Drucksache 14/1693

98-09-29

 

 

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Bildungsausschusses

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika in Schleswig-Holstein

(Änderung des Hochschulgesetzes)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/1357

 

Der Bildungsausschuß und der Sozialausschuß haben zu dem ihm durch Plenarbeschluß vom 25. März 1998 überwiesenen Gesetzentwurf am 6. Mai 1998 eine gemeinsame Anhörung durchgeführt.

Der federführende Bildungsausschuß hat sich mit dem Gesetzentwurf am 25. Juni und 24. September 1998, der an der Beratung beteiligte Sozialausschuß am 25. Juni und 27. August 1998 befaßt.

Im Einvernehmen mit dem Sozialausschuß empfiehlt der Bildungsausschuß dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachfolgenden Gegenüberstellung anzunehmen; Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

gez. Dr. Ulf von Hielmcrone

Vorsitzender

 

 

 

 

Gesetz zur Neuordnung der Universitätsklinika
in Schleswig-Holstein

(Änderung des Hochschulgesetzes)

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Regierungsentwurf:

 

Ausschußvorschlag:

 

 

 

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

 

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

1. unverändert

"Gesetz über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)"

 

 

2. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

2. unverändert

"(4) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse der Klinika des Landes. Klinika sind

 

 

1. das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

 

 

2. das Klinikum an der Medizinischen Universität zu Lübeck."

 

 

3. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

3. unverändert

"Das Personal der Hochschulen steht im Dienst des Landes."

 

 

4. § 11 Nr. 5 wird gestrichen.

 

4. unverändert

5. In § 23 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat "§ 119" durch das Zitat "§ 117" ersetzt.

 

5. unverändert

6. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

 

6. unverändert

7. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:

 

7. unverändert

"§ 59 a
Fachbereich Medizin

 

 

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt die Aufgaben eines Fachbereichs für die medizinischen Fachgebiete. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre nutzt er die Einrichtungen des Klinikums der Hochschule.

 

 

(2) Dem Fachbereichskonvent gehören zwei vom Vorstand des Klinikums benannte Mitglieder des Vorstands mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

 

 

8. Abschnitt IV Titel 4 wird aufgehoben.

 

8. unverändert

9. In § 66 b Abs. 1 werden die Worte "mit Ausnahme des Klinikums" gestrichen.

 

9. unverändert

10. § 66 c wird wie folgt geändert:

 

10. unverändert

a) In der Überschrift werden die Worte "und des Klinikums" gestrichen.

 

 

b) In Absatz 1 werden die Worte ", die Frauenbeauftragte des Klinikums für den Zuständigkeitsbereich des Klinikums" gestrichen.

 

 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) In Satz 1 werden die Worte ", die Frauenbeauftragte des Klinikums vom Verwaltungsrat" gestrichen.

 

 

bb) Satz 5 wird gestrichen.

 

 

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte " 1. die Frauenbeauftragte der Hochschule oder die für den Fachbereich Medizin zuständige Frauenbeauftragte auch die Aufgaben einer Frauenbeauftragten des Klinikums wahrnimmt, 2." gestrichen.

 

 

e) In Absatz 4 werden die Worte "und des Klinikums" gestrichen.

 

 

11. In § 90 werden die Worte ", dem Klinikum, einem Zentrum oder einer Abteilung des Klinikums" gestrichen.

 

11. unverändert

12. § 97 wird wie folgt geändert:

 

12. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "soll" die Angabe:

 

 

"; soll der Professor oder die Professorin Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, hört die Hochschule den Vorstand des Klinikums an." eingefügt.

 

 

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

 

 

"(9) Absatz 8 ist entsprechend auf das Zusammenwirken zwischen Hochschule und Klinikum anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehenen Regelungen zu treffen sind."

 

 

13. In § 99 b Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" gestrichen.

 

13. unverändert

14. § 102 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

14. unverändert

"(3) Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen."

