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06.03.20
12:34 Uhr
Landtag

Landtag bringt Gesetzentwurf zur Alterssicherung der Abgeordneten ins März-Plenum ein

Nr. 39 / 6. März 2020

Landtag bringt Gesetzentwurf zur Alterssicherung der Abgeordneten ins März-Plenum ein
Die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, der FDP sowie die Abgeordneten des SSW haben sich auf einen Gesetzentwurf zur Alterssicherung der Abgeordneten verständigt. Er soll in der kommenden Plenarsitzung (18. bis 20. März) auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Gesetzentwurf (Drs. 19/2060) folgt den Empfehlungen der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Evaluierung der Alterssicherung der Abgeordneten.
Die Expertenkommission war vom Landtag im Juni 2018 eingesetzt worden, Mitte letzten Jahres übergab der Vorsitzende Volkmar Schön den Bericht an Parlamentspräsident Klaus Schlie (Drs. 19/1571). Darin kamen die Mitglieder des Gremiums einstimmig zu dem Ergebnis, dass das bisherige Modell mit privater Eigenvorsorge nicht mehr geeignet sei, dauerhaft eine angemessene und krisenfeste Alterssicherung zu gewährleisten. Die Kommission schlug die Umstellung auf ein modifiziertes Pensionsmodell ab der 20. Wahlperiode vor – das sieht der Gesetzentwurf jetzt vor.
„Der Bericht der Sachverständigenkommission ist zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen und hat konkrete Vorschläge für ein neues Modell für das Altersversorgungssystem für Abgeordnete gemacht. Ich freue mich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Empfehlungen der Kommission vollständig gefolgt wird“, sagte der Landtagspräsident heute (Freitag). Er begrüße ebenfalls ausdrücklich, dass es nun zu einer zügigen Beratung im Plenum komme. „So können rechtzeitig im Vorfeld der nächsten Landtagswahl die Rechtsgrundlagen für potentielle Bewerberinnen und Bewerber für ein Abgeordnetenmandat geschaffen werden“, erklärte Schlie. Geplant ist, dass die parlamentarischen Beratungen bis zur Sommerpause abgeschlossen werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Altersentschädigung der Abgeordneten auf der Basis der jeweils aktuellen Grundentschädigung berechnet wird. Sie soll ab dem 67. Lebensjahr an ehemalige Parlamentarier gezahlt werden, sofern sie mindestens ein Jahr lang ihr Mandat innehatten. Mit jedem Jahr der Mandatszeit steigt die Summe laut Gesetzentwurf um 1,5 Prozent der Grundentschädigung an. Der Höchstbetrag der Alterssicherung wird erst nach einer Mandatszeit von 40 Jahren erreicht; er beträgt 60 Prozent der Grundentschädigung. 2

Die zur Auszahlung der Leistung voraussichtlich erforderlichen Vorsorgebeiträge der Abgeordneten werden in der aktiven Mandatszeit jährlich einer Versorgungsrücklage zugeführt. Daneben sollen laufende Einkünfte und Versorgungsbezüge der ehemaligen Abgeordneten aus öffentlichen Kassen auf die Altersentschädigung anteilig angerechnet werden.
Weitere Regelungen betreffen Fragen des Datenschutzes sowie Zuschüsse zu den Kosten in Krankheitsfällen auch an ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode. Dazu hatte die Kommission, deren Auftrag sich auf die Evaluierung der Alterssicherung beschränkt hatte, keine eigenen Vorschläge unterbreitet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Folgeänderungen und redaktionelle Änderungen des Abgeordnetengesetzes.