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06.09.18
11:47 Uhr
SPD

Birte Pauls zu TOP 7: Angehörige bei der Übernahme von Bestattungskosten entlasten

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathek/



Kiel, 6. September 2018


TOP 7: Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Drs-Nr.: 19/887)



Birte Pauls:
Angehörige bei der Übernahme von Bestattungskosten entlasten

Ein Todesfall in der Familie ist nicht nur eine traurige Angelegenheit, sondern zugleich eine organisatorische Meisterleistung und eine hohe finanzielle Belastung. Eine Beerdigung kostet in Deutschland im Durchschnitt knapp 7.000 Euro. Darin nicht enthalten sind spätere Kosten für einen Grabstein und die Grabpflege. Die Bestattungskosten richten sich nach Bestattungsart, Bestattungsort, Art des Grabes und Umfang der erbrachten Leistungen des Bestatters. Viele ältere Menschen haben ihre Beisetzung im Vorwege selber geregelt, Bestattungsversicherungen abgeschlossen oder jedenfalls ihre Wünsche formuliert. Tritt ein plötzlicher Tod vielleicht schon in jungen Jahren ein, kommt zur Frage nach dem Warum auch die Frage nach dem Wie. Denn in der Regel setzen sich junge Menschen ungerne mit dem eigenen Tod auseinander. Neben der Trauer kommt dann die Frage der Verantwortlichkeit. Wer ist bestattungspflichtig? Wer trägt die Kosten? Jedes Bundesland hat zwar sein eigenes Bestattungsgesetz aber die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist fast überall gleich geregelt. In § 2 des Schleswig–Holsteinischen Bestattungsgesetzes ist die Reihenfolge, nach der die Hinterbliebenen für die Bestattungspflicht herangezogen werden, geregelt.
Hinterbliebene der verstorbenen Person sind danach die folgenden volljährigen Personen:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte, 2



b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder.
In Rheinland - Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. In Hessen sind sogar die Einrichtungen wie Pflegeheime und Krankenhäuser nachrangig bestattungspflichtig. Normalerweise regelt die Familie die Bestattung untereinander. Ist das nicht möglich, reicht der Staat – in diesem Fall die Kommune – die Verpflichtung in der genannten Reihenfolge weiter. Und nur, wenn keiner der Angehörigen zahlungsfähig ist trägt die Kommune die Kosten. Das bedeutet, dass z.B. Enkel, die sich vielleicht noch in der Ausbildung befinden, für die Kostenübernahme herangezogen werden können, wenn deren Eltern nicht über die notwendigen Mittel verfügen. Auch können so entfernte Angehörige verpflichtet werden, die den Verstorbenen vielleicht gar nicht oder kaum kennen – auch das soll in den besten Familien vorkommen – oder es aufgrund von Konflikten, z.B. Kindesmissbrauch zur totaler Entfremdung gekommen ist. In einigen Bundesländern haben Landessozialgerichte dieses Verfahren schon mehrmals ausgeschlossen. Bedauerlicherweise gibt es in den Kommunen darüber auch keine einheitliche Handhabe. Unsere Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Frau Samiah El Samadoni, hat in ihrem Bericht 2017 festgestellt, dass es zunehmend Fragen zu der Übernahme der Bestattungskosten gibt und zeigt auch Beispiele auf. Weil wir die aktuelle Praxis ebenfalls für unverhältnismäßig halten, tragen wir den Vorschlag des SSWs mit und teilen die Auffassung unserer Bürgerbeauftragten. Allerdings stellen sich uns noch einige Fragen. Denn eine Beerdigung hat auch immer etwas mit Würde zu tun. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt in einem Todesfall die erforderlichen Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechend einfachen Bestattung. Im Rahmen meiner kommunalpolitischen Tätigkeit habe ich mir einige Sozialbestattungen angeschaut. Da ist das Wort „einfach“ schon eine Übertreibung und mit Würde hatte das recht wenig zu tun. Da ist es gut, wenn sich die Kommunen auf den Weg machen – wie z.B. in Lübeck die Kosten den reellen Preisen anzupassen. Der SSW möchte, dass bereits nach den erst in Betracht kommenden Hinterbliebenen keine weiteren Angehörigen zur Zahlung herangezogen werden sollen, auch wenn diese evtl. über die nötigen Mittel verfügen würden. Das zuständige Sozialamt hätte damit nur eine einzige Möglichkeit für die Bestattungskosten auf die Hinterbliebenen zurückzugreifen. Das könnte für Kommunen mit einer hohen Altersstruktur oder Pflegeheimen eine erhebliche finanzielle Belastung werden. All das gilt es zu klären. Wie gesagt: In anderen 3



Bundesländern haben die Sozialgerichte bereits im Sinne des vorliegenden Antrages entschieden. Lassen Sie uns den Gesetzentwurf in den Sozialausschuss überweisen.