 

 

15. Nach § 116 wird folgender Abschnitt XI eingefügt:

 

15. unverändert

"Abschnitt XI
Angegliederte Einrichtungen

 

 

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen"

 

 

16. § 119 wird § 117 und erhält folgende Überschrift:

 

16. unverändert

"Allgemeine Bestimmungen"

 

 

17. Nach § 117 wird folgender Titel 2 eingefügt:

 

17. Nach § 117 wird folgender Titel 2 eingefügt:

"Titel 2
Klinikum"

 

"Titel 2
Klinikum"

§ 118
Rechtsstellung

 

§ 118
Rechtsstellung

Das Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule. Es führt das kleine Landessiegel.

 

Das Klinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule. Es führt das Siegel der Hochschule mit einer das Klinikum kennzeichnenden Umschrift.

§ 119
Aufgaben

 

§ 119
Aufgaben

(1) Dem Klinikum obliegen die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung sowie die sonstigen ihm auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

 

unverändert

(2) Das Klinikum hält in enger Zusammenarbeit mit der Hochschule die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vor. Es wahrt die der Hochschule in § 3 Abs. 2 eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach § 128.

 

 

(3) Das Klinikum kann über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus auch weitere Leistungen erbringen, wenn diese mit seinen Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann dem Klinikum im Benehmen mit diesem durch Verordnung auch andere Aufgaben übertragen, wenn sie mit seinen Aufgaben zusammenhängen und die Übertragung für eine geordnete Aufgabenverteilung sachgerecht ist; das Land erstattet dem Klinikum die durch die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf gemeinsamen Vorschlag des Klinikums und der Hochschule kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Verordnung bestimmen, daß eine Einrichtung der Hochschule oder eine Einrichtung des Klinikums auf den jeweils anderen Träger übergeht, und dabei die Rechtsfolgen entsprechend den §§ 135 und 137 regeln.

 

 

(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

 

§ 120
Organe

 

§ 120
Organe

Organe des Klinikums sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

 

unverändert

§ 121
Aufgaben des Vorstands

 

§ 121
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Aufsichtsrat oder den Direktoren und Direktorinnen der Abteilungen zugewiesen sind.

 

(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Zu seinen Aufgaben gehören die Sicherung der Ausbildungsqualität und die Frauenförderung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Aufsichtsrat oder den Direktoren und Direktorinnen der Abteilungen zugewiesen sind.

(2) Entscheidungen über die strukturelle und organisatorische Weiterentwicklung des Klinikums, die Einfluß auf die Entwicklungsplanung der Hochschule für den Fachbereich Medizin und die Voraussetzungen für Forschung und Lehre im Klinikum haben, trifft der Vorstand im Benehmen mit der Hochschule.

 

(2) unverändert

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Klinikums und unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich aus besonderem Anlaß.

 

(3) unverändert

§ 122
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

 

§ 122
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus

 

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem oder der Vorstandsvorsitzenden,

 

1. dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin,

2. dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Medizin der jeweiligen Hochschule und

 

2. dem Kaufmännischen Direktor oder der Kaufmännischen Direktorin,

3. dem Direktor oder der Direktorin für Krankenpflege und Patientenservice und

 

3. dem Direktor oder der Direktorin für Krankenpflege und Patientenservice,

4. höchstens einem weiteren Vorstandsmitglied.

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

4. dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs Medizin.

(2) Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wird für die erste Amtsperiode als Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstands vom Aufsichtsrat aus dem Kreis der Direktoren oder Direktorinnen der Abteilungen des jeweiligen Klinikums bestellt. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Der oder die Vorsitzende des Vorstands wird für die Zeit nach der ersten Amtsperiode vom Aufsichtsrat aus der Mitte der Vorstandsmitglieder bestellt. Für die Zeit nach der ersten Amtsperiode kann durch die Hauptsatzung geregelt werden, daß

 

 

1. auch der Ärztliche Direktor seine oder die Ärztliche Direktorin ihre Tätigkeit hauptberuflich ausübt,

2. an die Stelle des Direktors oder der Direktorin für Krankenpflege und Patientenservice ein Arbeitsdirektor oder eine Arbeitsdirektorin tritt.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

 

(3) unverändert

(3) Der Vorstand regelt insbesondere in der Geschäftsordnung die Übertragung von Geschäftsbereichen zur selbständigen Erledigung an seine Mitglieder und das Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen bei der selbständigen Erledigung, die Zuständigkeiten in unaufschiebbaren Angelegenheiten und die Vertretung der Mitglieder. Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Mitglieder des Vorstands Entscheidungen treffen, an die die Abteilungen gebunden sind.

