Drucksache 14/1631
27.08.98
Bericht und Beschlußempfehlung
des Bildungsausschusses
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1411
(überwiesen durch Plenarbeschluß vom 13. Mai 1998)
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
Drucksache 14/899
(überwiesen durch Plenarbeschluß vom 28. August 1997)
Antrag der Fraktion der CDU
Drucksache 14/900
(überwiesen durch Plenarbeschluß vom 28. August 1997)
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU
Drucksache 14/1514
(überwiesen durch Plenarbeschluß vom 1. Juli 1998)
Bericht über die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für den Schulanfang (Eingangsphase)
Bericht der Landesregierung
Drucksache 14/1523
(überwiesen durch Plenarbeschluß vom 3. Juli 1998)
Der Bildungsausschuß hat die ihm vom Landtag überwiesenen Vorlagen in mehreren Sitzungen - darunter zwei Anhörungen -, zuletzt am 26. August 1998, beraten und folgende Beschlüsse gefaßt:
e) Schließlich empfiehlt der Ausschuß dem Landtag, den Bericht der Landesregierung Drucksache 14/1523 zur Kenntnis zu nehmen.
gez. Dr. Ulf von Hielmcrone
Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Regierungsentwurf: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert: |
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Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert: |
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1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung "(Schulgesetz - SchulG)" angefügt. |
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1. unverändert |
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2. § 2 wird wie folgt geändert: |
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2. unverändert |
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a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Fächern" die Worte "und Lernbereichen" eingefügt. |
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b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: |
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"Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Schulträgers. Soweit sie aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, gelten sie als untere Landesbehörden." |
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c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt: |
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"(7) Innerhalb der Schulstufen nach § 7 wird das Vorhandensein einer Klasse je Klassenstufe als Zug bezeichnet." |
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Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. |
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3. § 3 erhält folgende Fassung: |
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3. § 3 erhält folgende Fassung: |
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"§ 3 |
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"§ 3 |
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(1) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlußfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist durch die Schule in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei sind die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung regelmäßig zu dokumentieren. |
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(1) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlußfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die Bildungs- und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu dokumentieren. |
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(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes. |
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(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes. |
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(3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Dies kann ferner geschehen zur Durchführung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. |
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(3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Dies kann ferner geschehen zur Durchführung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. |
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(4) Nach Maßgabe des § 83 Abs. 7 können Personen bestimmte und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder Projekte vertraglich übertragen werden." |
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(4) Nach Maßgabe des § 83 Abs. 7 können Personen bestimmte und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder Projekte vertraglich übertragen werden." |
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4. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement." |
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4. § 5 wird wie folgt geändert: |
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5. unverändert |
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a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: |
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"Formen des Unterrichts, Betreuungsangebote" |
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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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"(3) In der Regel wird der Unterricht für alle Fächer und Lernbereiche in derselben Gruppe (Klasse) erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist. Verbindlicher Unterricht kann teilweise schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden." |
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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: |
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aa) Nach Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon und im bisherigen Satz 4 das Wort "Bis" durch das Wort "bis" ersetzt. |
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bb) Folgender Satz wird angefügt: |
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"Zum Ganztagsunterricht zählt nicht, wenn aus organisatorischen Gründen der Unterricht in einzelnen Fächern auch an einzelnen Nachmittagen stattfindet." |
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d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: |
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"(6) An Grundschulen und Sonderschulen können mit Zustimmung des Schulträgers für Schülerinnen und Schüler über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus Betreuungsangebote in den von der Schule oder dem Schulträger bezeichneten Räumen vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Betreuungsangebote unterliegen der Schulaufsicht." |
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5. § 8 wird wie folgt geändert: |
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6. § 8 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c) wird das Wort "Berufsaufbauschule" durch das Wort "Berufsoberschule" ersetzt. |
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a) unverändert |
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b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
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b) Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen. |
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"(6) In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den berufsbildenden Schulen ist Englisch in der Regel die erste Fremdsprache. Davon abweichend kann auch Latein oder Französisch die erste Fremdsprache sein. Die zweite Fremdsprache wird mit der Stundentafel für die Schularten bestimmt. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache kann ihre Muttersprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden. Der Fremdsprachenunterricht in Sonderschulen wird durch die jeweilige Stundentafel geregelt." |
