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19.02.20
12:39 Uhr
B 90/Grüne

Bernd Voß zur Experimentierklausel in der Landesplanung

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 4 – Änderung des Landesplanungsgesetzes Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der für Landesplanung zuständige Abgeordnete Düsternbrooker Weg 70 der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Bernd Voß: Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 054.20 / 19.02.2020

Eine Experimentierklausel öffnet Freiräume für Innovationen Sehr geehrte Damen und Herren,
die Raumordnung legt die planerischen Grundlinien für die räumliche Entwicklung in Schleswig-Holstein über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren fest. Das ist bei unseren Herausforderungen ein unglaublich langer Zeitraum. Das Land verändert sich, neue Op- tionen der erneuerbaren Energien, der Umgang mit dem Klimawandel und ein schneller technologischer und gesellschaftlicher Wandel liegen vor uns.
Wir wollen die Raumordnung flexibel genug machen, um auf zukünftige Entwicklungen, die wir jetzt noch nicht kennen, zeitnah reagieren zu können. Im Prozess der Landes- entwicklungsstrategie mit ihren Megatrends wurde diese Anforderung an eine fortschritt- liche Landesentwicklungsplanung mehrfach herausgehoben.
Damit in jedem Bereich innovative Lösungen schnell und flexibel möglich werden kön- nen, stärkt der vorliegende Gesetzentwurf mit der neuen Experimentierklausel die Ge- staltungskraft einer Landesentwicklungsplanung. Diese Änderungen sind meines Erach- tens hervorzuheben.
Eine solche Regelung ist bislang einmalig und ein ziemliches Novum in der Bundesre- publik. In der Jamaika-Koalition haben wir uns auf die Fahnen geschrieben, Freiräume für neue Ideen und Vorhaben zu schaffen. Im Koalitionsvertrag steht dazu bei ländli- chen Räumen: „Wir werden die Möglichkeiten schaffen, individuell den Herausforderun- gen des demographischen Wandels und des Abwanderns in die urbanen Zentren zu begegnen und auch Freiräume für neue Ideen und Vorhaben eröffnen“
Die Experimentierklausel soll künftig die Möglichkeit schaffen, für innovative Vorhaben, zum Beispiel aus den Bereichen Energiewende, Digitalisierung, Siedlungsentwicklung,
Seite 1 von 2 Daseinsvorsorge, Mobilität und Klimaschutz, räumlich oder zeitlich begrenzt von Zielen der Raumordnung abzuweichen.
Von den Zielen abzuweichen bedeutet hier in der Tat, von den festen, verbindlichen Vorgaben abzuweichen– also ein sehr weitgehendes Instrument. Weil es aber aufgrund einer Experimentierklausel erfolgt, schafft es keinen Präzedenzfall, auf dessen Basis andere es auch sofort einfordern können.
Es ist etwas Kaffeesatzlesen, vorweg die konkreten Beispiele zu nennen: Mit Sicherheit werden viele Ideen bei der Umsetzung der Energiewende und Nutzung der erneuerba- ren Energien bei uns im Land oder bei der Mobilität aufgegriffen werden, mit denen Wohnen, Arbeiten und Gewerbe wieder näher zusammenrücken.
Auch innovative und nachhaltige Wohnprojekte könnten darunter fallen: Stichwort Tiny- House, oder Mehrgenerationenprojekte auf dem Land. Das Ganze funktioniert über den Abschluss eines raumordnerischen Vertrags zwischen der Landesplanungsbehörde und den kommunalen Trägern.
Um den „Experimenten“ einen sinnvollen und konstruktiven Rahmen zu geben, war uns Grünen besonders wichtig, dass den Projekten eine angemessene, fachliche oder auch wissenschaftliche Begleitung zur Seite gestellt wird. Auf der Basis kann dann anschlie- ßend evaluiert werden, ob der Ansatz ein Erfolg war und ob er gegebenenfalls in die laufende Raumordnung aufgenommen werden sollte.
Interkommunale Maßnahmen werden besonders gern gesehen, denn der Landesent- wicklungsplan hat sich insgesamt zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit zwischen Ge- meinden zu stärken. Umwelt- und Naturschutzbelange finden jedenfalls Berücksichti- gung durch die Verweise auf §6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz und §13 Landespla- nungsgesetz. Diese stellen sicher, dass es in jedem Fall eine Beteiligung der fachlich berührten, öffentlichen Stellen gibt, dass die Abweichung raumordnerisch vertretbar ist, und dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Öffentlichkeitsbeteili- gung wird dabei nicht suspendiert. Natürlich werden die Vorgaben der Aarhus- Konvention eingehalten werden müssen, das ist völlig klar.
Die zweite Regelung, die hervorgehoben werden muss, ist die sogenannte Flexibilisie- rung der Beteiligungsfristen. Flexibilisierung lässt mich als Grünen zunächst aufhor- chen, denn natürlich bedeutet das übersetzt, die Möglichkeit zur Fristverkürzung auch in der Beteiligung. Stellungnahmen in Planaufstellungsverfahren beispielsweise von Na- turschutzverbänden und anderen Akteuren, sind aufwendig und brauchen einen gewis- sen zeitlichen Vorlauf.
Mit dem Gesetzentwurf soll sie so geändert werden, dass es nicht mehr eine Mindest- frist, sondern eine Höchstfrist gibt. Nach unten wird sie dann nur noch durch die Min- destvorgabe von einem Monat für die Auslegung von Unterlagen gemäß dem Raum- ordnungsgesetz begrenzt.
Durch die Änderung soll bei kleinen Planaufstellungsverfahren schneller Rechtsklarheit herbeigeführt werden können. Es ist selbstredend, dass die Behörde dabei immer pflichtgemäß anhand des Sachverhaltes abzuwägen hat, inwieweit sie von der Möglich- keit Gebrauch macht und eine kürzere Frist im Beteiligungsverfahren festlegt. Ich freue mich auf die Beratung in den Ausschüssen. Vielen Dank.
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