 

(4) unverändert

(4) In Angelegenheiten, die die betrieblichen Ziele wesentlich beeinflussen, entscheidet der Vorstand gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs Medizin kann eine Unterrichtung des Aufsichtsrates in Angelegenheiten verlangen, in denen die Forschung oder die Lehre im Klinikum betroffen ist. Das Mitglied des Vorstandes, das für das Finanz- und Rechnungswesen zuständig ist, hat bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands, die er oder sie mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit oder Sparsamkeit für nicht vereinbar hält, ein Beanstandungsrecht. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

(5) unverändert

§ 123
Aufgaben des Aufsichtsrats

 

§ 123
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands. Er entscheidet über die grundlegenden Ziele für das Klinikum und stellt die Zusammenarbeit zwischen den Klinika des Landes sicher.

 

(1) unverändert

(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören:

 

(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören:

1. Erlaß und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Benehmen mit der Hochschule;

 

1. unverändert

2. Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 122 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4;

 

2. Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 122 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie des oder der Vorsitzenden des Vorstands;

3. Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan;

 

3. unverändert

4. Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen;

 

4. unverändert

5. Bestellung des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin;

 

5. unverändert

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich;

 

6. unverändert

7. Entlastung des Vorstands;

 

7. unverändert

8. Zustimmung zur Vereinbarung mit der Hochschule nach § 128;

 

8. unverändert

9. Erlaß und Änderung der Wahlsatzung nach § 124 Abs. 1 Satz 4.

 

9. Erlaß und Änderung der Wahlsatzungen nach § 124 Abs. 5 Satz 3 und § 124 Abs. 6 Satz 2 und 5.

(3) Der Aufsichtsrat hat ferner die Aufgabe, eine Verständigung herbeizuführen, wenn zwischen dem Vorstand und dem Fachbereich Medizin eine Meinungsverschiedenheit besteht. Hierbei soll er einen Ausgleich zwischen den Belangen von Forschung und Lehre und den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten und Patientinnen herbeiführen. Er kann dabei Beschlüsse fassen. Für die Beteiligten sind die Beschlüsse bindend, wenn sie in Angelegenheiten gefaßt werden, die den Aufgabenbereich Krankenversorgung betreffen oder als Landesaufgaben wahrgenommen werden.

 

(3) Der Aufsichtsrat hat ferner die Aufgabe, eine Verständigung herbeizuführen, wenn zwischen dem Vorstand und dem Fachbereich Medizin eine Meinungsverschiedenheit besteht. Hat der Fachbereich Medizin insbesondere einem Beschluß des Vorstands nach § 126 Abs. 3 Satz 3 oder hat die Hochschule einer Entscheidung nach § 121 Abs. 2 widersprochen, so leitet der Aufsichtsrat auf Verlangen ein Einigungsverfahren ein. In dem Einigungsverfahren soll ein Ausgleich zwischen den Belangen von Forschung und Lehre und den Erfordernissen einer bestmöglichen Krankenversorgung herbeigeführt und auf ein Einvernehmen hingewirkt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Aufsichtsrat Beschlüsse fassen. Sie sind für die Beteiligten bindend, wenn sie in Angelegenheiten gefaßt werden, die den Aufgabenbereich Krankenversorgung betreffen oder als Landesaufgaben wahrgenommen werden. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach § 128.

§ 124
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

 

§ 124
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

(1) Die Aufsichtsräte des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck werden personengleich besetzt und bestehen aus folgenden Mitgliedern:

 

(1) Die Aufsichtsräte des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck werden personengleich besetzt.

