Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
26.09.18
12:38 Uhr
B 90/Grüne

Bernd Voß zur Änderung des Landesfischereigesetzes

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 2 – Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes; Pressesprecherin Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrar- Claudia Jacob ausschusses Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt der fischereipolitische Sprecher der Landtagsfrak- 24105 Kiel tion von Bündnis 90/Die Grünen, Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Bernd Voß: Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 347.18 / 26.09.2018


Vom Fisch her denken
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
mit der letzten Reform der letzten Reform der EU-Fischereipolitik ist ein wichtiger Para- digmenwechsel hin zu einer nachhaltigen Fischerei der EU -Fischereipolitik in internati- onalen Gewässern, aber auch in unseren küstennahen Gewässern eingeleitet worden.
Aber sie muss auch auf allen Ebenen umgesetzt werden – auch bei uns im Land. Mit dieser Änderung des Landesfischereigesetzes schließen wir endlich eine Regelungslü- cke, die seit Anfang des Jahres besteht. Seitdem gilt die Fangbegrenzung für Dorsch, auch bekannt als „BAG-Limit“, in der Freizeitfischerei: Nicht mehr als fünf Dorsche pro Tag im Februar und März, derzeit nur drei. Das beschließen wir nicht erst mit diesem Gesetz. Es ist unmittelbar geltendes EU-Recht.
Allerdings obliegt es der Fischereiaufsicht der Mitgliedsstaaten, in Schleswig-Holstein der Fischereiaufsicht des Landes, die Einhaltung des Rechtes zu gewährleisten. Und das war bisher nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich, denn das natio- nale Recht sieht bisher keine direkte Sanktionsmöglichkeit vor. Das ändern wir jetzt, in- dem die Zuwiderhandlung gegen geltende EU-Vorschriften in den Katalog der Ord- nungswidrigkeiten in das Landesfischereigesetz aufgenommen wird.
Die Landesregierung hatte in ihrem ursprünglichen Gesetzentwurf eine andere Lösung vorgesehen. Wir hätten auch diesen anderen Weg, der obersten Fischereibehörde zu ermöglichen, auf dem Verordnungsweg Fangbeschränkungen zu erlassen, gerne unter- stützt. Das hätte klarere Verwaltungsstrukturen ergeben und frühzeitigeres Handeln des Landes ermöglicht. So hat auch Mecklenburg-Vorpommern diese Umsetzung des EU- Rechts gestaltet. Wir haben dafür keine Mehrheit in der Koalition gefunden.

Seite 1 von 2 Aber das wichtigste Ziel, Sanktionsmöglichkeiten, um EU-Recht durchzusetzen, haben wir auch so hingekriegt. Darum bin ich auch zufrieden mit dem Ergebnis. Um die Fisch- bestände zu stabilisieren und somit die Ressource sowohl für die Erwerbsfischerei als auch die Freizeitfischerei zu erhalten, sind Fangbeschränkungen unumgänglich.
Die EU orientiert sich bei der Festlegung der Quoten für die Erwerbsfischerei an den wissenschaftlichen Empfehlungen. Sie geht nicht über diese hinaus, manchmal bleibt sie aus politischen Erwägungen leider darunter. Leider, muss ich sagen, denn ich halte das für kurzsichtig. Die Erwerbsfischerei hat in der Vergangenheit schon des Öfteren schmerzliche Quotenkürzungen hinnehmen müssen. Es ist trotz oder vielleicht auch grade wegen ihrer Bedeutung für Tourismus und Freizeit im Land nur folgerichtig, die Freizeitfischerei mit in die Verantwortung für die Erholung der Fischbestände zu neh- men.
Der Anteil der Freizeitfischerei am Dorschfang ist beträchtlich, soviel wissen wir – trotz lückenhafter Datenlage. Auch sie brauchen stabile Bestände, darum: Vom Fisch her denken. Unsere Fischereiaufsichtsassistent*innen der oberen Behörde mit den Befug- nissen der Fischereiaufsicht auszustatten ist nur folgerichtig. Das Streichen von Catch und Release in der Klammer des § 39 Abs. 1 Seite 3 ist klärend, aber keine materielle Verschlechterung.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
anders als es der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht, ändern wir mit dem Be- schluss auch das Landesnaturschutzgesetz. Dazu nur so viel, dass diese Änderung notwendig ist, damit sich für die Naturparke im Land nichts ändert. Das hört sich para- dox an, entspricht aber der Wahrheit.
Darum haben wir es auch für vertretbar gehalten, diesen Punkt ohne neuerliche Anhö- rung in das Änderungsgesetz als Artikel 2 aufzunehmen. Wir weichen mit dem Landesnaturschutzgesetz vom Bundesnaturschutzgesetz in die- sem Punkt ab.
Der Bund definiert die Regeln für Naturparke strenger. Die Arbeit der Naturparke im Land hat sich bewährt, sie leisten einen positiven Beitrag für die Umweltbildung. Das soll so bleiben. Deshalb fördern wir diese Arbeit durch eine neue Förderrichtlinie seit März dieses Jahres. Dazu vielleicht mehr in der Haushaltsdebatte.
***



2