Drucksache 14/1673
98-09-22
Bericht und Beschlußempfehlung
des Umweltausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1173
Der Umweltausschuß hat den oben genannten Gesetzentwurf der Landesregierung, der ihm durch Plenarbeschluß vom 22. Januar 1998 überwiesen worden war, in mehreren Sitzungen - darunter zwei Anhörungen -, zuletzt am 16. September 1998, beraten. Zu einigen rechtlichen Aspekten, die insbesondere den kommunalen Bereich betreffen, hat er darüber hinaus den Innen- und Rechtsausschuß um dessen Votum gebeten.
Der Umweltausschuß empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen der Vertreter von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Vertreter von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Frauke Tengler
Vorsitzende
Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung |
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Ausschußvorschlag: |
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Drucksache 14/1173 |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes |
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes |
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Das Landesabfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Gesetz vom 17. April 1993 (GVOBI. Schl-H. S. 172), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), geändert durch Gesetz vom 17. April 1993 (GVOBI. Schl-H. S. 172), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652). wird wie folgt geändert: |
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1. § 1 wird wie folgt geändert: |
1. § 1 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:"(1) Ziele einer am Leitbild der Nachhaltigkeit orientierten Abfallwirtschaft sind insbesondere" |
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aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: |
bb) unverändert |
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"3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bau- und Bioabfälle weitestgehend in den jeweiligen Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung) oder energetisch zu verwerten. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart." |
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bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung: |
cc) unverändert |
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"4. nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich abgelagert werden können (Abfallbehandlung)," |
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cc) Nummer 5 wird gestrichen. |
dd) unverändert |
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dd) Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung: |
ee) unverändert |
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"5. nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern." |
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b) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: |
b) unverändert |
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"6. die weitestgehende Reduzierung des Abfalls, der einer Ablagerung zugeführt wird, durch Separierung und energetische Verwertung der heizwertreichen Stoffe (Papier, Pappe, Kunststoff, Holz) und mechanisch-biologische oder thermische Behandlung der übrigen Abfälle." |
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c) In Absatz 3 werden die Worte "entsorgungspflichtigen Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt. |
c) Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
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d) Absatz 4 wird gestrichen. |
(entfällt) |
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2. Die Überschrift des Zweiten Teil erhält folgende Fassung: |
2. unverändert |
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"Zweiter Teil |
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Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" |
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3. § 3 wird wie folgt geändert: |
3. § 3 wird wie folgt geändert: |
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a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: |
a) unverändert |
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"Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" |
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b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
b) unverändert |
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"(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) sind die Kreise und kreisfreien Städte." |
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c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 15 KrW-/AbfG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des KrW-/AbfG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. Die obere Abfallentsorgungsbehörde kann die Zustimmung zum Ausschluß widerrufen, soweit die in § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht vorliegen." |
"(2) Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 15 KrW-/AbfG. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des KrW-/AbfG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. |
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d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
d) unverändert |
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aa) In Satz 3 werden die Worte "entsorgungspflichtige Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt. |
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bb) In Satz 4 werden die Worte "der entsorgungspflichtigen Körperschaft" durch die Worte "des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers" und das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt. |
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cc) Satz 5 erhält folgende Fassung: |
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e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: |
e) unverändert |
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aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt: |
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"im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten." |
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bb) In den Sätzen 2, 6 und 7 wird das Wort "Abfallwirtschaftsprogramm" durch das Wort "Abfallwirtschaftskonzept" ersetzt. |
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f) In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte "entsorgungspflichtige Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt. |
f) unverändert |
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g) Absatz 7 wird gestrichen. |
g) unverändert |
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4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: |
4. unverändert |
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"§ 3a |
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Beauftragung Dritter |
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Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Auch in diesem Falle bleiben sie dafür verantwortlich, daß die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch den Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung." |
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5. § 4 wird wie folgt geändert: |
5. § 4 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, fort. Darin sind, bezogen auf das Gebiet, insbesondere darzustellen: |
"(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, fort. Darin sind, bezogen auf das Gebiet, insbesondere darzustellen: |
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1. Die bestehende Entsorgungssituation, |