(2) Ihnen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. dem Minister oder der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder einem von ihm oder ihr benannten Mitglied als Vorsitzendem oder Vorsitzende;

 

1. der Minister oder die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder ein von ihm oder ihr benanntes Mitglied als Vorsitzender oder Vorsitzende;

2. einem von dem Ministerium für Finanzen und Energie benannten Mitglied;

 

2. ein von dem Ministerium für Finanzen und Energie benanntes Mitglied;

3. einem von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales benannten Mitglied;

 

3. ein von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales benanntes Mitglied;

4. dem Rektor oder der Rektorin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

 

4. der Rektor oder die Rektorin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

5. dem Rektor oder der Rektorin der Medizinischen Universität zu Lübeck;

 

5. der Rektor oder die Rektorin der Medizinischen Universität zu Lübeck;

6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Beschäftigten des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

 

6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beschäftigten des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Beschäftigten des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck;

 

7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beschäftigten des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck;

8. einem oder einer den Klinika und Hochschulen nicht angehörenden Sachverständigen aus der medizinischen Wissenschaft;

 

8. ein Sachverständiger oder eine Sachverständige aus der medizinischen Wissenschaft, der oder die den Klinika und Hochschulen nicht angehört;

9. einem oder einer Sachverständigen aus dem Wirtschaftsleben;

 

9. ein Sachverständiger oder eine Sachverständige aus dem Wirtschaftsleben.

 

 

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 führen je eine Stimme. Bei Beschlüssen in den Fällen des § 123 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 führen die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

 

 

(4) Dem Aufsichtsrat gehören als Mitglieder mit Antragsrecht und beratender Stimme an:

10. einem Direktor oder einer Direktorin einer Abteilung des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

 

1. ein Direktor oder eine Direktorin einer Abteilung des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

11. einem Direktor oder einer Direktorin einer Abteilung des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck;

 

2. ein Direktor oder eine Direktorin einer Abteilung des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck;

 

 

3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des am Klinikum der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel tätigen wissenschaftlichen Personals;

 

 

4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des am Klinikum der Medizinischen Universität zu Lübeck tätigen wissenschaftlichen Personals;

 

 

5. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studenten und Studentinnen des Fachbereichs Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

 

 

6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studenten und Studentinnen des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Universität zu Lübeck;

12. der Gleichstellungsbeauftragten des Klinikums an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder der Gleichstellungsbeauftragten des Klinikums an der Medizinischen Universität zu Lübeck auf deren gemeinsamen Vorschlag;

 

7. die Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel auf deren gemeinsamen Vorschlag;

13. der Frauenbeauftragten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder der Frauenbeauftragten der Medizinischen Universität zu Lübeck auf deren gemeinsamen Vorschlag.

 

8. die Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Universität zu Lübeck auf deren gemeinsamen Vorschlag;

 

 

9. ein Mitglied einer der in den Klinika vertretenen Gewerkschaften.

Die Mitglieder nach Nummer 6 und 7 werden von den zu den Personalräten des Klinikums wahlberechtigten Beschäftigten des Klinikums gewählt. Zur Wahl können diese Beschäftigten aus ihrer Mitte und jede im Klinikum vertretene Gewerkschaft im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein Wahlvorschläge machen. Das Nähere bestimmt die Wahlsatzung. Die Mitglieder nach Nummer 8 und 9 werden gemeinsam von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und von den beiden Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen benannt; die Mitglieder nach Nummer 10 und 11 von dem Fachbereich Medizin, dem sie als Professor oder Professorin angehören.

 

(5) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 6 und 7 werden von den zu den Personalräten des Klinikums wahlberechtigten Beschäftigten des Klinikums gewählt. Zur Wahl können diese Beschäftigten aus ihrer Mitte und jede im Klinikum vertretene Gewerkschaft im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein Wahlvorschläge machen. Das Nähere bestimmt die Wahlsatzung. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden gemeinsam von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats und von den beiden Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen benannt.

 

 

(6) Die Mitglieder nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden von dem Fachbereich Medizin, dem sie als Professor oder Professorin angehören, benannt. Die Mitglieder nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 werden von dem zu den Personalräten des Klinikums wahlberechtigten wissenschaftlichen Personal des Klinikums gewählt; das Nähere bestimmt die Wahlsatzung. Die Mitglieder nach Absatz 4 Nr. 5 und 6 werden von den Studierendenparlamenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Medizinischen Universität zu Lübeck auf zwei Jahre gewählt. Das Mitglied nach Absatz 4 Nr. 9 wird von den zu den Personalräten der Klinika wahlberechtigten Beschäftigten beider Klinika gewählt. Zur Wahl können diese Beschäftigten aus ihrer Mitte und jede in beiden Klinika vertretene Gewerkschaft im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein Wahlvorschläge machen; das Nähere bestimmt die Wahlsatzung.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt die Mitglieder mit Ausnahme der Rektoren oder Rektorinnen sowie der Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten für vier Jahre. Die Rektoren oder Rektorinnen sowie die Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten werden für ihre Amtszeit bestellt.

