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16.06.21
12:46 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters über die Änderung des Landesbeamt*innengesetzes

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 8+65 – Änderung des Landesbeamt*innengesetzes; Pressesprecherin Bericht der Beauftragten für die Landespolizei Claudia Jacob Landeshaus Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Düsternbrooker Weg 70 Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Burkhard Peters: Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 209.21 / 16.06.2021



Die Polizeibeauftragte wird gebraucht
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Samiah El Samadoni,
es ist gut, den Bericht der Polizeibeauftragten und den Gesetzentwurf der SPD zur Än- derung des Landesbeamtengesetzes in einem Tagesordnungspunkt zusammenzufas- sen. Denn diese Initiative stammt nicht nur aus einem Bericht der Polizeibeauftragten, wie viele andere Empfehlungen aus den vorliegenden Berichten macht sie selbst für die hartnäckigsten Kritiker*innen der Polizeibeauftragtenstelle deutlich: Frau El Samadoni ist eine kompetente Anlaufstelle für Bürger*innen und auch eine engagierte Vertreterin der Interessen innerhalb der Polizei selbst. Das macht auch der vorliegende Bericht für die Jahre 2018 bis 2020 sehr deutlich. Von den 504 Fällen in diesem Zeitraum stammen 308 Eingaben aus der Polizei, bei 190 Angelegenheiten handelt es sich um Beschwerden von Bürger*innen.
Auch die Entwicklung der Fallzahlen macht sehr deutlich, dass die Polizeibeauftragte ge- braucht wird. Waren es im ersten Berichtszeitraum knapp 400 zu bearbeitende Fälle, sind es jetzt ungefähr 100 mehr. Diese Zahlen belegen, dass die Erzählung, eine Polizeibe- auftragte sei überflüssig, weil es ja genügend andere Beschwerdemöglichkeiten gebe, leeres Gerede war. Wer am 31.05.2021 im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur sogenannten Rockeraffäre mitverfolgt hat, wie eine erfahrene Polizeipsychologin aus dem Arbeitskreis Mobbing und ein langjähriger Konfliktberater der Polizei erschüttert und erbittert darüber berichteten, wie sie im Landeskriminalamt ab 2012 an einer Mauer aus Ignoranz, Machtbewusstsein und nicht vorhandener Fehlereinsicht am Führungspersonal scheiterten, wurde eines Besseren belehrt.
Liebe Frau El Samadoni, wir sind froh und glücklich, dass es Sie und Ihr engagiertes Seite 1 von 2 Team gibt. Seien Sie versichert, die Grüne Landtagsfraktion Sie immer und in jeder Situ- ation bei Ihrer wichtigen Arbeit unterstützen wird.
Nun noch kurz zum Gesetzentwurf. Ziffer 1 erscheint mir unmittelbar nachvollziehbar und sinnvoll zu sein. Ist der Aufenthalt der schadensersatzpflichtigen Person nicht zu ermit- teln, übernimmt die Dienstherrin. Wer sich beruflich mit gerichtlichem Forderungseinzug befasst weiß, dass derartige Fälle in der Praxis nicht selten sind. Es ist aus Fürsorgege- sichtspunkten angemessen, die betroffenen Menschen mit diesem Risiko nicht allein zu lassen.
Die Ziffer 2 muss genauer betrachtet werden. Da geht es darum, eine Schadensüber- nahme auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die schadensverursachende Person in einem Zustand der Schuldunfähigkeit handelte und deswegen ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldtitel gegen sie nicht erwirkt werden kann. Auf den ersten Blick scheint das oft einzutreten, denkt man an Fälle, in denen ein*e Angreifer*in bei einem Polizeiein- satz volltrunken ist oder schwer unter Drogen steht.
Tatsächlich ist aber in diesen Fällen scharf zwischen strafrechtlicher Schuldunfähigkeit und zivilrechtlicher Deliktsunfähigkeit zu unterscheiden. In den allermeisten denkbaren Fällen, in denen eine Schuldunfähigkeit nach den Maßstäben des Strafrechts und dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 827 BGB aber durchaus bestehen und könnte in einem Strafverfahren im Wege eines Adhäsionsantrags auch verfahrensökonomisch geltend gemacht werden. Wir sollten im Rahmen der Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss also genauer unter die Lupe nehmen, ob für die Ziffer 2 des Änderungsvorschlags tat- sächlich ein praktisches Bedürfnis besteht.
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