Drucksache 14/1801
98-12-02
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1478
Der Innen- und Rechtsausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 10. Juni 1998 überwiesenen Gesetzentwurf in zwei Sitzungen, zuletzt am 2. Dezember 1998, beraten.
Der Ausschuß hat es für erforderlich gehalten, aus dem oben genannten Gesetzentwurf einen Teil herauszulösen und dem Landtag die gesonderte Verabschiedung zu empfehlen. Dieser Gesetzentwurf enthält Artikel 1 Nr. 3 sowie eine dem Artikel 3 entsprechende Vorschrift über das Inkrafttreten. Weitere Teile des dem Ausschuß überwiesenen Gesetzentwurf werden Gegenstand einer gesonderten Beschlußempfehlung sein.
Der Ausschuß empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
gez. Klaus-Peter Puls
Stellv. Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des
Landesverwaltungsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) wird wie folgt geändert: |
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Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) wird folgender § 25 a eingefügt: |
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"§ 25 a |
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"§ 25 a |
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(1) Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können |
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unverändert |
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1. die Kreise auf die Gemeinden oder Ämter Aufgaben übertragen, |
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2. die Landrätinnen oder die Landräte auf die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister oder die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher Zuständigkeiten übertragen, |
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die ihnen durch Rechtsvorschrift des Landes zugewiesen sind. Eine solche Aufgaben- oder Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. |
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(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bezeichnet die Aufgabe oder Zuständigkeit, die übertragen wird. Er ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Er soll einen Kostenausgleich regeln. Er ist vom Kreis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. |
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(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Innenministeriums. Soweit er Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Gegenstand hat, erfolgt die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Fachaufsichtsbehörde." |
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Artikel 2 |
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
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