 

(7) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt die Mitglieder mit Ausnahme der Rektoren oder Rektorinnen, der Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten sowie der Vertreter und Vertreterinnen der Studenten und Studentinnen für vier Jahre. Die Rektoren oder Rektorinnen, die Vertreter und Vertreterinnen der Studenten und Studentinnen sowie die Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten werden für ihre Wahlzeit bestellt.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 führen je 2 Stimmen, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 bis 9 je eine Stimme. Die übrigen Mitglieder verfügen über ein Antragsrecht und beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

 

 

(4) Vor der Beschlußfassung über den Landeszuschuß für Forschung und Lehre (§ 126 Abs. 3 Satz 3) ist der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs Medizin der jeweiligen Hochschule zu hören, wenn er oder sie dem Beschluß des Vorstands nicht zugestimmt hat.

 

 

§ 125
Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen

 

§ 125
Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen

(1) Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben des Fachbereiches Medizin in Forschung und Lehre.

 

(1) unverändert

(2) Die Abteilungen nehmen ihre Aufgaben eigenständig wahr. Das Nähere wird in der Hauptsatzung bestimmt. In der Hauptsatzung können auch Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung einer Aufgabe durch mehrere Abteilungen getroffen werden.

 

(2) unverändert

(3) Der Vorstand bestellt einen Professor oder eine Professorin der jeweiligen Hochschule zum Direktor oder zur Direktorin der Abteilung. Dabei ist er an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur gebunden.

 

(3) unverändert

(4) Der Direktor oder die Direktorin leitet die Abteilung und trägt die ärztliche und fachliche Verantwortung. Er oder sie entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich. Er oder sie trifft die Entscheidung über die Verwendung der Finanzmittel im Benehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Pflegedienstes, soweit dieser betroffen ist. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der in der Abteilung tätigen Personen mit Ausnahme der Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen in Angelegenheiten von Forschung und Lehre.

 

(4) unverändert

(5) Der Leiter oder die Leiterin des Pflegedienstes ist dem Direktor oder der Direktorin für die Organisation und fachliche Durchführung der Pflege verantwortlich und insoweit Vorgesetzter oder Vorgesetzte der in der Pflege Beschäftigten.

 

(5) unverändert

(6) Die Gliederung des Klinikums in Abteilungen und zentrale Einrichtungen wird in der Hauptsatzung geregelt.

 

(6) Die Gliederung des Klinikums in Abteilungen und zentrale Einrichtungen wird in der Hauptsatzung geregelt. In der Hauptsatzung soll ferner geregelt werden, daß die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, regelmäßig in einem Leitungsgremium unter dem Vorsitz des Abteilungsdirektors oder der Abteilungsdirektorin beraten wird. Die Hauptsatzung bestimmt die weiteren Mitglieder des Leitungsgremiums, das auch für mehrere Abteilungen gebildet werden kann. Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 126
Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung

 

§ 126
Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung

(1) Das Klinikum stellt einen Wirtschaftsplan auf.

 

(1) unverändert

(2) Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung.

 

(2) unverändert

(3) Die Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden, weist das Land dem Klinikum zur Verwaltung zu. Der Wirtschaftsplan weist diese Mittel getrennt nach den Mitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

 

(3) Die Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden, weist das Land dem Klinikum zur Verwaltung zu. Der Wirtschaftsplan weist diese Mittel getrennt nach den Mitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus; er ist dem Haushaltsplan des Landes als Anlage anzufügen.

Der Vorstand beschließt über diese Mittel und deren Aufteilung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans im Benehmen mit dem Fachbereich Medizin. Er ist bei Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln für die Grundausstattung von Forschung und Lehre an die dafür vom Fachbereich Medizin beschlossenen Grundsätze gebunden. Die Mittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben verwendet er nach Maßgabe der Entscheidungen des Fachbereichs.

