Drucksache 14/1634

98-08-26

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses

 

 

Stellungnahme in dem Verfahren über den Antrag festzustellen, daß Artikel 1 § 17 Abs. 6 des Schleswig-Holsteinischen Haushaltsbegleitgesetzes 1998 (GVOBl S. 37) i.V.m. Titel 1111-37 101 Einzelplan 11 des Haushaltsplans 1998, Artikel 4 Nr. 5 und 6 Haushaltsbegleitgesetz 1998, § 6 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und § 20 des Investitionsbankgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl S. 68) sowie die Regelungen der §§ 11 a, 15 c und 15 d des Investitionsbankvertrages n.F. und die Regelung des § 13 des Gewährträgervertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, dem Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Südwestdeutschen Landesbankgirozentrale (neue Fassung) gegen Artikel 53 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz Landesverfassung verstoßen und deshalb nichtig sind

Schreiben der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1998 - 1 BvK 1/98

 

Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 26. August 1998 mit dem oben bezeichneten Verfahren beschäftigt.

Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., wie folgt zu beschließen:

  1. Der Schleswig-Holsteinische Landtag gibt in dem oben genannten Verfahren sowohl auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als auch zur Antragsschrift eine Stellungnahme ab.

2. In der Stellungnahme wird zum Ausdruck gebracht, daß der Landtag die angefochtenen Bestimmungen nicht für verfassungswidrig hält.

3. Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages beauftragt Rechtsanwalt Ewer, Kiel, als einen Prozeßbevollmächtigten.

 

gez. Heinz Maurus

Vorsitzender