1. unverändert |
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2. die Ziele der Abfallverwertung, |
2. unverändert |
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3. Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung, |
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4. unverändert |
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Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsprogramms des Landes und des Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit der obersten Abfallentsorgungsbehörde und den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen." |
Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit der obersten Abfallentsorgungsbehörde und den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen." |
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b) In Absatz 2 und 3 werden die Worte "entsorgungspflichtige Körperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt. |
b) unverändert |
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6. § 5 wird wie folgt geändert: |
6. § 5 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: |
aa) unverändert |
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"(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 15 KrW-/AbfG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung." |
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bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
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bb) unverändert |
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cc) Folgender Satz 5 wird angefügt: |
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt: |
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"Dies betrifft insbesondere Glas, Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe, Bau- und Bioabfälle." |
"Dies betrifft insbesondere Glas, Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe, Bau-, Bioabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle." |
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b) In Absatz 2 werden die Wörter "entsorgungspflichtigen Körperschaften" durch die Wörter "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" ersetzt. |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß |
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1. im Rahmen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können, |
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2. in die Bemessung von Abfallentsorgungsgrundgebühren benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene Abfallentsorgungsteilleistungen unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden können, soweit diese Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können, |
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3. bei der Gebührenbemessung auch berücksichtigt werden können |
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a) die Kosten der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und -verwertung, |
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b) die Planungs- und Untersuchungskosten für künftige Abfallentsorgungsanlagen, |
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c) die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen einschließlich der Nachsorgemaßnahmen an noch in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlagen, soweit eine Einbeziehung in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, auch wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind, und |
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d) die tatsächlichen Kosten für Nachsorgemaßnahmen an stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, solange diese Abfallentsorgungsanlagen Teil der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind und der Nachsorge bedürfen und soweit eine Einbeziehung dieser Nachsorgekosten in die Gebührenkalkulation gemäß Buchstabe c) nicht erfolgt ist." |
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c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
c) unverändert |
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"(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Ämter oder Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Ämter und Gemeinden über." |
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d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: |
d) unverändert |
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"(4) Erheben Verbände nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung." |
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7. § 6 wird wie folgt geändert: |
7. unverändert |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Abfälle, die entgegen § 27 KrW-/AbfG auf einem Grundstück in der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann und nicht andere zum Einsammeln verpflichtet sind. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Voraussetzungen vorliegen." |
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b) In Absatz 2 werden die Angabe "§ 4 AbfG" durch die Angabe "§ 27 KrW-/AbfG" sowie die Worte "der entsorgungspflichtigen Körperschaft" durch die Worte "dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" ersetzt. |
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8. In § 7 werden die Worte "die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten" durch die Worte "den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten" ersetzt. |
8. § 7 erhält folgende Fassung:"§ 7 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen." |
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9. In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort "Abfallentsorgung" durch das Wort "Abfallwirtschaft" ersetzt. |
9. unverändert |
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10. § 8 wird wie folgt geändert: |
10. § 8 wird wie folgt geändert: |
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a) In der Überschrift wird das Wort "Entsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt. |
a) unverändert |
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b) In Absatz 1 werden die Worte "entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern" und die Worte "Abfallentsorgungsplan nach § 6 AbfG" durch die Worte "Abfallwirtschaftsplan nach § 29 KrW-/AbfG" ersetzt. |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde erstellt in Abstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Abfallwirtschaftsplan nach § 29 KrW-/AbfG." |
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c) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeichnung "Abfallentsorgungsplan" jeweils durch die Bezeichnung "Abfallwirtschaftsplan" ersetzt. |
c) unverändert |
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d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle kann die zentrale Stelle Vorschläge für geeignete Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen und ihre Einzugsbereiche vorlegen." |
c) unverändert |
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e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:"Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Ausweisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG im Abfallwirtschaftsplan des Landes unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung und unter Berücksichtigung der Aussagen der Landschaftsrahmenpläne ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären." |
e) unverändert |
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f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: |
f) unverändert |
