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06.09.18
11:42 Uhr
CDU

Ole-Christopher Plambeck: (TOP 7) Finanzielle Auswirkungen genau prüfen

Bestattungsgesetz | 06.09.2018
Ole-Christopher Plambeck: (TOP 7) Finanzielle Auswirkungen genau prüfen Es gilt das gesprochene Wort
Sperrfrist Redebeginn
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, lieber SSW,
die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten nimmt in ihrem Tätigkeitsbericht Lebenssachverhalte auf, die uns zur politischen Beratung dienen. Das ist sehr gut und dafür vielen Dank, Frau El Samadoni.
So hat sie auf einen deutlichen Anstieg der Fallzahlen zum Thema Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII hingewiesen. Wie hoch die Zahl tatsächlich ist, ist aus dem Bericht nicht erkennbar.
Es geht aber darum, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen, weil z.B. keine Mittel vorhanden sind.
Dabei stellt sich die Frage, wer überhaupt Verpflichteter ist und in welchem Verhältnis die Verpflichteten zu einander stehen. Denn die Verpflichteten haben für die Bestattung zu sorgen und müssen somit auch die Kosten tragen.
Unser Bestattungsgesetz sieht aber ganz klar vor, wer Verpflichteter ist.
Das sind der oder die Hinterbliebene und zwar volljährige Personen in der Reihenfolge Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, leibliche oder adoptierte Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Diese Reihenfolge ist auch nach dem Gesetz einzuhalten.
Sollte keiner der Hinterbliebenen vorhanden sein, hat die jeweilige Kommune die Kosten für die Bestattung zu übernehmen.
Nun stellt sich zu Recht die Frage, wenn einer der ersten Hinterbliebenen z.B. der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, also die Bestattungskosten finanziell nicht tragen kann, ob dann nicht andere weitere Hinterbliebene herangezogen werden können.


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Verantwortlich: Kai Pörksen | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Lieber SSW, ihr möchtet, dass diese nachrangigen Hinterbliebenen dann nicht mehr herangezogen werden können, wenn der vorrangige Hinterbliebene nicht zahlungsfähig ist, sodass die jeweilige Kommune diese Kosten tragen müsste.
Die Folge wird sicherlich sein, dass die Kommunen dafür Konnexität einfordern werden, wenn wir dies so beschließen.
Deswegen sollten wir uns genau ansehen, was das bedeutet und auch die Kommunen, die dafür zuständig sind, in die Beratungen mit einbinden. Denn das Bestattungs- und Friedhofswesen ist kommunale Aufgabe.
Und die Kommunen haben einiges im Bereich der Bestattung und vor allem bei der Unterhaltung von Friedhöfen zu leisten. Dabei hat sich das Bestattungsverhalten der Menschen in den letzten Jahren immer mehr verändert. Der Bedarf an Friedhofsflächen nimmt immer weiter ab, große Familiengrabanlagen werden zunehmend aufgegeben, dafür steigt die Nachfrage nach pflegefreien Grabformen und die Anzahl der anonymen Bestattungen nimmt ebenfalls zu. Der Auslastungsgrad und damit auch die Einnahmen über Gebühren verringern sich immer weiter.
Dabei stehen den Kommunen nur zwei Finanzierungsinstrumente zur Verfügung: Gebühren und Haushaltsmittel und als drittes ggf. Mittel nach dem Gräbergesetz. Das Defizit ist aber immer aus dem laufenden Haushalt der Kommune zu zahlen.
Durch veränderte Lebensweisen und nach dem Wegfall des Sterbegeldes im Jahr 2003 unterliegt das Bestattungswesen einem Wandel. Das Sterbegeld sollte einen Teil der anfallenden Kosten der Bestattung, sowie für die Trauerfeierlichkeiten abdecken. Das Sterbegeld gibt es nicht jetzt mehr.
Diese Ausführungen gehen sicherlich über den Vorschlag der Gesetzesänderung des SSW hinaus, stellen aber dar, dass die Kommunen bereits ordentlich mit dem Thema zu tun haben.
Für mich ist aber vor allem wichtig, dass jeder Mensch, auch wenn er mittellos und alleinstehend ist, immer eine würdevolle und angemessene Bestattung verdient hat. Im Zweifel ist es eine gesellschaftliche Aufgabe. Bestattung darf nicht nur als Kostenstelle betrachtet werden!!
Ich beantrage für die weitere Beratung die Ausschussüberweisung.
Herzlichen Dank.



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Verantwortlich: Kai Pörksen | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de