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06.09.18
12:13 Uhr
FDP

Annabell Krämer zu TOP 7 "Bestattungsgesetz"

Presseinformation Sperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Christopher Vogt, MdL Vorsitzender Anita Klahn, MdL Stellvertretende Vorsitzende Oliver Kumbartzky, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 303/2018 Kiel, Donnerstag, 6. September 2018
Finanzen/Bestattungsgesetz



www.fdp-fraktion-sh.de Annabell Krämer zu TOP 7 „Bestattungsgesetz“ In ihrer Rede zu TOP 7 (Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestat- tungs- und Friedhofswesen) erklärt die finanzpolitische Sprecherin der FDP- Landtagsfraktion, Annabell Krämer:
„Wenn ein naher Angehöriger stirbt, sind die Hinterbliebenen in dieser emo- tionalen Extremsituation in der Regel mit erheblichen bürokratischen Anfor- derungen konfrontiert. Nicht selten besteht Unsicherheit über die Aufgaben im Rahmen der Nachlassabwicklung. Schlimm ist es, wenn durch nicht ein- deutige Bestimmungen oder unterschiedliches Behördenhandeln innerhalb eines Landes, auf Grundlage eines Gesetzes unbillige Härten entstehen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf versucht hier anzusetzen.
§2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes regelt die Reihenfolge der Verpflich- tung bei der Übernahme der Bestattungskosten. Dem vorrangig verpflichte- ten Ehegatten folgen die Kinder und dann die Eltern. Nachfolgend sind die Geschwister, die Großeltern und letztlich die Enkelkinder zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Gemäß vorliegendem Gesetzesentwurf sollen nach- rangig Hinterbliebene nicht mehr für die Bestattungskosten herangezogen werden, sofern ein vorrangig Hinterbliebener nicht leistungsfähig ist. Das bedeutet also, dass die Kinder nicht mehr Schuldner werden können, wenn der überlebende Ehepartner zahlungsunfähig ist.
Doch sorgt die Novellierung des Gesetzes wirklich dafür, dass ein Heranzie- hen nachrangig Verpflichteter wirksam ausgeschlossen ist und selbst wenn, wollen wir das auch? §1968 BGB regelt, dass die Erben für die Bestattungs- kosten aufzukommen haben. Bei Ausschlagung des Erbes ist man jedoch kein Erbe mehr. Entbindet einen dies von der Pflicht zur Übernahme der Be- stattungskosten? Ja und nein! Denn wenn sich alle potenziellen Erben für eine Erbausschlagung entscheiden, geht die Erbschaft vollumfänglich an den Staat. In diesem Fall organisiert die Heimatgemeinde des Erblassers dessen Bestattung und streckt die Kosten vor. Da es sich bei diesen aber um einen Bestandteil der Unterhaltspflicht handelt, kann die Gemeinde das Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Geld von den potenziellen Erbberechtigten zurückfordern. In diesem Fall greift das Gesetz auf den Unterhaltspflichtigen als Schuldner zurück. Gemäß §74 SGB XII ist man zur Übernahme der Bestattungskosten nicht nur als Er- be, sondern im Falle der Erbausschlagung auch als Unterhaltspflichtiger verpflichtet. Unter Heranziehung der §§85ff. SGB XII ist dann die Einkom- mensgrenze des jeweils Unterhaltspflichtigen maßgeblich.
Es ist somit fraglich, ob bei Änderung des Bestattungsgesetzes dem Wunsch des Antragsstellers entsprochen wird. Es ist zudem abzuwägen, ob eine Neuregelung gesellschaftlich wünschenswert wäre. Immerhin sollen hier- durch die Bestattungskosten auf den subsidiär haftenden Sozialstaat umge- setzt werden, sofern vorrangig Verpflichtete nicht leistungsfähig sind. Ver- gleichen wir zwei Fälle: In beiden Fällen verstirbt die verwitwete Großmut- ter. In dem ersten Fall leben die eigenen Kinder nicht mehr, sondern nur noch die Enkel. In dem zweiten Fall hat die Erblasserin eine Tochter, die die Bestattungskosten nicht tragen kann, und ebenfalls Enkel. Die Enkel in bei- den Fällen wären in der Lage, die Bestattungskosten zu übernehmen. Im zweiten Fall würde nun die Allgemeinheit die Kosten tragen, im ersten Fall weiterhin die Enkel. Wäre das gerecht? In der Fachausschussberatung gilt es, diese und weitere Fragen zu klären und darüber hinaus zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls weitere Ungleichbehandlungen durch Änderung des Gesetzes die Folge wären.“



Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de