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05.09.18
13:23 Uhr
CDU

Hans Hinrich Neve: (TOP 2) Wir brauchen Rechtssicherheit

Rettungsdienstgesetz | 05.09.2018 | Nr. 287/18
Hans Hinrich Neve: (TOP 2) Wir brauchen Rechtssicherheit Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Im Februar 2017 wurde das bis dahin 25 Jahre unangetastete Rettungsdienstgesetz novelliert. Nun scheint die Periode gebrochen, denn nicht einmal zwei Jahre später müssen bestehende Lücken in dem Gesetz geschlossen, andere Punkte konkretisiert werden. Lassen Sie mich einige dieser Lücken und Konkretisierungen hervorheben:
Qualitätsanforderungen im Bereich der Leitenden Notärzte sollten definiert werden, eine verbindliche Einführung des Baby-RTW und eine Vergabe der Notfallrettung an Dritte geregelt werden.
Zum Fachkundenachweis im Bereich der „Leitenden Notärzte“: Es wird in dem Gesetzentwurf konkretisiert, dass „leitende Notärzte“ über eine entsprechende Qualifikation verfügen müssen. Diese Qualifikation muss nachgewiesen werden.
Deshalb wird das Ministerium in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Schleswig- Holstein Qualitätsanforderungen festlegen, die den Fachkundenachweis definieren und somit künftig sicherzustellen, dass sich hinter der Begrifflichkeit keine fachlichen Unterschiede verbergen.
Zum Thema Baby-RTW: Dieser soll verpflichtend werden, denn diese Verpflichtung existiert derzeit nicht. Bis zum 31.12.2020 muss in Schleswig-Holstein ein entsprechender Baby-Notfallrettungswagen in der Notfallrettung eingesetzt und vorgehalten werden.
Die Fahrt in einem normalen Rettungswagen wäre für ein Neugeborenes ein zusätzliches Risiko: Die Erschütterungen auf unebenen Strecken könnte zu erheblichen Folgen führen.
Der Baby-Rettungswagen ist nicht nur in besonderem Umfang gefedert, er hat speziell auf diese Patienten ausgerichteten Sicherheitsaspekten, um die Zeit bis zur Ankunft auf der Intensivstation zu überbrücken. Der Brutkasten beispielsweise ist dann quer zur Fahrtrichtung in der Fahrzeugmitte platziert, dem „ruhigsten“ Platz im Fahrzeug.



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Verantwortlich: Kai Pörksen | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Zur Vergabe der Notfallrettung an Dritte: Träger des Rettungsdienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Es wird als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Die Wahrnehmung kann als Eigenbetrieb oder durch die Vergabe an Dritte erfolgen. Bei der Beauftragung von „Dritten“ mit der operativen Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes, hat dieses insbesondere unter Beachtung des Vergaberechtes zu erfolgen.
Der Rettungsdienst ist kein Teil des Bevölkerungsschutzes und insofern fällt dieser auch nicht unter die Bereichsausnahme - eine Direktvergabe an gemeinnützige Organisationen ohne Ausschreibung kann es also schlichtweg nicht geben.
Der Versuch, Katastrophenschutz und Rettungsdienst so eng miteinander zu verknüpfen, ist leichtsinnig und birgt die Gefahr, dass Leistungen des Rettungsdienstes plötzlich als katastrophenschutzähnlich eingeschätzt werden können. Die Folge: Krankenkassen übernehmen diese Kosten nicht, und es wird vor Gericht dann zu klären sein, was davon Teil des Rettungsdienstes ist. Deshalb ist diese Forderung weiterhin abzulehnen!
Nach heutigem Verständnis ist Rettungsdienst Notfallrettung, Intensivtransport und Krankentransport, auch im Rahmen von Großschadensereignissen (§ 1 Abs. 2 RDG).
Notfallrettung ist die präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und –patienten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RDG). Dies korrespondiert mit dem Anspruch von Versicherten auf rettungsdienstliche Leistungen gem. SGB V.
Sollte man davon unabhängig dennoch den normalen Rettungsdienst als Teilaufgabe oder Voraussetzung von Katastrophen- und Zivilschutz verstehen, dürfte sich deutlich die Frage der Finanzierung des Rettungsdienstes stellen. Hier brauchen wir auch im Sinne der Träger Rechtssicherheit!
Bereits heute ist zwischen Krankenkassen und Rettungsdienstträgern in Schleswig- Holstein streitig, ob die Kosten der Notfall-Sanitäterausbildung tatsächlich von den Kassen zu tragende Kosten des Rettungsdienstes sind. Klarstellend wird der § 6 Abs. 2 Satz 1 deshalb wie folgt gefasst:
„Zu den Kosten des Rettungsdienstes und der Luftrettung gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 4 und19 Absatz 2 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten.“
Dieses umfasst die Vorhaltekosten und auch die entsprechenden Kosten der Ausbildung.
Ich bitte um Zustimmung.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.



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Verantwortlich: Kai Pörksen | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de