Drucksache 14/1635

98-08-26

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses

 

 

Stellungnahme in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über den Antrag festzustellen, daß die Landesregierung von Schleswig-Holstein durch Veräußerung der in der Anlage ASt 2 im einzelnen bezeichneten Immobilien und die anschließende Rückmiete aufgrund der § 17 IV Haushaltsgesetz 1998, Artikel 4 Nr. 5 und 6 Haushaltsbegleitgesetz 1998, §§ 6 V, 17 II und 20 Investitionsbankgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 23. Januar 1998 (GVOBl S. 68) gegen Artikel 53 Satz 2 erster Halbsatz sowie Artikel 53 Satz 1 Landesverfassung verstößt, indem sie dadurch in unbestimmter Höhe Kredite über die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in Höhe von DM 1.563 Millionen hinaus aufnimmt

Schreiben der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1998 - 2 BvK 2/98

 

 

Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 26. August 1998 mit dem oben bezeichneten Verfahren beschäftigt.

Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., wie folgt zu beschließen:

  1. Der Schleswig-Holsteinische Landtag gibt in dem oben genannten Verfahren sowohl auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als auch zur Antragsschrift eine Stellungnahme ab.
  2. In der Stellungnahme wird zum Ausdruck gebracht, daß der Landtag die angefochtenen Bestimmungen nicht für verfassungswidrig hält.
  3. Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages beauftragt Rechtsanwalt Ewer, Kiel, als einen Prozeßbevollmächtigten.

 

 

 

gez. Heinz Maurus

Vorsitzender