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24.09.20
16:20 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Legalisierung von Containern

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 18 – Containern legalisieren Pressesprecherin Claudia Jacob Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher Landeshaus von Bündnis 90/Die Grünen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Burkhard Peters: Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 312.20 / 24.09.2020

Beim Strafrecht nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Jurist*innen lieben es, ihre gelegentlich spitzfindigen Überlegungen an Hand von konstruier- ten Beispielsfällen zu erklären. Also los:
Fall A: Der Geschäftsführer Herr D des Frischemarkts E in M beobachtet über eine Videoan- lage, wie sich ein, dem Anschein nach, Obdachloser am unverschlossenen Abfallcontainer des Ladens zu schaffen macht. Er entnimmt ihm ein verpacktes Brot, das vom Frischemarkt entsorgt wurde, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum am vorherigen Tag abgelaufen war. Der Container steht frei zugänglich am Rande des Kundenparkplatzes.
Jetzt Fall B: Der gleiche Herr D bekam von einem Lieferanten die Aufforderung, mit Glassplit- tern verunreinigte Wurstwaren einer gekennzeichneten Charge sofort aus dem Angebot zu entfernen und sicher zu entsorgen. Er lässt daher an der Klappe des Abfallcontainers bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ein Fahrradschloss anbringen. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass das Schloss aufgebrochen ist und unter anderem auch die verunreinigte Wurst ver- schwunden ist. Später melden sich im örtlichen Krankenhaus Personen mit Schnittverletzun- gen im Verdauungstrakt.
Meine Damen und Herren,
so weit geht die Spannweite möglicher Fälle des sogenannten Containerns. Spontan würde wahrscheinlich der größte Teil der Anwesenden zu dem Ergebnis kommen, dass im Fall A kein strafwürdiges Unrecht vorliegt. Im Fall B sähe es dagegen völlig anders aus.
Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Seite 1 von 2 Frage des Übermaßverbotes bei der Schaffung von Strafrechtsnormen: Der Gesetzgeber darf nur ein solches Verhalten mit dem scharfen Schwert des Strafrechts verfolgen, das über das Verbotene hinaus in besonderer Weise sozialschädlich, für das geordnete Zusammenleben unerträglich und deswegen seine Verhinderung besonders dringlich ist.
Kurz: Der Gesetzgeber darf beim Strafrecht nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Juristisch versteckt sich die Problematik im Zusammenspiel der Tatbestandsvoraussetzun- gen zweier Normen: zum einen im Diebstahlparagrafen § 242 StGB und zum anderen in § 959 BGB, wo es um die Aufgabe des Eigentums geht.
Diebstahl liegt nur vor, wenn die weggenommene Sache „fremd“ ist. „Fremd“ ist eine Sache aber dann nicht, wenn sie nach § 959 herrenlos ist. Herrenlos ist die Sache dann, wenn der Besitz in der Absicht aufgegeben wird, auf das Eigentum zu verzichten.
Legen wir diese Maßstäbe an die Fälle A und B an, wird deutlich, dass besagter Herr D im ersten Fall das Eigentum an dem abgelaufenen Brot offenkundig aufgeben wollte. Es landete nach seinem Willen in einem unverschlossenen Müllcontainer, der an einer für jede*n zu- gänglichen Stelle stand. Ob es ein anderer entnimmt und seinen Hunger damit stillt, ist ihm egal. Zumal das Haltbarkeitsdatum gerade erst abgelaufen ist.
Im Fall B sieht das völlig anders aus. Herr D sieht sich verantwortlich für die sichere Übergabe der kontaminierten Wurst an den lizensierten Entsorger. Er bringt dies mit der Anbringung eines Fahrradschlosses an der Klappe des Containers zum Ausdruck. Er will unbedingt, dass das bestehende Eigentum wegen der Verletzungsgefahr nur an diesen Entsorger übergeht und an sonst niemanden.
Beide Fälle - und es lassen sich noch diverse Abwandlungen konstruieren - zeigen an, dass eine allgemein abstrakte, rechtlich saubere und angemessene Regelung des Phänomens Containerns nach meiner Überzeugung überhaupt nicht denkbar ist. Im Fall, der dem Bun- desverfassungsgericht vor kurzem vorlag, war der Container übrigens verschlossen und konnte nur mit Hilfe eines Vierkantschlüssels geöffnet werden.
Ich habe daher einen anderen Vorschlag: Wir könnten das Justizministerium bitten, eine all- gemeine Weisung über den Generalstaatsanwalt in Schleswig an die Staatsanwaltschaften herauszugeben. In der könnte beschrieben werden, in welchen Fällen des Containerns von einer Strafverfolgung abzusehen ist, in welchen Fällen Einstellungsmöglichkeiten nach den Opportunitätsregelungen der StPO genutzt werden sollen und in welchen Fällen in der Regel eine Anklage zu erfolgen hat.
So etwas kennen wir ja durchaus im Drogenstrafrecht bei der Regelung zur geringfügigen Menge. Das hätte auch den Charme, dass wir dies hier im Lande regeln können, ohne uns in einer aussichtlosen Bundesratsinitiative zu verzetteln.
Diesen Vorschlag würde ich sehr gerne im Innen- und Rechtsausschuss diskutieren. Das entspricht auch der geltenden Beschlusslage des Landtages. Zur Erinnerung: am 21.06.2019 haben wir hier wörtlich beschlossen „Geprüft werden soll ebenfalls, ob das geltende Straf- recht oder das Strafverfahrensrecht einer Anpassung bedarf, um die kollidierenden Interes- sen von Nachhaltigkeit und Eigentumsschutz im Falle der Inbesitznahme von weggeworfe- nen, noch verzehrtauglichen Lebensmitteln in einen angemessenen Ausgleich zu bringen“.
Dann man los. ***
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