Drucksache 14/1667
98-09-17
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes über die Beauftragte oder den Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen
Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 14/759
Änderungsantrag der Abgeordneten des SSW
Drucksache 14/805
Der Innen- und Rechtsausschuß hat die ihm durch Plenarbeschluß vom 12. Juni 1998 überwiesenen oben genannten Drucksachen in zwei Sitzungen, zuletzt am 16. September 1998, beraten.
Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf Drucksache 14/759 in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen des Gesetzentwurfs sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Vorsitzender
Gesetz über die Beauftragte oder
den Beauftragten für Flüchtlings-,
Asyl- und Zuwanderunsfragen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: |
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Ausschußvorschlag: |
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§ 1 |
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§ 1 |
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Bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages wird das Amt der oder des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen (Beauftragte oder Beauftragter) eingerichtet. |
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unverändert |
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§ 2 |
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§ 2 |
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(1) Die oder der Beauftragte hat die Aufgabe, die Belange der in Schleswig-Holstein lebenden Flüchtlinge, Asylsuchenden und Zuwanderinnen und Zuwanderer zu wahren. Ihr oder ihm obliegt es insbesondere, die gesellschaftliche Integration der auf Dauer in Schleswig-Holstein lebenden Ausländerinnen und Ausländer und Aussiedlerinnen und Aussiedler zu fördern. Die oder der Beauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. |
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(1) unverändert |
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(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: |
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(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: |
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1. die Beratung von Einzelpersonen, Familien und Institutionen, |
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1. die Vermittlung der Beratung von Einzelpersonen, Familien und Institutionen, |
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2. die Durchführung von Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, |
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2. unverändert |
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3. die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, |
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3. unverändert |
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4. die Stellungnahme zu politischen Konzepten und Programmen und |
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4. unverändert |
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5. die Kooperation mit den im Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere mit Bürgerinitiativen, Vereinen und Verbänden, und auf deren Wunsch die Koordination sowie die Fortentwicklung von Einzelaktivitäten in diesem Bereich. |
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5. unverändert |
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(3) Die oder der Beauftragte wird nicht nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1 tätig, soweit |
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(3) unverändert |
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1. die Härtefallkommission des Landes, |
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2. die oder der Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes oder |
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3. der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages oder der Eingabenausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages |
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mit der Angelegenheit befaßt ist oder in der Vergangenheit befaßt war. |
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§ 3 |
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§ 3 |
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(1) Die oder der Beauftragte hat, soweit nicht die Rechte Dritter oder Rechtsvorschriften, insbesondere des Datenschutzes und § 88 des Landesverwaltungsgesetzes, entgegenstehen, das Recht, von der zuständigen obersten Landesbehörde und von den Ausländerbehörden Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen oder in Ablichtung anzufordern und Stellungnahmen zu erbitten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei ist ihr oder ihm Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zu gewähren. Die Zuständigkeiten der Behörden bleiben im übrigen unberührt. |
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unverändert |
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(2) Der Landtag oder die Landesregierung haben die oder den Beauftragten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, frühzeitig und vollständig zu unterrichten und sie oder ihn anzuhören. |
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(3) Der oder dem Beauftragten kann in den Ausschüssen des Landtages zu Themen, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, auf Wunsch das Wort erteilt werden. |
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§ 4 |
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§ 4 |
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(1) Die oder der Beauftragte legt dem Landtag in zweijährigem Abstand einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Sie oder er kann damit Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden. Der erste Tätigkeitsbericht ist ein Kalenderjahr nach Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. |
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unverändert |
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(2) Auf Aufforderung des Landtages erstellt die oder der Beauftragte besondere Berichte. Darüber hinaus kann die oder der Beauftrage weitere Berichte vorlegen. |
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§ 5 |
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§ 5 |
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(1) Der Landtag wählt die Beauftragte oder den Beauftragten ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages sowie die Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Beauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter. |
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(1) unverändert |
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(2) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Beauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Beauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen. Im Falle einer Abberufung oder einer Entlassung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. |
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(2) unverändert |
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(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die oder den Beauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit. |
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(3) Die oder der Beauftragte wird ehrenamtlich tätig und erhält eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages setzt die oder den Beauftragten in das Amt ein. |
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§ 6 |
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§ 6 |
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(1) Die oder der Beauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages. |
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unverändert |
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(2) Die oder der Beauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. |
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(3) Die oder der Beauftragte ist zu den in § 76 Absatz 1 und 2 des Ausländergesetzes vorgesehenen Mitteilungen über eine Ausländerin oder einen Ausländer, die oder der sich rechtmäßig in Schleswig-Holstein aufhält oder sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig hier aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. |
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§ 7 |
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§ 7 |
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Für die Erfüllung der Aufgaben ist der oder dem Beauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. |
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unverändert |
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§ 8 |
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§ 8 |
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Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. |
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unverändert |
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