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c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: |
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"(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache kann ihre Muttersprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden." |
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6. § 9 wird wie folgt geändert: |
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7. unverändert |
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a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Klassen" die Worte "oder einzelne Züge" eingefügt. |
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b) Absatz 5 wird gestrichen. |
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7. § 10 wird wie folgt geändert: |
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8. § 10 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schulversuche" die Worte "nach Anhörung des Schulträgers" eingefügt. |
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a) unverändert |
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b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "(§ 8 Abs. 1)" die Worte ", auch auf Antrag der Schule," eingefügt. |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Schulversuche können in einzelnen Schulen der bestehenden Schularten (§ 8 Abs. 1) und in einzelnen besonderen Versuchsschulen durchgeführt werden. Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs kann auch von einer Schule gestellt werden. Er bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur." |
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c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:"Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen." |
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8. § 11 erhält folgende Fassung: |
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9. § 11 wird wie folgt geändert:: |
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"§ 11 |
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(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des Lernens in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei soll die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung sein. |
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a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Lernens" ein Komma und die Worte "Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten" eingefügt. |
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(2) Die Grundschule hat vier Klassenstufen. In Grundschulen soll ein Zug vorhanden sein. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. |
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b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase." |
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c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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(3) Ein am 1. August 1998 mit der Grundschule verbundener Schulkindergarten fördert schulpflichtige Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der Eingangsphase noch nicht erwarten läßt, in pädagogischer Verbindung zur Eingangsphase und bereitet sie auf das Lernen im Klassenverband vor." |
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"(3) Mit der Grundschule kann ein Schulkindergarten verbunden werden. Er fördert schulpflichtige Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der Eingangsphase noch nicht erwarten läßt, in pädagogischer und organisatorischer Verbindung zur Eingangsphase und bereitet sie auf das Lernen im Klassenverband vor." |
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9. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "eine Klasse je Klassenstufe" durch die Worte "einen Zug" ersetzt. |
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10. unverändert |
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10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: |
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11. unverändert |
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a) In Satz 1 werden die Worte "Klassen je Klassenstufe" durch das Wort "Züge" ersetzt. |
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b) In Satz 2 werden die Worte "einer Klasse je Klassenstufe" durch die Worte "einem Zug" ersetzt. |
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11. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Klassen je Klassenstufe" durch das Wort "Züge" ersetzt. |
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12. unverändert |
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12. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Klassen je Klassenstufe" durch das Wort "Züge" ersetzt. |
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13. unverändert |
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13. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Klassen je Klassenstufe und Schulart" durch die Worte "Züge je Schulart" ersetzt. |
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14. unverändert |
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14. § 18 wird wie folgt geändert: |
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15. § 18 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
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a) unverändert |
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"Mit dem erfolgreichen Abschluß der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden." |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen im Rahmen der dualen Berufsausbildung zusammen mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf." |
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b) In Absatz 2 wird das Wort "zusammen" durch das Wort "gemeinsam" ersetzt. |
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c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:"In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auch für eine Fachrichtung in der Fachstufe eines Berufes eine Bezirksfachklasse einrichten." |
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15. § 19 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: |
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16. unverändert |
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"Die Berufsfachschule vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen." |
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16. § 20 erhält folgende Fassung: |
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17. § 20 wird wie folgt geändert: |
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"§ 20 |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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(1) Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluß und einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung oder nach Landesrecht vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluß, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht; sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluß führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. |
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"(1) Die Berufsoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluß und einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und des Landes oder nach einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluß, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht; sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluß führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht." |
