatz „und Kinder“ zu ergänzen.
Wir von der AfD-Fraktion halten die verfassungsrechtliche Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins in der Sache für schlüssig, und auch für richtig. Eine solchen Weg halten wir daher für konsensfähig.
Ihren Antrag aber müssen wir in dieser Form ablehnen.



Weitere Informationen:
• Link zur Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein (DAV) aus dem Jahr 2010:
https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2010- 52?keywords=kinderrechte&file=files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellun gnahmen/2011/SN-52.pdf

• Link zum Antrag der SPD-Fraktion im Original (Drs.-Nr. 19/373): http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00300/drucksache-19-00373.pdf



Pressekontakt:
Peter Rohling Pressesprecher der AfD-Fraktion im Kieler Landtag Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Tel.: +49-(0)431-988- 1656 Mobil: +49-(0)176-419-692-54 E-Mail: peter.rohling@afd.ltsh.de