 

Der Vorstand beschließt über diese Mittel und deren Aufteilung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans im Benehmen mit dem Fachbereich Medizin. Er ist bei Entscheidungen über die Mittel für die Grundausstattung von Forschung und Lehre an die dafür vom Fachbereich Medizin beschlossenen Grundsätze gebunden. Die Mittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben verwendet er nach Maßgabe der Entscheidungen des Fachbereichs.

(4) Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschule.

 

(4) unverändert

(5) Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekanntgemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.

 

(5) unverändert

(6) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet neben diesem das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist.

 

(6) unverändert

 

 

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluß des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht.

§ 127
Personal

 

§ 127
Personal

(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal des Klinikums eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrnfähigkeit.

 

unverändert

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.

 

 

(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.

 

 

(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal der Hochschule eingestellt.

 

 

(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschule, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.

 

 

(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 11 Nr. 1) übertragen, die das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Landesaufgaben wahr.

 

 

(7) Dem wissenschaftlichen Personal der Hochschule, das im Bereich des Klinikums tätig ist, darf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums für Nebentätigkeiten nur gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts gestattet werden. § 81 Abs. 4 Landesbeamtengesetz sowie die auf Grund des § 85 Landesbeamtengesetzes über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts erlassenen Bestimmungen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

§ 128
Vereinbarung

 

§ 128
Vereinbarung

Das Klinikum und die jeweilige Hochschule regeln ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung."

 

unverändert

18. Der bisherige Abschnitt XI wird Abschnitt XII. Die bisherigen §§ 118 bis 121 a werden §§ 129 bis 133. Der bisherige § 123 wird aufgehoben. Der bisherige § 125 wird § 134. Den neuen §§ 129 bis 134 wird folgende Überschrift vorangestellt:

 

18. unverändert

"Titel 1
Allgemeines"

 

 

19. Nach § 134 wird folgender Titel 2 angefügt:

 

19. Nach § 134 wird folgender Titel 2 angefügt:

"Titel 2
Errichtung der Klinika und Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuordnung der Universitätsklinika vom ....."

 

"Titel 2
Errichtung der Klinika und Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuordnung der Universitätsklinika vom ....."

§ 135
Errichtung, Überleitung des Vermögens

 

§ 135
Errichtung, Überleitung des Vermögens

(1) Das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und das Klinikum an der Medizinischen Universität zu Lübeck werden mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom ...... (einsetzen: das Ausfertigungsdatum und die Fundstelle dieses Gesetzes) als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der jeweiligen Hochschule errichtet.

 

unverändert

(2) Am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika geht das am Vortage im Besitz des Klinikums als Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (Landesbetrieb) befindliche Vermögen des Landes in das Eigentum des Klinikums über; das Grundvermögen wird, soweit es für die betrieblichen Zwecke des Klinikums erforderlich ist, dem Klinikum dauerhaft zur Verfügung gestellt.

 

 

(3) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika aus der betrieblichen Tätigkeit des Landesbetriebs entstanden sind, werden mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Klinikum abgetreten.

 

 

(4) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika aus der betrieblichen Tätigkeit des Landesbetriebs entstanden sind, werden mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Klinikum übernommen.

 

 

§ 136
Übergangsregelungen für die Organisation und den Frauenförderplan

 

§ 136
Übergangsregelungen für die Organisation und den Frauenförderplan

(1) Die Hauptsatzung soll für die erste Amtsperiode des Vorstandes, die vier Jahre beträgt, vorsehen, daß dem Vorstand angehören:

 

(1) Solange nicht mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bestellt worden sind, nimmt das Direktorium der bisherigen zentralen Einrichtung Klinikum die Aufgaben des Vorstands wahr.

1. der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

 

 

2. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs Medizin,

 

 

3. der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin und

 

 

4. der Direktor oder die Direktorin für Krankenpflege und Patientenservice.

 

 

Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin werden vom Aufsichtsrat aus dem Kreis der Direktoren oder Direktorinnen der Abteilungen des jeweiligen Klinikums bestellt. Solange nicht mindestens zwei Mitglieder des Vorstands bestellt worden sind, nimmt das Direktorium der bisherigen zentralen Einrichtung Klinikum die Aufgaben des Vorstands wahr.

