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02.07.19
11:09 Uhr
Landtag

Die Bürgerbeauftragte informiert: Schulbegleitung auch in der offenen Ganztagsschule

Nr. 17 / 2. Juli 2019

Die Bürgerbeauftragte informiert: Schulbegleitung auch in der offenen Ganztagsschule
Das Bundessozialgericht entschied Ende 2018 in zwei grundlegenden Verfahren (B 8 SO 4/17 und B 8 SO 7/17) darüber, inwieweit Kinder mit einer Behinderung durch eine Schulbegleitung bei der Nachmittagsbetreuung der Ganztagsschule unterstützt werden können und wer die Kosten dieser Hilfeleistung zu tragen hat. „Durch diese Urteile des Bundessozialgerichts wurden richtungsweisende Entscheidungen im ständigen Konflikt um die Finanzierung der Schulbegleitung getroffen. Die Kosten der Schulbegleitung können übernommen werden, wenn die Angebote der Ganztagsschule darauf abzielen, die Schulausbildung zu unterstützen, zu erleichtern oder zu ergänzen und für das betroffene Kind eine Schulbegleitung aufgrund seines persönlichen Förderbedarfs geeignet und erforderlich ist. Bürger*innen sollten in neuen Bescheiden der Eingliederungshilfe überprüfen, ob diese Grundsätze des Bundessozialgerichts beachtet wurden“, so die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.
In den letzten Jahren stellte sich immer wieder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Begleitung und Unterstützung eines Kindes mit Behinderung bei dem Besuch des Nachmittagsangebots der offenen Ganztagsschule unterstützt werden kann. Gestritten wurde vor allem darum, ob es sich bei der Schulbegleitung bei den Nachmittagsangeboten der offenen Ganztagsschule um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder zur Teilhabe an der Gesellschaft handelt. „Für Familien mit einem behinderten Kind ist diese rechtliche Einordnung von besonderer Wichtigkeit, da hiervon abhängt, ob die Schulbegleitung alleine durch das Sozialamt oder zudem aus eigenen Mitteln der Familie zu zahlen ist“, klärte El Samadoni auf.
In vorinstanzlichen Entscheidungen wurde die Kostentragungspflicht der Eltern und die Einordnung der Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an der Gesellschaft damit begründet, dass die Nachmittagsaktivitäten an der offenen Ganztagsschule freiwillig und daher für eine Schulausbildung nicht erforderlich seien. Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt sei deshalb nicht möglich. „Diese Ansicht wurde nun zu recht durch das Bundessozialgericht revidiert“, so El Samadoni. 2

Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu diesem Thema können sich Betroffene jederzeit an die Bürgerbeauftragte und Ihr Team wenden.