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(2) Die Berufsoberschule umfaßt zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. Die Berufsoberschule kann auch in Abendform geführt werden; § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufsoberschule schließt mit einer Prüfung ab. |
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unverändert |
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(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch zwei Schulleistungsjahre. |
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unverändert |
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife und an die Stelle des zweiten Schulleistungsjahres der Besuch der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums treten." |
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"(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fach-oberschule Klasse 12 mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Klasse 13 erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums eingerichtet werden." |
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c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: |
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"(5) Die Zuordung zu einer Fachrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit." |
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17. § 22 wird wie folgt geändert: |
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18. unverändert |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Das Fachgymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einem überdurchschnittlichen Realschulabschluß durch berufsbezogene und allgemeinbildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht." |
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b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungszeit in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung durch Wahl von Grund- und Leistungskursen aus einem Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer Bildung setzen." |
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18. § 24 wird wie folgt geändert: |
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19. unverändert |
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a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "einjähriges" das Wort "einschlägiges" eingefügt. |
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b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt: |
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"Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen." |
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c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: |
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"(4) Für einzelne Fachrichtungen können abweichend von Absatz 1 bis 3 besondere Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben werden." |
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19. § 38 wird wie folgt geändert: |
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20. unverändert |
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a) In Absatz 5 wird das Wort "Berufsaufbauschule" durch das Wort "Berufsoberschule" ersetzt. |
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b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 3 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule ein Schuljahr unberücksichtigt." |
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20. In § 39 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "im Verlauf eines Monats" durch die Worte "innerhalb von 30 Tagen" ersetzt. |
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21. unverändert |
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21. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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22. unverändert |
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a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnung" das Komma durch das Wort "oder" und die Worte "Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" durch das Wort "Ausbildungsplatz" ersetzt. |
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b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: |
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"Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen." |
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22. § 42 wird wie folgt geändert: |
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23. unverändert |
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a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: |
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"(2) Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten läßt, daß sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Einbeziehung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens. |
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(3) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig, seelisch oder sozial nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres in der Eingangsphase zeigt, können bis zum Beginn des nächsten Schuljahres einmalig vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, daß sie im folgenden Schuljahr mit Erfolg am Unterricht der Eingangsphase der Grundschule werden teilnehmen können. Gehörlose Kinder können zurückgestellt werden, wenn die Aufnahme in die geeignete Sonderschule nur alle zwei Jahre erfolgt." |
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b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: |
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"Für den Besuch einer Kindertagesstätte haben das Land und die Gemeinde, in der das Kind seine Wohnung hat, zu gleichen Teilen dem Träger den Betrag zu erstatten, den dieser in sonstigen Fällen für den Besuch von den Eltern erhebt." |
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23. In § 43 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "§ 85 Abs. 3" durch die Angabe "§ 85 Abs. 2" ersetzt. |
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24. unverändert |
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24. § 45 wird wie folgt geändert: |
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25. § 45 wird wie folgt geändert: |
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a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt: |
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"(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Mißbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen. |
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(2) Soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, 1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten oder2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts und Erziehungsauftrags der Schule erforderlich sind, oder3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft. |
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a) In Absatz 1 Satz 5 wird folgende Nummer 3 eingefügt:"3. Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,"Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt. |
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(3) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Schriftlicher Verweis,2. Ausschluß auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,3. Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,4. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß.Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden." |
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Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8. |
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c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt. |