 

 

(2) Für die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bestellt der Minister oder die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auf gemeinsamen Vorschlag der Personalräte eines Klinikums Beauftragte. Das Amt eines oder einer Beauftragten endet mit der Berufung des gewählten Organmitglieds, für das der oder die Beauftragte bestellt wurde.

 

(2) Für die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 124 Abs. 2 Nr. 6 und 7 sowie nach § 124 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 9 bestellt der Minister oder die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auf gemeinsamen Vorschlag der Personalräte eines Klinikums Beauftragte. Das Amt eines oder einer Beauftragten endet mit der Berufung des gewählten Organmitglieds, für das der oder die Beauftragte bestellt wurde.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Klinikum gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit bestehen.

 

(3) unverändert

(4) Der sich auf das Klinikum beziehende Frauenförderplan der jeweiligen Hochschule nach § 34 gilt als Frauenförderplan des Klinikums fort.

 

(4) unverändert

(5) Das Klinikum ist verpflichtet, sich für die Dauer von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der Landesbauverwaltung oder deren Rechtsnachfolger gegen Entgelt nach den jeweils geltenden Honorar- und Preisordnungen zu bedienen. Diese Verpflichtung besteht nicht bei der Planung und Durchführung von Kleinen Baumaßnahmen, der Bauunterhaltung und der Erstbelegung von Räumen.

 

(5) unverändert

§ 137
Übergangsregelungen für das Personal

 

§ 137
Übergangsregelungen für das Personal

(1) Die im Dienst des Landes stehenden zum nichtwissenschaftlichen Personal gehörenden Beamten und Beamtinnen, die dem Klinikum, einem Zentrum oder einer Abteilung des Klinikums als zentraler Einrichtung der Hochschule zugewiesen sind und am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom ............... dort ihren Dienst ausüben, treten mit Wirkung vom folgenden Tage nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst des Klinikums als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule über. § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

 

(1) Die im Dienst des Landes stehenden zum nichtwissenschaftlichen Personal gehörenden Beamten und Beamtinnen, die dem Klinikum, einem Zentrum oder einer Abteilung des Klinikums als zentraler Einrichtung der Hochschule zugewiesen sind und am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom ............... dort ihren Dienst ausüben, werden mit Wirkung vom folgenden Tage nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst des Klinikums als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule übernommen. § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der entsprechenden Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigten gehen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom Land Schleswig-Holstein auf das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule über. Der Tag des Übergangs ist bekanntzumachen.

 

(2) unverändert

(3) Für die Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht des Klinikums, für seine Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Abschluß neuer Tarifverträge sind für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, die vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika an eingestellt werden, die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.

 

(3) unverändert

(4) Für die Beschäftigten nach Absatz 2 werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie beim Klinikum zurückgelegt worden wären.

 

(4) unverändert

(5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben."

 

(5) unverändert

 

 

(6) Das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Hochschule stellt sicher, daß es der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Anstalten des Öffentlichen Rechts Schleswig-Holstein, die Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beitritt."

Artikel 2
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

 

Artikel 2
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), *) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

unverändert

1. § 77 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) In Satz 1 werden die Worte ", des Verwaltungsrats" gestrichen.

 

 

bb) In Satz 3 werden die Worte "Gesetz über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein" durch die Worte "Hochschulgesetz" ersetzt.

 

 

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) In Satz 1 werden die Worte ", des Direktoriums" gestrichen.

 

 

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder das Direktorium des Klinikums sind oberste Dienstbehörden" durch die Worte "ist oberste Dienstbehörde" ersetzt.

 

 

cc) In Satz 3 werden die Worte "Gesetz über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein" durch das Wort "Hochschulgesetz" ersetzt.

 

 

2. § 84 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "steht" durch die Wörter "und der Aufsichtsrat des Klinikums einer Hochschule stehen" ersetzt.

 

 

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

 

 

"(6) Für die Klinika der Hochschulen gilt § 77 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule im Sinne des § 77 Abs. 2 ist nur im Klinikum wahlberechtigt."

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten

 

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

 

unverändert