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"(6) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit und der wirtschaftlichen Betriebsführung der Anlagen zu berücksichtigen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind deshalb grundsätzlich in Anlagen in Schleswig-Holstein zu beseitigen." |
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11. a) In § 9 wird das Wort "Abfallentsorgungsplan" durch das Wort "Abfallwirtschaftplan" ersetzt. |
11. unverändert |
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b) Die Worte "Abfällen" werden jeweils durch die Worte "zur Beseitigung" ergänzt. |
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12. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort "Sonderabfälle" durch die Worte "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" ersetzt. |
12. unverändert |
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13. § 10 wird gestrichen. |
13. unverändert |
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14. § 11 wird wie folgt geändert: |
14. unverändert |
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a) In Absatz 1 wird das Wort "Sonderabfälle" jeweils durch die Worte "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" ersetzt. |
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b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: |
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"2. das Land Schleswig-Holstein an dem Unternehmen entsprechend dem Interesse des Landes beteiligt ist und einen ausreichenden Einfluß insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält." |
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c) Absatz 4 wird gestrichen. |
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d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: |
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"(4) Die zentrale Stelle hat die Besitzerinnen und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung zu beraten. Soweit die zentrale Stelle feststellt, daß eine Vermeidung dieser Abfälle nicht möglich ist, hat sie den Besitzerinnen und Besitzern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unter den vorhandenen Entsorgungseinrichtungen die geeigneten Entsorgungsanlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, legt sie die Gründe dafür dar." |
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e) Absatz 6 wird Absatz 5. Die Worte "der oder dem Anzeigepflichtigen" werden jeweils durch die Worte "der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer" ersetzt. |
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f) Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung: |
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"Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Aufgaben der Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und die Zuständigkeit für das Verlangen der Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten nach § 19 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG und die Durchführung der dazu erlassenen Bestimmungen in der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447) zu übertragen." |
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15. In § 12 Abs. 1 wird das Wort "Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt. |
15. unverändert |
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16. § 13 wird gestrichen. |
16. unverändert |
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17. § 14 wird wie folgt geändert: |
17. unverändert |
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a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Nach Festlegung des Standortes einer Abfallbeseitigungsanlage im Abfallwirtschaftsplan des Landes oder ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen für Abfallentsorgungsanlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden." |
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 wird das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt. |
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bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: |
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"Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG außer Kraft." |
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18. § 15 wird wie folgt geändert: |
18. unverändert |
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a) In Absatz 1 und 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 AbfG" jeweils durch die Angabe "§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt. |
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b) In Absatz 4 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" sowie jeweils die Angabe "§ 7 Abs. 2 AbfG" durch die Angabe "§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt. |
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19. § 16 wird wie folgt geändert: |
19. unverändert |
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a) In Satz 1 werden das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" sowie das Wort "Abfallentsorgungsplans" durch das Wort "Abfallwirtschaftsplans" ersetzt. |
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b) In Satz 2 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" ersetzt. |
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20. In § 17 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Angabe "§ 7 Abs. 1 AbfG" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG" und die Angabe "§ 7 Abs. 2 AbfG" durch die Angabe "§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt. |
20. unverändert |
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21. In § 18 werden die Angabe "§ 8 Abs. 2 AbfG" durch die Angabe "§ 32 Abs. 3 KrW-/AbfG" und das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" ersetzt. |
21. unverändert |
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22. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Abfallentsorgungsanlagen, die nach dem Abfallgesetz einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen" durch das Wort "Deponien" ersetzt. |
22. unverändert |
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23. § 20 wird wie folgt geändert: |
23. § 20 wird wie folgt geändert: |
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a) In der Überschrift wird das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt. |
a) unverändert |
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b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: |
b) unverändert |
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"(1) Deponien sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben." |
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c) Absatz 2 wird gestrichen. |
c) unverändert |
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d) Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" und die Angabe "§ 11 AbfG" durch die Angabe "§ 40 KrW-/AbfG" ersetzt. |
d) unverändert |
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e) Absatz 4 wird Absatz 3. |
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e) Absatz 5 wird Absatz 4. Die Angabe "§ 7 AbfG" wird durch die Angabe "§ 31 KrW-/AbfG", die Angabe "§ 9 AbfG" durch die Angabe "§ 35 KrW-/AbfG" und die Angabe "§ 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG" durch die Angabe "§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG" ersetzt. |
f) unverändert |
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f) Absatz 6 wird Absatz 5. In Satz 1 werden das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt. |
g) unverändert |
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24. § 21 erhält folgende Fassung: |
24. unverändert |
