Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
13.06.18
15:45 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 05 – Gesetzentwurf zur Zulassung von Verfassungs- Pressesprecherin beschwerden Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher Zentrale: 0431 / 988 – 1500 der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de Burkhard Peters: www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 216.18 / 13.06.2018


Landesverfassungsbeschwerden sind ein Gewinn für die Bürger*innen
Am 28. November 2007 fand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Ver- handlung im Organstreitverfahren der Grünen zur Abschaffung der Fünf-Prozent- Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht statt. Der damalige Vor- sitzende des Zweiten Senats, Professor Winfried Hassemer, eröffnete die Sitzung mit den Worten: „Heute ist ein guter Tag für das Bundesverfassungsgericht!“ Nach einer Kunstpause – wir Prozessbeteiligten sahen uns etwas verwundert an - fügte Herr Has- semer schmunzelnd hinzu: „Wir werden uns als Bundesverfassungsgericht das letzte Mal mit den gelegentlich etwas randständigen Problemen des schönen Bundeslandes Schleswig-Holstein befassen müssen“.
In der Tat, mit Wirkung zum 01. Mai 2008 wurde in Schleswig-Holstein als letztem Bun- desland überhaupt ein Landesverfassungsgericht eingerichtet. Organstreitigkeiten, Normenkontrollverfahren, Kommunalverfassungsbeschwerden und Beschwerden ge- gen Wahlprüfungsentscheidungen müssen seitdem nicht mehr nach Karlsruhe getragen werden, sondern werden in Schleswig durch unser Landesverfassungsgericht entschie- den. Ein großer Fortschritt.
Aber, Herr Hassemer hatte nur teilweise Recht. Nach wie vor muss das Bundesverfas- sungsgericht angerufen werden, wenn Menschen aus Schleswig-Holstein individuell nach Erschöpfung des sonstigen Rechtsweges ein Verfassungsgericht anrufen wollen mit der Darlegung, hier im Lande in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.
Dieser Zustand soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf des SSW jetzt beendet wer- den und ich möchte nicht verhehlen, dass ich für diesen Vorstoß sehr viel Sympathie habe.
Seite 1 von 3 Zu Recht weist der SSW darauf hin, dass in der landesverfassungsgerichtlichen Land- schaft der Bundesrepublik die individuelle Verfassungsbeschwerde inzwischen Stan- dard ist. Von 16 Bundesländern haben elf Länder die Möglichkeit der Verfassungsbe- schwerde vor ihren Landesverfassungsgerichten.
Wir hatten das Thema schon in der letzten Wahlperiode im Rahmen der großen Verfas- sungsreform auf der Tagesordnung. Tatsächlich setzten sich in dem extra dafür einge- setzten Ausschuss auch die Grünen und die Piraten dafür ein. Aber in den Beratungen wurde klar, dass die erforderliche zwei Drittel Mehrheit für eine Verfassungsänderung nicht zustande kommt. Die zu erwartenden Mehrkosten durch höheren Personalbedarf waren wohl ausschlaggebend.
Damals wie heute war es vor allem Herr Dr. Bernhard Flor als amtierender Präsident des Landesverfassungsgerichts, der immer wieder dafür warb, die Landesverfassungs- beschwerde zu ermöglichen. Wenigstens für die sogenannten landesspezifischen Grundrechte, die keine Entsprechung im Grundgesetz haben – der SSW hat sie in der Begründung für seinen Entwurf aufgezählt. Denn bei einer Verletzung dieser besonde- ren Grundrechte der Landesverfassung, zum Beispiel das Recht auf gewaltfreie Erzie- hung aus Artikel 10 Absatz 3, ist selbst der Weg nach Karlsruhe versperrt. Aus diesem Grund hat kürzlich auch das Bundesland Baden-Württemberg die Verfassungsbe- schwerde für spezifische Grundrechte seiner Landesverfassung zugelassen.
Aus der Entstehungsgeschichte unseres Landesverfassungsgerichts lässt sich auch ab- lesen, dass das Fehlen der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde im Gesetzge- bungsverfahren in den Jahren 2006 und 2007 auch damit zusammenhing, dass es bis zu einer Änderung der Landesverfassung im Jahr 2008 keine abstrakte Verweisungs- norm auf die Geltung der Grundrechte der Grundgesetztes in der Landesverfassung gab. Die Jurist*innen nennen so was eine „inkorporierende Rezeptionsklausel“. Die ha- ben wir erst seit 2008, zu finden jetzt in Artikel 3 der Landesverfassung.
Am meisten überzeugt mich aber der Gewinn, den die rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein von einer landesspezifischen Verfassungsbeschwer- de haben würden. Denn das Versprechen, man könne doch in Karlsruhe sein Recht su- chen und finden, ist mehr als trügerisch.
Die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe bedarf der Annahme durch das Gericht. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein „Ven- til gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts“ sein.
Auf Grund der übergroßen Zahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 Prozent aller Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ausmachen, wurde das Annahmever- fahren für Verfassungsbeschwerden immer mehr verschärft. So ist die Verfassungsbe- schwerde in der Regel nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzli- che verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, die sogenannte Grundsatzannahme. Ist das nicht der Fall, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe abzu- lehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte. In der Praxis führt dies dazu, dass die ganz überwiegende Anzahl der Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ohne intensive inhaltliche Prüfung und Begründung scheitert. Das ist für die Rechtssu- chenden in hohem Maße frustrierend.
Auch das ist für mich ein gewichtiges Argument, den jetzigen Vorstoß des SSW im In- nen und Rechtsausschuss sehr ernsthaft zu prüfen und zu erwägen.
2 ***



3