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26.09.18
18:03 Uhr
CDU

Katja Rathje-Hoffmann: (TOP 15) Verwaltungsverfahren statt teurer Begutachtungspflicht

Personenstandsgesetz | 26.09.2018 | Nr. 326/18
Katja Rathje-Hoffmann: (TOP 15) Verwaltungsverfahren statt teurer Begutachtungspflicht Es gilt das gesprochene Wort
Das Bundeskabinett der Koalition von CDU/CSU und SPD hat am 15. August den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister eingetragenen Angaben“ beschlossen. Hiermit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017 umgesetzt.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, mit Frist 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung zum Personenstandsrecht bezüglich einer Anerkennung eines dritten Geschlechts auf den Weg zu bringen. Im Besonderen ging es um das normierte allgemeine Persönlichkeitsrecht und um das Diskriminierungsverbot.
Mann oder Frau reichen als Angabe im Personenstandsrecht nicht aus, sagten die Karlsruher Richter im vergangenen Jahr. Mit der Zielvorgabe, durch eine Änderung der mit der Verfassung nicht im Einklang erklärten Regelungen im Personenstandsgesetz. Es ist für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung eine Erklärungsmöglichkeit zu schaffen, mit der das Geschlecht und die Vornamen geändert werden können.
Es sind von der Bundesregierung, unter Beteiligung der betroffenen Ministerien, Regelungen sowohl für inter- als auch transsexuelle Personen vorgesehen.
Im neu gefassten §22 des Personenstandsgesetzes wird nun die Möglichkeit bestehen, neben den Angaben „weiblich“ und „männlich“ oder der Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe, auch die Bezeichnung „divers“ zu wählen, wenn eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist.
Hier sprechen wir von der dritten Option. In Fällen, in denen auch die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt, oder eine bisherige Geschlechterzuordnung falsch war, würde der betroffenen Person nun die Möglichkeit eröffnet, diese Erklärung gegenüber dem Standesamt, die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und, falls es gewollt ist, auch einen neuen Vornamen zu wählen.
Eine mutige Lösung wurde hiermit aus unserer Sicht nicht auf den Weg gebracht.

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Verantwortlich: Kai Pörksen | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Nämlich, wie z. B. den Geschlechtseintrag im Personenstandsgesetz gleich ganz zu streichen, so wie es die Verfassungsrichter offen durchblicken ließen. Das Gesetz grenzt den Kreis der weiter in Frage kommenden allerdings nun stark aus.
Intersexuelle müssen ein medizinisches Gutachten erbringen, um den neuen Eintrag „divers“ zu erhalten. Wir schlagen deshalb, gemäß unserer Bundesratsinitiative aus diesem Jahr mit der Drucksachen Nr. 18/226, folgende Formulierung vor:
Insbesondere die teure und unnötigen Begutachtungspflicht vor einer Vornamensänderung ist sofort abzuschaffen und durch ein Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Geschlechtsidentität zu ersetzen.
Herzlichen Dank!



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