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"§ 21 |
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Stillgelegte Deponien |
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Die ehemaligen Betreiberinnen und Betreiber von stillgelegten Deponien und ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben die Deponien und deren Umgebung auf ihre Kosten auf die Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu überwachen. Die für die Überwachung zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Anlage und ihrer Umgebung auf Kosten der ehemaligen Betreiberin oder des ehemaligen Betreibers der Anlage oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihres Rechtsnachfolgers anordnen, wenn eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu besorgen ist. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die zu diesem Zweck untersucht werden sollen, haben die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin und dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin und Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger." |
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25. § 22 erhält folgende Fassung: |
25. § 22 erhält folgende Fassung: |
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"§ 22 |
"§ 22 |
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Datenverarbeitung |
Datenverarbeitung |
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(1) Die für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die zentrale Stelle dürfen die zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zentrale Stelle darf die erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten an die für die Durchführung des Landesabfallabgabengesetzes zuständige Behörde übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Durchführung des Landesabfallabgabengesetzes verwendet werden. |
(1) Die für die Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die zentrale Stelle dürfen die zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
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(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die zur Durchführung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und des § 5 und der damit verbundenen Aufgaben der Überwachung, Beratung, Gebührenerhebung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen mit folgenden Maßgaben verarbeiten: |
(2) unverändert |
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1. Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch Satzung zu bestimmen und das Verfahren ihrer Verarbeitung im einzelnen festzulegen. Grundsätzlich sind die erforderlichen Daten bei den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden. Welche Daten bei welchen Stellen erhoben werden sollen, ist in der Satzung im einzelnen zu bezeichnen. |
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2. Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden. Dabei sind die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung zu beachten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, daß die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beauftragten Dritten, die die in Satz 1 genannten Aufgaben ganz oder teilweise durchführen, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) zu verpflichten. Es ist sicherzustellen, daß die Kontrollen des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch gegenüber den beauftragten Dritten entsprechend dem Landesdatenschutzgesetz erfolgen können. |
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(3) Werden die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder die zentrale Stelle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften als Ordnungsbehörden tätig, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 177 bis 179, 181, 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194, 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend." |
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(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung." |
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26. §§ 23 und 24 werden gestrichen. |
26. unverändert |
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27. In § 25 werden die Worte "des Abfallgesetzes" durch die Worte "der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. |
27. unverändert |
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28. § 26 wird wie folgt geändert: |
28. unverändert |
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In Absatz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten" durch die Bezeichnung "Landesamt für Natur und Umwelt" ersetzt. |
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29. § 27 erhält folgende Fassung: |
29. unverändert |
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"§ 27 |
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Zuständigkeit der obersten Abfallentsorgungsbehörde |
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Die oberste Abfallentsorgungsbehörde ist zuständig für |
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1. die Übertragung von Pflichten auf einen Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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2. die Übertragung von Pflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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3. Verpflichtungen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG, |
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4. Genehmigungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG, |
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5. die Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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6. die Erstellung der Abfallwirtschaftspläne nach § 29 KrW-/AbfG, |
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7. Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178, S. 10909), |
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8. die Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), und den Widerruf nach § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung." |
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30. § 28 erhält folgende Fassung: |
30. unverändert |
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"§ 28 |
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Zuständigkeit der oberen Abfallentsorgungsbehörde |
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(1) Die obere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständige Behörde für |
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1. Zustimmungen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen für pflanzliche Abfälle sowie Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und Räumgut aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, |
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3. Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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4. die Übertragung der Befugnisse zur Beseitigung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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5. Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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6. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkundung von geeigneten Standorten für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen nach § 30 KrW-/AbfG, |
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7. Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einschließlich der Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen, |
