Drucksache 14/1634
98-08-26
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Stellungnahme in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, daß Artikel 1 § 17 Abs. 6 des Schleswig-Holsteinischen Haushaltsbegleitgesetzes 1998 (GVOBl S. 37) i.V.m. Titel 1111-37 101 Einzelplan 11 des Haushaltsplans 1998, Artikel 4 Nr. 5 und 6 Haushaltsbegleitgesetz 1998, § 6 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und § 20 des Investitionsbankgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl S. 68) sowie die Regelungen der §§ 11 a, 15 c und 15 d des Investitionsbankvertrages n.F. und die Regelung des § 13 des Gewährträgervertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, dem Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Südwestdeutschen Landesbankgirozentrale (neue Fassung) gegen Artikel 53 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz Landesverfassung verstoßen und deshalb nichtig sind
Schreiben der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1998 - 1 BvK 1/98
Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 26. August 1998 mit dem oben bezeichneten Verfahren beschäftigt.
Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., wie folgt zu beschließen:
2. In der Stellungnahme wird zum Ausdruck gebracht, daß der Landtag die angefochtenen Bestimmungen nicht für verfassungswidrig hält.
3. Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages beauftragt Rechtsanwalt Ewer, Kiel, als einen Prozeßbevollmächtigten.
gez. Heinz Maurus
Vorsitzender