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b) In dem bisherigen Absatz 5 werden in Satz 1 die Angabe "Absatz 1 Nr. 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 Nr. 5" und in Satz 2 die Angabe "(Absatz 1 Nr. 1)" durch die Angabe "(Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)" ersetzt. |
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c) In dem bisherigen Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 1 Nr. 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 Nr. 5" und das Wort "Schulkonferenz" durch das Wort "Schule" ersetzt. |
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25. § 49 erhält folgende Fassung: |
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26. unverändert |
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"§ 49 |
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"(1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen während der Unterrichtszeit weder angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluß sonstiger Geschäfte mit Ausnahme des Schulsparens. Ebenso unzulässig sind die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen Erhebungen sowie Werbemaßnahmen aller Art (mit Ausnahme der Anzeigen in periodischen Druckschriften). Nicht unter das Werbeverbot fallen Maßnahmen, die vorrangig den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung unvermeidlich ist. |
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(2) Sammlungen für außerschulische Zwecke dürfen in öffentlichen Schulen nicht durchgeführt werden. Ebenso dürfen Schülerinnen und Schüler nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden. |
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(3) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind. |
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(4) In den öffentlichen Schulen ist während der Unterrichtszeit die Tätigkeit politischer Parteien unzulässig. Davon ausgenommen ist die Auseinandersetzung mit deren Meinungsvielfalt nach Maßgabe des Absatzes 3. |
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(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann allgemeine Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen." |
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26. § 50 wird wie folgt geändert: |
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27. unverändert |
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a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort "Name" durch die Worte "Vor- und Familienname" ersetzt, nach dem Wort "Geburtsdatum," das Wort "Geschlecht," und nach dem Wort "Staatsangehörigkeit," das Wort "Aussiedlereigenschaft," eingefügt sowie die Worte "Lernverhalten und das Verhalten in der Schule" durch die Worte "allgemeine Lernverhalten und das Sozialverhalten" ersetzt. |
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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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"(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen sowie der Datenaustausch mit Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, sofern nicht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen; § 49 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und Übermittlungen nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden." |
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c) In Absatz 5 werden die Worte "Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule" durch die Worte "allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens" ersetzt. |
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27. § 53 wird wie folgt geändert: |
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28. § 53 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 2 Nr. 11 und 13 werden jeweils nach dem Wort "Betriebspraktika" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftspraktika" die Worte "und Praxiswochen" eingefügt. |
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a) In Absatz 2 Nr. 11 und 13 werden jeweils nach dem Wort "Betriebspraktika" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftspraktika" ein Komma und die Worte "Praxiswochen und Praxistage" eingefügt. |
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b) Absatz 6 wird gestrichen. |
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b) unverändert |
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28. § 56 wird gestrichen. |
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29. unverändert |
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29. § 58 wird wie folgt geändert: |
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30. § 58 wird wie folgt geändert: |
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a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: |
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Als Errichtung einer Ersatzschule gilt auch die Einführung weiterer Bildungsgänge, an berufsbildenden Schulen auch die Einführung weiterer Fachrichtungen, die Einführung weiterer Formen des Unterrichtes, wie Teilzeitunterricht oder Bildungsgänge in Abendform, sowie die Änderung der bestehenden Form des Unterrichts. Nicht als Errichtung einer Schule gilt die Einrichtung eines Schwerpunktes; seine Einrichtung bedarf jedoch der Genehmigung." |
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"(2) Als Errichtung einer Ersatzschule gilt auch die Einführung weiterer Bildungsgänge, an berufsbildenden Schulen auch die Einführung weiterer Fachrichtungen. Nicht als Errichtung einer Schule gilt die Einrichtung eines Schwerpunktes; seine Einrichtung bedarf jedoch der Genehmigung." |
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b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. |
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b) unverändert |
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30. § 61 wird wie folgt geändert: |
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31. unverändert |
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a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 53 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. |
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b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(§ 85 Abs. 3)" durch die Angabe "(§ 85 Abs. 2)" ersetzt. |
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31. § 63 wird wie folgt geändert: |
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32. § 63 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "oder Vorklassen" gestrichen. |
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a) unverändert |
||
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "(§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4)" durch die Angabe "(§ 53 Abs. 1 Satz 2)" sowie die Angabe "(§ 85 Abs. 3)" durch die Angabe "(§ 85 Abs. 2)" ersetzt. |
|
b) unverändert |
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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: |
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c) unverändert |
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aa) In Satz 1 werden die Worte ", zuzüglich des Durchschnittsbetrages der Kosten für nichtschulpflichtige Kinder in Vorklassen" gestrichen. |
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bb) Satz 2 wird gestrichen. |
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d) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:"Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen oder Internaten verbundenen Ersatzschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt." |
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33. § 68 wird wie folgt geändert:a) Der bisherige Text wird Absatz 1.b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) Abweichend von Absatz 1 kann Träger einer Realschule auch ein nichtzentraler Ort sein." |