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8. Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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9. Verpflichtungen zur Leistung von Sicherheiten nach § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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10. Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG, |
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11. Anordnungen und Untersagungen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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12. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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13. Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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14. Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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15. Überwachung von Deponien und sonstigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 KrW-/AbfG, soweit sie nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind, |
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16. Genehmigungen nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), |
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17. Genehmigungen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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18. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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19. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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20. Auflagen und Untersagungen nach § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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21. Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382), |
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22. die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG von den in Nummer 15 genannten Anlagen, |
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23. Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG für die in Nummer 15 genannten Anlagen, |
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24. das Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), soweit es sich um Altöle handelt, die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden, |
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25. Entscheidungen bei Abfällen, die in Küstengewässern, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, anfallen oder entsorgt werden, |
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26. die Bestimmung von Untersuchungsstellen für Boden- und Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), |
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27. die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen sowie die Erhebung von Einwänden nach der EG-Verbringungsverordnung vom 1. Februar 1993 (ABl. Nr. L 30, S. 1), |
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28. Anordnungen nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382). |
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(2) Absatz 1 gilt nicht für |
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1. vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bereits betriebene oder zugelassene Deponien, in denen ausschließlich Erdaushub oder Straßenaufbruch, die nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, oder unbelasteter Bauschutt oder Betonschlamm beseitigt werden, |
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2. vor dem 1. Juli 1993 stillgelegte Deponien. |
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(3) Die obere Abfallentsorgungsbehörde nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, insbesondere bei der Ermittlung von Grundlagen der Abfallwirtschaft und des für die Abfallwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik wahr." |
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31. In § 29 Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes" durch die Worte "der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. |
31. unverändert |
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32. In § 30 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 AbfG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 4 KrW-/AbfG" ersetzt. |
32. unverändert |
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33. § 31 erhält folgende Fassung: |
33. unverändert |
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"§ 31 |
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Zuständigkeiten der Bergbehörden |
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Sollen Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, ist bei der Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes |
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1. das Bergamt zuständige Behörde für |
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a) die Durchführung von Anhörungsverfahren und Erörterungsterminen bei Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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b) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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c) Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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d) die Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 KrW-/AbfG, |
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e) Anordnungen nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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f) Entscheidungen nach § 42 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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g) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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h) die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG, |
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i) Anordnungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG. |
||
2. das Oberbergamt zuständige Behörde für |
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a) Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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b) Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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c) Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG." |
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34. § 32 erhält folgende Fassung: |
34. § 32 erhält folgende Fassung: |
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"§ 32 |
"§ 32 |
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Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter |
Zuständigkeit der Staatlichen Umweltämter |
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(1) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden für die Überwachung der Betreiberin oder des Betreibers der abfallerzeugenden |
(1) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden für die Überwachung der Betreiberin oder des Betreibers der abfallerzeugenden |
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1. gewerblichen Anlagen, |
1. unverändert |
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2. der Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden, |
2. unverändert |
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3. der Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sowie |
3. unverändert |
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4. der Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden nach § 40 KrW-/AbfG, |
4. unverändert |
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soweit die Anlagen nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 BImSchG anzeigepflichtig sind. |
