Drucksache 14/1666
98-09-17
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1424
Der Innen- und Rechtsausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 13. Mai 1998 überwiesenen Gesetzentwurf in zwei Sitzungen, zuletzt am 16. September 1998, beraten.
Er empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Heinz Maurus
Vorsitzender
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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(1) Über den Antrag einer Gemeinde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur vorläufigen Untersagung eines Vorhabens nach § 74 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des § 74 Abs. 9 Satz 1 LBO. Die Gemeinde hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der in § 74 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LBO genannten Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen. |
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(1) unverändert |
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(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden. |
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(2) unverändert |
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(3) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden. |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
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Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
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unverändert |
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1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "§ 8" die Worte "Teilung von Grundstücken" durch die Worte "Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung" ersetzt. |
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2. § 8 erhält folgende Fassung: |
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"§ 8 |
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Werden durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein baurechtmäßiger Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die §§ 86 und 93 gelten entsprechend." |
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3. In § 74 Abs. 9 Satz 1 werden die Worte "drei Wochen" durch die Worte "einen Monat" ersetzt. |
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4. § 76 Abs. 7 wird gestrichen. |
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5. § 83 wird wie folgt geändert: |
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a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obersten" gestrichen. |
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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"(4) Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde." |
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c) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen. |
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6. § 92 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen. |
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bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 10" ersetzt. |
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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"(4) Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend." |
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c) Absatz 5 wird gestrichen. |
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d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. |
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Artikel 3 |
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Artikel 3 |
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(1) Artikel 1 Abs. 2 gilt nicht für Vorhaben, die bereits genehmigt sind oder für die ein Vorbescheid nach § 72 LBO oder eine Teilungsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung erteilt ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides ist unzulässig. |
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unverändert |
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(2) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den § 76 Abs. 7 und § 83 LBO werden nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt. |
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Artikel 4 |
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Artikel 4 |
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Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft. |
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unverändert |
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