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32. § 69 wird wie folgt geändert: |
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34. unverändert |
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a) Der bisherige Text wird Absatz 1. |
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b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: |
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"(2) Abweichend von Absatz 1 kann Träger einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe auch ein nichtzentraler Ort sein." |
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33. § 70 wird wie folgt geändert: |
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35. unverändert |
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a) Absatz 2 wird gestrichen. |
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Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. |
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b) In dem neuen Absatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "die Landwirtschaftskammer kann Träger von Landesberufsschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein." angefügt. |
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c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: |
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"(4) Ist ein Träger einer Berufsschule, im Falle einer fortbestehenden Trägerschaft eine Innung oder ein Innungs- oder Berufsverband oder ein Verein, nicht mehr bereit, Träger der Berufsschule zu sein, geht die Trägerschaft auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, in dessen oder deren Gebiet die Berufsschule liegt." |
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34. § 76 wird wie folgt geändert: |
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36. § 76 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder § 132 Abs. 4" und "oder einer Vorklasse" gestrichen. |
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a) unverändert |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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b) unverändert |
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"(2) Für eine Schülerin oder einen Schüler nach Absatz 1, die oder der in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht ist, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat. Liegt die Gemeinde nicht in Schleswig-Holstein, so kann der Schulträger von dem Träger der Einrichtung verlangen, daß ihm der Ausfall des Schulkostenbeitrages erstattet wird; zu den Einrichtungen gehören nicht Familienpflegestellen und Internate." |
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c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: |
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"(4) Die Schulkosten für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde." |
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Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8. d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt. |
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37. § 77 Abs. 4 erhält folgende Fassung:"(4) § 76 Abs. 8 gilt entsprechend." |
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38. § 80 wird wie folgt geändert: |
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35. In § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angaben "§ 41 Abs. 3," und "oder § 132 Abs. 4" gestrichen. |
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a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angaben "§ 41 Abs. 3," und "oder § 132 Abs. 4" gestrichen. |
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|
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" gestrichen. |
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36. § 82 wird wie folgt geändert: |
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39. § 82 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Behörden" durch das Wort "Trägern" ersetzt. |
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a) unverändert |
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b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel" gestrichen. |
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b) unverändert |
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c) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt: |
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"(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen. |
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unverändert |
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(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll." |
|
c) In Absatz 6 werden nach den Worten "Auskunft über" die Worte "die Verwirklichung des Schulprogramms," eingefügt. |
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d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. |
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d) unverändert |
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37. § 83 wird wie folgt geändert: |
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40. § 83 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. |
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a) unverändert |
||
b) In Absatz 7 wird folgender Satz 2 eingefügt: |
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b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: |
||
|
"Dazu gehört auch die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Fächern oder Lernbereichen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist freiwillig, eine Leistungsbewertung findet nicht statt." |
|
"(7) Die Schule kann im Unterricht und bei andern Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte und unter deren Verantwortung einsetzen. Dazu gehört auch die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Fächern oder Lernbereichen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts; über die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme entscheidet die Schule, eine Leistungsbewertung findet nicht statt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht." |
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38. § 84 wird wie folgt geändert: |
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41. unverändert |
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a) In Absatz 1 wird die Angabe "in den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "in Absatz 2" ersetzt. |
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|
||
b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. |
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|
||
39. § 85 wird wie folgt geändert: |
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42. unverändert |
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a) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. |
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|
||
b) Im neuen Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte "sowie Beiträge für Wohnraumbeschaffung" gestrichen. |
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|
||
40. § 86 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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gestrichen |
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"Die Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfungen nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht." |
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|
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43. § 90 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:"Er ist auch bei der Verlängerung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf Zeit um fünf Jahre zu hören." |