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(2) Zur Überwachung nach Absatz 1 gehören folgende Aufgaben: |
(2) unverändert |
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1. Maßnahmen zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, |
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2. das Verlangen der Vorlage von Abfallbilanzen nach § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Durchführung der dazu erlassenen Vorschriften in der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung, |
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3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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4. Anordnungen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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5. die Einstufung von Abfällen, die in den in Absatz 1 genannten Anlagen erzeugt werden, nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, |
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6. Anordnungen nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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7. Entscheidungen nach § 42 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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8. die Entgegennahme von Belegen nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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10. Freistellungen nach § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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11. Anordnungen nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 und § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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12. Vorlage von Belegen nach § 46 Abs. 1 KrW-/AbfG, |
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13. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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14. Freistellungen nach § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG, |
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15. Freistellungen nach § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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16. die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG, |
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17. Anordnungen zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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18. die Anordnung nach § 14 Abs. 1 NachwV, |
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19. die Erteilung der Erzeugernummern nach § 27 Abs. 3 NachwV, |
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20. die Anordnung nach § 34 Abs. 4 NachwV. |
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(3) Werden an einem Standort von einem Betreiber oder einer Betreiberin Anlagen gemeinsam mit solchen nach Absatz 1 in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang betrieben, so gelten die Absätze 1 und 2 für den gesamten Standort. |
(3) unverändert |
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(4) Die Gewerbeaufsichtsämter sind außerdem zuständig für |
(4) Die Staatlichen Umweltämter sind außerdem zuständig für |
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1. die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 AltölV und die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 und 3 AltölV, soweit es sich um Altöle handelt, die aufgearbeitet oder thermisch verwertet werden, |
1. unverändert |
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2. das Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV, soweit es sich um Altöle handelt, die aufgearbeitet oder thermisch verwertet werden, und in § 28 Abs. 1 Nr. 24 nicht etwas anderes bestimmt ist." |
2. unverändert |
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35. § 33 erhält folgende Fassung: |
35. unverändert |
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"§ 33 |
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Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt |
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Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt, ist zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach § 3 Abs. 3 und 8, § 7 Abs. 1 und 5 sowie § 8 der Klärschlammverordnung." |
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36. Folgender § 33a wird eingefügt: |
36. unverändert |
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"§ 33a |
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Übertragung von Zuständigkeiten |
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Die Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend von den §§ 27 bis 33 geregelt werden, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist." |
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37. § 34 wird wie folgt geändert: |
37. § 34 wird wie folgt geändert: |
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a) In Satz 1 werden die Worte "des Abfallgesetzes" durch die Worte "der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt, und nach dem Wort "Verordnungen" werden die Worte "und für den Erlaß von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG" eingefügt. |
a) unverändert |
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b) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsämter" durch die Worte "Staatliche Umweltämter" ersetzt. |
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b) Nummer 6 wird gestrichen. |
c) unverändert |
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c) In Satz 2 werden die Angaben "§ 11 Abs. 4 und 6" durch die Angabe "§ 11 Abs. 5" und die Angabe "§ 11 Abs. 7" durch die Angabe "§ 11 Abs. 6" ersetzt. |
d) unverändert |
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38. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
38. unverändert |
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a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:"2. unter Verstoß gegen Regelungen im Abfallwirtschaftsplan nach § 9 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Abfallwirtschaftsplanes entstanden sind, im Plangebiet beseitigt oder Abfälle, die innerhalb des Geltungsbereiches des Plans angefallen sind, außerhalb des Plangebiets beseitigt," |
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b) In Nummer 6 wird das Wort "Abfallentsorgungsanlage" durch das Wort "Deponie" ersetzt. |
||
c) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 20 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 20 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. |
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d) In Nummer 8 wird die Angabe "§ 20 Abs. 4" durch die Angabe "§ 20 Abs. 3" ersetzt. |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Ermächtigung zur Neubekanntmachung |
Ermächtigung zur Neubekanntmachung |
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Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten wird ermächtigt, das Landesabfallwirtschaftsgesetz in der ab dem Inkrafttreten nach Artikel 3 geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Änderungen in der Inhaltsübersicht vorzunehmen, soweit notwendig, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen. |
unverändert |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen vom 9. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 255) und die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 7. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 621) außer Kraft. |
unverändert |