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41. § 91 wird wie folgt geändert: |
|
44. § 91 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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a) unverändert |
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"Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen." |
|
|
||
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
|
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
||
"(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen |
|
"(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen |
||
1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je sechs, |
|
1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht, |
||
2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je acht, |
|
2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn, |
||
3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zehn, |
|
3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf, |
||
4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf |
|
4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn |
||
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn, an beruflichen Schulen am 10. September. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des nichtunterrichtenden Personals ist Mitglied der Schulkonferenz mit beratender Stimme." |
|
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn, an beruflichen Schulen am 15. Oktober. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des sozialpädagogischen, des technischen Personals sowie der Verwaltungskräfte sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. An berufsbildenden Schulen sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme." |
||
|
|
|
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: |
||
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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aa) Satz 1 unverändert |
||
"An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. An Sonderschulen entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht die Art der Behinderung der Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung zuläßt." Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen. |
|
|
||
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|
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:"An Grundschulen mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz alle Lehrkräfte an; die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern bestimmt sich nach der Zahl der Lehrkräfte." |
||
d) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind," eingefügt. |
|
d) unverändert |
||
e) Absatz 10 erhält folgende Fassung: |
|
e) unverändert |
||
"(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden." |
|
|
||
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt: |
|
f) unverändert |
||
"(11) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen." |
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|
||
42. § 92 wird wie folgt geändert: |
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45. § 92 wird wie folgt geändert: |
||
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
|
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
||
"(1) Die Schulkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über |
|
"(1) Die Schulkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über |
||
1. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretungen sowie an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben, |
|
|
||
2. Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule, |
|
1. Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule, |
||
3. das Schulprogramm (§ 3 Abs. 3), |
|
2. das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1), |
||
4. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden, |
|
3. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden, |
||
5. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, |
|
4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, |
||
6. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule, |
|
5. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung, |
||
7. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, |
|
6. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, |
||
8. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Abs. 3), |
|
7. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Abs. 3), |
||
9. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 83 Abs. 7), |
|
8. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 83 Abs. 7), |
||
10. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 3 Abs. 4), |
|
9. die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 11 Abs. 2), |
||
11. Grundsätze über die Verteilung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, |
|
|
||
12. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule, |
|
10. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule, |
||
13. die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 5 Abs. 6), |
|
11. die Einrichtung einer gemeinsamen Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4), |
||
14. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 10 Abs. 2), |
|
12. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 10 Abs. 2), |
||
|
|
|
13. die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 5 Abs. 6), |
||
|
|
|
14. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretungen sowie an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben, |
||
|
|
|
15. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 3 Abs. 3), |
||
|
|
|
16. Grundsätze über die Verteilung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, |
||
15. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage, |
|
17. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage, |
||
16. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit, |
|
18. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit, |
||
17. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika und Praxiswochen, |
|
19. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage, |
||
18. Veranstaltungen der Schule, |
|
20. Veranstaltungen der Schule, |
||
19. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen, |
|
21. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen, |
||
20. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule, |
|
22. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule, |
||
21. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel, |
|
23. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel, |
||
22. Empfehlungen für Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs (§ 49 Abs. 1), |
|
24. Empfehlungen für Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs (§ 49 Abs. 1), |
||
23. die Einrichtung einer gemeinsamen Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4), |
|
|
||
24. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Stellen, |
|
25. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Stellen, |
||
25. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Ausbildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, |
|
26. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Ausbildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, |
||
26. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, |
|
27. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, |
||
27. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind." |
|
28. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind." |
||
b) In Absatz 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5. |
|
b) unverändert |
||
|
|
|
c) In Absatz 3 werden die Worte "in der Regel" durch das Wort "mindestens" ersetzt. |
||
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: |
|
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
||
"(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von § 97 Abs. 5 ein Beschluß der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 91 Abs. 2 nicht zustande, wenn die Lehrerkonferenz innerhalb von zwei Unterrichtswochen dem Beschluß widerspricht." |
|
"(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 kommt abweichend von § 97 Abs. 5 ein Beschluß der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 91 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreter nach § 91 Abs. 9 zustimmt." |
||
|
|
|
46. § 93 wird wie folgt geändert: |
||
|
|
|
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
||
|
|
|
"Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften als stimmberechtigte Mitglieder sowie den sozialpädagogischen Fachkräften und den Lehrkräften in Ausbildung als Mitglieder mit beratender Stimme." |
||
43. In § 93 Abs. 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: |
|
b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: |
||
"4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 und die Entscheidung über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4," |
|
"4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und die Entscheidung über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten," |
||
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. |
|
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. |
||
44. § 94 wird wie folgt geändert: |
|
47. § 94 wird wie folgt geändert: |
||
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
|
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
||
aa) In Nummer 1 werden die Worte "Lernverhaltens und das Verhalten in der Schule" durch die Worte "allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens" ersetzt. |
|
aa) unverändert |
||
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt. |
|
bb) unverändert |
||
cc) In Nummer 5 wird das Wort "Gutachten" durch das Wort "Entwicklungsbericht" ersetzt. |
|
cc) unverändert |
||
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Unterrichts" die Worte ", Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen" eingefügt. |
|
dd) unverändert |
||
|
|
|
ee) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Wirtschaftspraktika" und einem Komma die Worte "Praxiswochen und Praxistage" eingefügt. |
||
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Klassen" die Worte "unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters" eingefügt. |
|
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:"Berät die Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz." |
||
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tätig" die Worte "oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers" eingefügt. |
|
c) unverändert |
||
|
|
|
48. § 95 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
||
|
|
|
"Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung, in beruflichen Schulen auch Schulart oder Ausbildungsberuf) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen." |
||
45. § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
|
b) Absatz 2 unverändert |
||
a) In Satz 1 werden die Worte "des Schulelternbeirats" durch die Worte "der Eltern" und die Worte "der Schülervertretung" durch die Worte "der Schülerinnen und Schüler" ersetzt. |
|
|
||
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: |
|
|
||
"Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 91 Abs. 8 Satz 2 und 3." |
|
|
||
46. § 97 wird wie folgt geändert: |
|
49. § 97 wird wie folgt geändert: |
||
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers," gestrichen. |
|
a) unverändert |
||
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte "von dem Fall des § 94 Abs. 5" durch die Worte "von den Fällen des § 94 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" und im Satz 2 die Angabe "§ 82 Abs. 5" durch die Angabe "§ 82 Abs. 7" ersetzt. |
|
b) unverändert |
||
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
|
c) unverändert |
||
"(4) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat dies auf die Beschlußfähigkeit keinen Einfluß. Eine Konferenz ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Solange die Beschlußfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlußfähig." |
|
|
||
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: |
|
gestrichen |
||
(9) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann durch Verordnung weitere Bestimmungen für die Konferenzen, insbesondere für die Zusammensetzung und die Aufgaben, treffen." |
|
|
||
47. In § 99 Abs. 2 wird das Wort "Berufsaufbauschulen" durch das Wort "Berufsoberschulen" ersetzt. |
|
50. unverändert |
||
48. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung: |
|
51. unverändert |
||
"(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Klassenelternbeirat, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. In der Sekundarstufe II (§ 7) wird der Elternbeirat zu Beginn des jeweiligen Bildungsganges für die Dauer des Bildungsganges gewählt. Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, bilden die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der jeweiligen Jahrgangsstufe den Jahrgangselternbeirat; er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter." |
|
|
||
49. § 101 Abs. 5 wird gestrichen. |
|
52. unverändert |
||
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. |
|
|
||
50. § 105 Abs. 3 wird wie folgt geändert: |
|
53. unverändert |
||
a) Nach dem Wort "entsprechend" werden die Worte "; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für Elternbeiräte Anwendung" angefügt. |
|
|
||
b) Folgender Satz wird angefügt: |
|
|
||
"Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können." |
|
|
||
51. § 106 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: |
|
54. unverändert |
||
"Für die Amtszeit der Elternbeiräte in der Sekundarstufe II gilt § 100 Abs. 1 Satz 2." |
|
|
||
52. In § 110 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Klassensprecherversammlung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und einer Schulpflegschaft" gestrichen. |
|
55. unverändert |
||
53. § 111 wird folgender Absatz 8 angefügt: |
|
56. unverändert |
||
"(8) Schülervertretungen von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Sie besteht aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern." |
|
|
||
54. § 112 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:"Die Vertreterversammlung setzt sich aus je einer Schülerin und einem Schüler der einzelnen Schulen zusammen." |
|
57. In § 112 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "einer Schülerin und einem Schüler" durch die Worte "zwei Mitgliedern der Schülerschaft" ersetzt. |
||
|
|
|
58. § 113 Abs. 4 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird das Wort "Klassensprecherversammlung" durch das Wort "Schülerschaft" ersetzt. |
||
55. In § 113 Abs. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: |
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b) Satz 2 unverändert |
||
"Ersatzschulen können eine Schülerin oder einen Schüler als Mitglied in die jeweilige Vertreterversammlung nach Satz 1 entsenden." |
|
|
||
56. § 115 wird wie folgt geändert: |
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59. § 115 wird wie folgt geändert: |
||
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: |
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a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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"Die Wahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren." |
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aa) Satz 3 unverändert |
||
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bb) Folgender Satz wird angefügt:"Sie oder er kann beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen, ausgenommen Zeugnis- und Versetzungskonferenzen gemäß § 94 Abs. 5." |
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b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: |
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b) unverändert |
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"(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden." |
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57. § 118 wird wie folgt geändert: |
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60. § 118 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt. |
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a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Fachhochschulen" das Komma gestrichen und die Worte "Pädagogische Hochschulen und Universitäten" durch die Worte "sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen" ersetzt. |
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aa) unverändert |
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bb) In Nummer 6 werden die Worte "der Landwirtschaftskammer" durch die Worte "des Ministeriums für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus" ersetzt. |
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bb) In Nummer 10 wird nach den Worten "der katholische Kirche" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. |
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cc) Nummer 10 unverändert |
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cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt. |
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dd) Nummer 11 unverändert |
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dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt: |
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ee) Nummer 12 unverändert |
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"12. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit." |
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b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl "11" durch die Zahl "12" ersetzt. |
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c) Absatz 4 Satz 1 unverändert |
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58. § 121 wird wie folgt geändert: |
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61. unverändert |
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a) Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: |
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"7. die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluß einer anderen Schulart, die Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz mit einem schulischen Abschluß sowie die Anrechnung einer Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen," |
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b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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"(5) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt werden die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund § 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 53 Abs. 3, § 121 Abs. 2 bis 4, § 122 Abs. 1 Satz 2 und § 136 Abs. 2 vom Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus erlassen, und zwar in den Fällen der §§ 121 und 136 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur." |
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59. In § 125 Abs. 5 werden die Worte "Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Träger die Landwirtschaftskammer ist," durch die Worte "Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt" und die Angabe "§ 120 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 5" durch die Angabe "§ 120 Abs. 4 und 5" ersetzt. |
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62. unverändert |
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60. § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: |
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63. unverändert |
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"Das Land kann ferner Träger von Berufsfachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein." |
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61. § 132 wird gestrichen. |
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64. unverändert |
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62. § 135 wird gestrichen. |
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65. unverändert |
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63. In § 136 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "oder des Landes Berlin" gestrichen. |
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66. unverändert |
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64. § 137 wird gestrichen. |
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67. unverändert |
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65. In § 138 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. |
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68. In § 138 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt. |
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66. In § 139 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "ist" die Worte ", mit Ausnahme der Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten" eingefügt. |
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69. unverändert |
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67. § 145 wird gestrichen. |
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70. unverändert |
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68. In § 146 Abs. 1 wird Nummer 4 gestrichen; die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 4 bis 9. |
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71. unverändert |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 wird wie folgt geändert: |
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(1) Soweit auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 33 Buchst. c) und Nr. 59 ein Wechsel der Schulträgerschaft erfolgt, geht diese mit dem 1. Januar 2000 auf den neuen Träger über. Ein früherer Übergang kann abweichend von § 54 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 Satz 2 und 3 vereinbart werden. |
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a) In Absatz 1 werden die Angaben "Nr. 33 Buchst. c) und Nr. 59" durch die Angabe "Nr. 35 Buchst. c) und Nr. 63" ersetzt. |
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(2) Artikel 1 Nr. 56 Buchst. a), aa) und dd), gilt erstmals für den im Jahre 2000 neuzubildenden Landesschulbeirat mit der Maßgabe, daß das Benennungsrecht nach § 12 Wahlordnung Landesschulbeirat Anwendung findet. |
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b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 56 Buchst. a), aa) und dd)," durch die Angabe "Nr. 60 Buchst. b), aa), bb) und ee)" ersetzt. |
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c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: |
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"(3) Abweichend von § 91 Abs. 8 beträgt die Amtszeit der Mitglieder der im Schuljahr 1998/99 gebildeten Schulkonferenzen nach § 91 Abs. 2 und 4 ein Jahr." |
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Artikel 3 |
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Artikel 3 |
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
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unverändert |
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